Ein Positionspapier Zugleich Entwurf für die Charta einer erstrebten übernationalen Vereinigung
Dieses Positionspapier entstand aus Anlaß des "Menschenrechtsübereinkommen zur Biomedizin" des Europarats. Es wurde 1996/98 in der Gruppe Ethik-Charta auf Vorschlag von Martin Britsch und unter der Federführung von Dr. Paolo Bavastro erarbeitet. Die Charta beschreibt eine Haltung, die die Würde des Menschen schützen soll. Wir bitten alle um Unterstützung die diese teilen. Möge sich daraus eine übernationale Vereinigung entwickeln! Ethik ist nicht nur eine Angelegenheit von Fachleuten, sondern die eines jeden Menschen. Wir wollen und erwarten eine konstruktive Diskussion.
Die nachstehend aufgeführten Persönlichkeiten haben korrespondierend die Arbeit begleitet und unterstützt. Hier sei ihnen Dank gesagt: Robert Antretter MdB, Bonn; Dr. Elisabeth Bücking, Sölden; Prof. Dr. Herta Däubler-Gmelin MdB, Bonn; Klaus-Dieter Diercks, Blaustein; Prof. Dr. Balthasar Gareis, Fulda; Prof. Dr. Linus Geisler, Gladbeck; Prof. Dr. Dr. Wolfgang Goetze-Clarén M. D., Düsseldorf; Prof. Dr. Hans Grewel, Dortmund; Prof. Dr. Rolf Gröschner, Jena; Herbert Holliger, CH-Arlesheim; Dr. Heinz Kammeier, Münster; Prof. Dr. Ferdinand Klein, Bad Aibling; Johannes Kraut, Reutlingen; Heinz Krus, Ulm; Prof. Dr. Hans Christoph Kümmell, Herdecke; Pfr. Christoph Nollau, Zwiefalten; Jobst Paul, Rottenburg/aN; PD. Dr. Fred Salomon, Lemgo; Dr. Renate Sieweke, Rheinfelden/Baden; Dr. Georg Sträter, Münster/Westf.; Prof. Dr. Werner Tolksdorf, Hildesheim; Prof. Dr. Herbert Tröndle, Waldshut-Tiengen; Christine von Weizsäcker, Bonn; Prof. Dr. Hermann Wenzel, Münsingen; Dr. Michael Wunder, Hamburg. Der Arbeitsgruppe Ethik-Charta gehören an: Gottfried Baumann, Neu-Ulm; Dr. Paolo Bavastro, Filderstadt; Sibylle und Martin Britsch, Reutlingen; Dr. Johannes Hönigschmid, Konstanz; Klaus Homann, Reutlingen; Richard Kohn, Ulm; Dr. Therese Neuer-Miebach, Marburg; Achim Stehle, Aalen; Dr. Rüdiger Schultz +, Sindelfingen.
Kontaktadressen: Dr. Paolo Bavastro D-70794 Filderstadt FAX (0711) 77034279
D-72770 Reutlingen Richard Kohn D-89073 Ulm FAX (0731) 9226880 Juli 1998
ETHIK-CHARTA
Ethik ist nicht
etwa (nur) Handlungstheorie, Georg Picht, 1980
PRÄAMBELDie Entwicklungen in Biologie und Medizin haben die Gefahr deutlich gemacht, daß der Mensch zum Objekt technischer Machbarkeit wird. Dadurch gehen die Ehrfurcht vor dem Leben und die Achtung vor der Würde des Menschen verloren. Darum erachten wir es für notwendig die unveräußerliche Menschenwürde in den Vordergrund zu stellen. Das Machbare muß daraufhin ethisch hinterfragt und begründet werden, ehe es in die Tat umgesetzt wird. Die moderne Bewußtseinsentwicklung führt dazu, daß jeder für die Folgen seiner Taten verantwortlich ist: gegenüber sich selbst, der Menschheit und der Schöpfung. Entscheidungen Dritter (Gremien, Ethikkommissionen, Gesetzgeber usw.) entbinden den einzelnen nicht von seiner ethischen Verantwortung. In ethischen Konflikten gelten Schutzrechte vor Anspruchsrechten. Ethik bestimmt sich aus Menschenbild und Werten, sie begründet eine Haltung.
