Zentralkomitee der deutschen Katholiken  (ZdK)

Statement der Vorsitzenden der Arbeitsgruppe Biomedizin des Zentralkomitees der deutschen Katholiken (ZdK),
Dr. Eva Maria Streier,
bei der Pressekonferenz zur Stellungnahme zum Menschenrechtsübereinkommen zur Biomedizin des Europarats
am Donnerstag, dem 11. September l997


Sehr geehrte Damen und Herren,

die Stellungnahme des ZdK zur "Menschenrechtskonvention zur Biomedizin des Europarates", die wir Ihnen heute präsentieren, gliedert sich in zwei Teile: Im ersten Teil wird eine ethisch-rechtliche Bewertung der Konvention vorgenommen, der zweite nimmt zu Fragen der Ratifizierung Stellung.

Ich möchte das Ergebnis, zusammengefaßt in Punkt 10, an den Anfang stellen, bevor ich Ihnen die Stellungnahme im einzelnen zu erläutern versuche:

"Unter Abwägung aller Gesichtspunkte erscheint dem ZdK die politische Entscheidung, die Konvention zu unterzeichnen und zu ratifizieren, wenn nicht geboten, dann zumindest vertretbar. Freilich gilt dies nur, wenn die Bundesregierung alles daran setzt, den Schutzstandard der Konvention als "werdendes Recht" anzuheben (vergleiche insbesondere Artikel 32,4) und im Rahmen der Protokolle weiter zu präzisieren. Dies gilt insbesondere für den Bereich des Embryonenschutzgesetzes und für ein ausdrückliches und umfassenden Verbot, Menschen zu klonen."

Das ZdK gibt diese Stellungnahme, die der Hauptausschuß in seiner Sitzung am 29.08.97 einstimmig gebilligt hat , zu einem Zeitpunkt ab, zu dem nach einer weiteren Anhörung der Verbände und Organisationen noch in diesem Monat die Entscheidung über die Unterzeichnung durch die Bundesrepublik Deutschland diesem Herbst oder Winter bevorsteht. Wir tun dies in dem Bewußtsein, in einer so wichtigen Frage gerade als Christen Stellung beziehen zu sollen und zu müssen.

Bevor ich auf einige, uns wesentlich erscheinende Passagen des Textes näher eingehe, ein paar Worte zur Vorgeschichte. Am 19. November 1996 wurde die "Menschenrechtskonvention zur Biomedizin" nach jahrelangen Beratungen in Straßburg verabschiedet. Deutschland enthielt sich zusammen mit Belgien und Polen der Stimme, alle anderen Staaten stimmten dafür. Die Begründung für die Enthaltung der deutschen Seite war laut Protokoll, daß der öffentlichen Diskussion in Deutschland ausreichend Zeit gelassen werden müsse.

Der Geschäftsführende Ausschuß des ZdK hatte in seiner Sitzung am 18. Oktober 1996 die Einrichtung