I MENSCHENWÜRDE UND MENSCHENRECHTEDie Würde des Menschen ist unantastbar; sie ist nicht an bestimmte Merkmale gebunden. Die Würde des Menschen hat keinen Preis; der Mensch darf nicht instrumentalisiert werden. Die Würde des einzelnen und die individuellen Menschenrechte haben unbedingten Vorrang vor allen Interessen. Sie sind nicht Gegenstand von Abwägungen. Als Angehöriger der Gattung Mensch bzw. als Geschöpf Gottes ist jeder einzelne Mensch Träger von Menschenwürde und Menschenrechten: Diese können weder erworben noch ihm abgesprochen werden.
II LEBENDas Recht auf Leben ist in jeder Phase seiner Existenz zu schützen. Eine abgestufte Bewertung des Lebens ist weder an dessen Beginn noch an seinem Ende erlaubt, da es sich um eine kontinuierliche Entwicklung handelt. Menschliches Leben ist in all seinen Erscheinungsformen menschliches Leben, dessen Schutz weder am Anfang noch am Ende eingeschränkt werden darf. Alle Wert- oder Unwert-Entscheidungen über menschliches Leben durch Dritte sind ausgeschlossen.
III MENSCH, MEDIZIN UND GESELLSCHAFTDer Mensch mit seinen individuellen Grundrechten und seinem Bedürfnis nach Heilung steht im Mittelpunkt der Medizin. Die informierte und freie Einwilligung des Betroffenen ist Grundlage jedes ärztlichen und pflegerischen Handelns. Das Prinzip der Autonomie und Selbstbestimmung ist jedoch in seinen philosophisch-ethischen und medizinisch-rechtlichen Implikationen in Hinblick auf seine begrenzte Aussagekraft (beispielsweise Patientenverfügung) kritisch zu hinterfragen . Ethik der Würde und Ethik der Verantwortung müssen menschliches Handeln bestimmen. Fürsorge ist individuelle und gesellschaftliche Verpflichtung. Gesellschaftliche Solidaritätsanforderungen sind gegenüber den Persönlichkeitsrechten der Verfassung nachrangig. Grundkonflikte sind unter Beachtung der Menschenwürde und der Menschenrechte aller Beteiligten zu lösen.
IV TRANSPLANTATIONEin Recht auf Organe gibt es ebensowenig wie die Pflicht, Organe zu spenden. Die Selbstbestimmungsrechte, die der Empfänger für sich in Anspruch nimmt, müssen für den Spender ebenfalls gelten. Es dürfen nur so viele Organe verpflanzt werden, wie freiwillig gespendet werden. Da begründete Zweifel an der Gleichsetzung des "Hirntodes" mit dem Tod des Menschen bestehen, ist das irreversible Hirnversagen ("Ganz-Hirn-Tod") lediglich als der Zeitpunkt zu sehen, ab dem gespendete Organe einem Sterbenden entnommen werden können. Ethische Konflikte können nicht in einer Weise gelöst werden, die die Würde der Betroffenen einschränkt. Der ethische Wert von Handlungen lässt sich nicht allein vom Zweck her bestimmen. Einen Sterbenden gesetzlich für tot zu erklären ("Hirntodkonzept") oder andernfalls dem Spender Tötung auf Verlangen zu unterstellen, ist mit Redlichkeit als Voraussetzung für jede ethische Reflexion nicht zu vereinbaren. Die Organspende und Organannahme sind nur nach informierter persönlicher Zustimmung zu vertreten. Auch die Lebendspende muß unter anderem im Hinblick auf die Freiwilligkeit der Entscheidung und möglicher medizinischer Folgeprobleme sehr kritisch betrachtet werden. Die geschilderten Prinzipien gelten entsprechend auch für Gewebeentnahmen und -transplantationen, einschließlich des fötalen Gewebes. Erzeugung und Abtreibung von Embryonen zur Gewinnung von embryonalem Gewebe ist unzulässig. Die Entnahme von embryonalem Gewebe ist nur mit ausdrücklicher Zustimmung der Eltern erlaubt. Jeder kann aus Gewissensgründen eine Mitwirkung an einer Transplantation ablehnen.
V STERBEBEGLEITUNG UND UMGANG MIT STERBENDENSterben und Tod gehören konstitutiv zum menschlichen Leben: Anders als das Tier hat der Mensch das Bewußtsein der eigenen Endlichkeit. Er richtet sein Leben und sein Sterben danach aus. Sterbebegleitung ist menschliche Aufgabe. Sie ist zu verstehen als Hilfe beim Sterben; Handlungen oder Unterlassungen mit der Absicht, das Leben eines Menschen zu beenden, sind Tötungshandlungen. Leidenslinderung und Schmerztherapie gehören zur Begleitung Sterbender. Die Einmaligkeit des menschlichen Lebens verbietet es, Leben gezielt zu beenden. Niemand kann über den Lebenswert anderer entscheiden. Grundversorgung wie Körperpflege, Freihalten der Atemwege, Flüssigkeitszufuhr und die jeweils notwendige Ernährung sind bei jedem Menschen bis zum Ende zu gewährleisten. Das Recht auf Selbstbestimmung und die Freiheit der eigenen Entscheidung sind zu hinterfragen; eine Patientenverfügung dient der Orientierung, sie hat eine indizielle Bedeutung. Alle Mutmaßungen über einen nicht geäußerten Willen oder gesellschaftliche Wertvorstellungen anstelle des geäußerten Willens, sind wegen ihres spekulativen Charakters als Entscheidungsgrundlagen ungeeignet. Der Wunsch nach Erlösung durch Tötung (Tötung auf Verlangen) ist als Hilferuf aufzufassen! In jedem Fall ist der Lebenserhalt vorrangig, der Wunsch, natürlich zu sterben beachtlich.
VI REPRODUKTIONSMEDIZIN, SCHWANGERSCHAFTSABBRUCH, GENETISCHE DIAGNOSTIK UND THERAPIESchwangerschaft und Geburt sind natürliche, zum Leben des Menschen gehörige Prozesse. Die Entwicklung von Reproduktionstechnologien ist daraufhin zu prüfen, ob sie der Würde des Menschen entspricht (Kind, Mutter und Vater). Die Sterilität eines Paares ist keine Krankheit. Jede technische Möglichkeit birgt die Gefahr - und muß vor Anwendung daraufhin überprüft werden - den Embryo, die Mutter oder den Vater zum manipulierbaren Objekt zu degradieren und somit zu entwürdigen; dies gilt insbesondere auch für Embryonenforschung. Vom Moment der Befruchtung an - Verschmelzung von Ei und Spermium - handelt es sich um ein schutzwürdiges menschliches Leben. Reproduktionstechnologien mit diskriminierender Wirkung auf Leben mit oder ohne Behinderung/Krankheit sind abzulehnen; eugenische Ziele und deren Durchführung (beispielsweise durch Präimplantations-Diagnostik) werden abgelehnt. Es gibt weder Anspruch auf ein Kind noch Anspruch auf ein gesundes Kind, noch Anspruch auf Anwendung von Reproduktionstechnologien. Beratung in Hinblick auf einen möglichen Schwangerschaftsabbruch muß berücksichtigen, daß dabei menschliches Leben getötet wird. Wer eine Schwangerschaft abbricht oder abbrechen lässt, stellt, wenn nicht Leben gegen Leben steht, die Interessen der Eltern höher als das Lebensrecht des Ungeborenen. Die Erzeugung und Verwendung von Embryonen (auch "überzählige") zu Forschungszwecken ist nicht vertretbar, da dadurch menschliche Wesen zu Objekten degradiert werden. Das Klonen von Menschen ist mit der Würde des Menschen nicht vereinbar. Die Entschlüsselung des menschlichen Genoms birgt die Gefahr der Ausbeutung und der Menschenzüchtung. Genetische Diagnostik darf weder eliminierende noch selektierende, noch diskriminierende Wirkung auf den betroffenen, ob geborenen oder ungeborenen, Menschen haben. Da die selektive pränatale Diagnostik (z.B. Fehlbildungs-Ultraschall, Fruchtwasseruntersuchung) nicht wertfrei ist, muß sie aus der Routine der Versorgung genommen werden. Somatische Gentherapie, bezogen auf den einzelnen erkrankten Menschen, ist an die Zustimmung des Betroffenen gebunden. Eingriffe in die Keimbahn, auch wenn diese lediglich Nebenwirkungen somatischer Gentherapie sind, sind unzulässig. Da die genetische Diagnostik in keinem Verhältnis zu den therapeutischen Möglichkeiten steht, muß sie in jedem Einzelfall auf ihre Notwendigkeit kritisch überprüft werden. Patentierung von Genen oder Gensequenzen ist abzulehnen. Die Verantwortung gegenüber der menschlichen Verschiedenheit und seiner Geschöpflichkeit verbietet es, Menschen von bestimmten Wertvorstellungen aus nach bestimmten Eigenschaften, nach mutmaßlichem Leiden, nach angeblich schlechter Lebensqualität zu sortieren und zu verändern. Daten, die durch genetische Diagnostik gewonnen werden, dürfen ohne Auftrag des Betroffenen nicht weitergegeben werden. Prädiktive genetische Tests dürfen ohne Auftrag des Betroffenen nicht durchgeführt werden.
VII FORSCHUNGForschung am Menschen zur Verbesserung der medizinischen Betreuung ist Grundlage des medizinischen Fortschritts. Als Schutz vor Normierung, Weisung oder Gleichschaltung anerkennen die Unterzeichner die Freiheit der Forschung; sie findet jedoch ihre Grenzen im Respekt vor der Menschenwürde. Die Achtung der Würde jedes einzelnen Menschen sowie sein Wohl haben Vorrang vor den Interessen anderer. Der Mensch darf nie zum Objekt degradiert werden. Forschung am Menschen ist daher nach vorausgegangener umfassender Information an die freie Einwilligung des Betroffenen gebunden. Der Heilversuch an "Nicht-Einwilligungsfähigen" ist an die Zustimmung des Betreuers, Vormundes oder Sorgeberechtigten zu binden. Dieser darf nur im Sinne und zum Wohle des Betroffenen entscheiden. Besonders strenge Maßstäbe sind hier anzusetzen: fremdnützige Forschung an diesen Menschen ist abzulehnen. Bei Minderjährigen müssen die Eltern oder Sorgeberechtigten entscheiden; sie dürfen nur zum Wohle des Minderjährigen selbst ihre Entscheidung treffen. Im übrigen gelten die Regeln, die im Nürnberger-Kodex (1947 und 1997) schon formuliert worden sind: "Die freiwillige Einwilligung der Versuchsperson ist unbedingt erforderlich. Das heißt, daß der Betreffende die anerkannte Fähigkeit haben muß, seine Einwilligung zu geben. Er muß in der Lage sein, eine freie Entscheidung zu treffen, unbeeinflußt durch Gewalt, Betrug, List, Druck, Vortäuschung oder irgendeine andere Form der Beeinflussung oder des Zwangs. Er muß genügend Kenntnis von und Einsicht in die wesentlichen Fakten des betreffenden Versuchs haben, um eine verstehende und aufgeklärte Entscheidung treffen zu können. Diese letzte Bedingung macht es notwendig, daß der Versuchsperson vor der Annahme ihrer zustimmenden Entscheidung das Wesen, die Dauer und der Zweck des Versuchs klargemacht werden; sowie die Methode und die Mittel, welche angewendet werden sollen, alle Unannehmlichkeiten und Gefahren, welche mit Fug zu erwarten sind, und die Folgen für ihre Gesundheit und ihre Person, welche sich aus der Teilnahme ergeben mögen. Die Pflicht und die Verantwortlichkeit, den Wert der Zustimmung festzustellen, obliegt jedem, der den Versuch anordnet, leitet oder ihn durchführt". Der betreffende Mensch muß jederzeit seine Einwilligung zurückziehen können. Die Ergebnisse (auch negative) müssen unverzüglich veröffentlicht und die Probanden darüber in Kenntnis gesetzt werden. Die moralische Verantwortung bleibt beim Forschenden und ist nicht delegierbar. Forschung am Menschen darf nur durchgeführt werden, wenn alle anderen Alternativen und Vorstufen ausgeschöpft sind. Bei Forschung an anderen Lebewesen muß die Verantwortung gegenüber ihrer Geschöpflichkeit gewahrt werden.
Die Ethik-Charta begrüßen und unterstützen bisher als Unterzeichner: Dr. I. Ackermann-Grüger, Stuttgart; Dr. Claus von Aderkas, Neumünster; Dr. Sigrid Arnade, Berlin; Anita Astner, Marburg; Joana Atanasiu, Gießen; Anne Bahlmann, Sögel; Renate Baiker, Dachau; Prof. Dr. Helmut Baitsch, Ulm; Judith Beckebans, Minden; Katja Benemann, Velbert; Margit Benemann, Velbert; Monika Bitzan, Porta Westfalica; Eva Bohne, Hamburg; H. Bollinger, Stuttgart; Dieter Bosselmann, Schloß Stockhausen, Herbstein; Dr. Katja de Bragança, Bonn; Maria Brüggemann, Meppen; Silvia Büter-Jansen, Vrees; Dr. Gisela von Canal, Ulm; Gottfried Michael Dinkelaker, Reutlingen; Dr. Ronald Doran, Rotenburg/W; Prof. Dr. Dr. Klaus Dörner, Gütersloh; Jlona Düthmann, Aschendorf; Klaus Ebenmeyer, Rheinbach; Grit Ebner, Präsidentin Aktion Leben Österreich, A-Wien; Cornelia Elter-Schlösser, Stuttgart; E. Eltzner, Wittekindshof, Bad Oeynhausen; Magistratsdirektor Dieter Emmerling, Worms; Christa Fehling, Coburg; Karl Finke, Hannover; Brigitte Fischer, Meppen; Dr. Pedro de la Fuente, Neu-Ulm; Doris Gades, Hannover; Prof. Dr. jur. Hans-Ulrich Gallwas, München; Renate Gerke, Ulm; Ulrike Gieselmann, Bielefeld; Dr. Michaela Glöckler, CH-Dornach; PD. Dr.med. R. Gorter, Berlin; Dr. I. Gorynia, Berlin; Walter Götze, Münsingen; Dr. Rüdiger Grimm, Schopfheim; Kathleen Groh, Herbstein; Dr. Wolfgang Grote, Hagen; Thomas Gutknecht, Reutlingen; Pfr. Uwe Haag, Mariaberger Heime, Gammertingen; Brigitte Hagerhoff, Wuppertal; Hellmut Hannesen, Bingenheim/Echzell; Prof. Dr. Hans-Joachim Hannich, Greifswald; Rolf Heine, Filderstadt; Dr. Jens Heisterkamp, Frankfurt/M; LA Dr. Fritz H. Hemmerich, Germersheim; Lolita Hennig, Wülfrath; Barbara Herbert, Freiburg; Prof. Dr. Günther Herrmann, Buching/Allgäu; Pfr. Timmo Hertneck, Metzingen; Csiller Hohendorf, Bad Kreuznach; Dr. Hans Hermann Holfelder, Hamburg; K. Holland, Schwetzingen; Jan Hönigschmid, Konstanz; Nils Hüttmann, Adelsheim; Dr. Susanne Jlg, Bielefeld; Ursula Kälin-Lang, Tübingen; Dr. Martin Kalusche, Ebeleben; Karl-Heinz Kampeling, Papenburg; Frau G. Karstens, Hamburg; Dr. Johannes Kiefner, Tübingen; Rainer Kirchhoff, Ulm; Günter Klinger, Pliezhausen; Dr. E. Kludas, Gelsenkirchen; Bernd Knabe, Magdeburg; Christine Knabe, Magdeburg; Frau I. Körner, Marburg; Elke Krämer, Bruckberg; Renée Krebs-Rüb, Hannover; Christiane Kreuter, Frankfurt/M; Veronika Kunka, Borchen; Hermann Lang, Tübingen; Erika Langefeld-Lippert, Göttingen; Ursula Langer, Paderborn; E. Lasch +, Stuttgart; Dr. H. B. von Laue, Niefern-Öschelbronn; Ralph Loell, Berlin; Dr. Thomas Mäule, Stuttgart; Ulrich Meier, Evessen; Dietrich Mendt, Dresden; Josef Merkle, Ulm; Armin Nentwig MdL, Amberg; Jochen Neuhaus, Minden; Jeanne NicklasFaust, Berlin; Dieter Nonnenmacher, Tübingen; Werner Opitz, Reutlingen; Irmgard Orlik, Meppen; Tanja de la Ossa, München; Prof. Dr. Lothar Pelz, Rostock; Michael Postzich, Bad Oeynhausen; Pfr. Andreas Reinert, Tübingen; LA. Dr. K. Reist, CH-Aarau; Heinz-Georg Rieland, Troisdorf; Ursula Rieland, Troisdorf; Pfr. Marie Pierrette Robert, F-Strasbourg; Gottfried Rudolph, Biebergmünd-Bieber; Rudi Sack, Weil der Stadt; PD. Dr. habil. Wolfgang Schad, Witten/Herdecke; Reinhold Scharpf, Dietmannsried; Ministerialrat U. Schendel, Hannover; Dr. Hans-Werner Scheuing, Neckargemünd; Walter Schimmelpfeng, Kandern; Mechthild Schindler, München; E. Schindlmayr, Ulm; Prof. Dr. Heinrich Schipperges, Heidelberg; Christian Schlösser, Stuttgart; Prof. Dr. Ingolf Schmid-Tannwald, Vorsitzender 'Ärzte f. d. Leben', München; Frau U. Schmitt; Eberhard Scholz, Brilon; Hubert Schöne, Stubenberg; Dr. Marianne Schulz, Berlin; Prof. Dr. Monika Schumann, Tübingen/Halle; Dr. Jürgen Schürholz, Filderstadt; Elisabeth Seuling, Erlangen; Wilhelm Siedschlag, Kassel; Wolfhard Skorczyk, Schwalmstadt; Almuth Speitling, Braunschweig; E. Springer, Wetter; Karin Stahl, Winningen; Dr. Gertraude Steindl, Aktion Leben Österreich, A-Wien; Horst Steinle, Bad Urach; Dr. Jürgen-Peter Stössel, Freiburg; Franz Vogler, Abtsgmünd; Dr. Hendrik Vögler, Dortmund; Konrad Wagner, Reutlingen; Yvonne Walter, Künzell; Christiane Wehrli, CH-Zürich; Angela Werner, München; Johanna Gräfin von Westphalen, Meschede; Christina Wollny, Berlin; Gunther Zickwolff, Reutlingen; Dr. Andreas Zieger, Oldenburg; Veronika Zippert, Hofgeismar.
Verbände, die die Ethik-Charta unterstützen: Berliner Initiative geg. d. Bioethik-Konvention, Berlin; Bundesverband Evangelische Behindertenhilfe e. V., Stuttgart; Bundesvereinigung Lebenshilfe f. Menschen m. geistiger Behinderung e. V., Marburg; Die Fittinge e. V. - AG f. d. Integration beh. u. nichtbeh. Menschen, Minden; Gemeinschaftskrankenhaus Havelhöhe, Berlin; Heggbacher Einrichtungen, Maselheim; Int. Gesellschaft f. Sterbebegleitung u. Lebensbeistand e. V. (IGSL), Bingen; Landesverb. Baden-Württemberg Lebenshilfe f. Menschen m. geistiger Behinderung e. V., Stuttgart; Lebenshilfe Esslingen e. V., Esslingen; Lebenshilfe f. geistig u. körperlich Behinderte Ulm/Neu-Ulm e. V., Ulm; Logos Club e. V., Reutlingen; Nikodemus-Werk, Dortmund; Nikolaus-Cusanus-Haus, Stuttgart; Reutlinger Initiative geg. d. BioethikKonvention, Reutlingen; Schädel-Hirnpatienten in Not e. V., Amberg; Ver. f. ein anthr. erw. Heilwesen, CHArlesheim; Verb. anthr. orientierter Pflegeberufe e. V., Bad Liebenzell; Verb. d. gemeinn. Krankenhäuser f. anthr. erw. Medizin e. V., Filderstadt; Verb. f. anthr. Heilpädagogik, Sozialtherapie u. soz. Arbeit e. V., Echzell-Bingenheim.
Konto für Spenden und
Zuwendungen. Konto Aktion Ethik-Charta e.V.
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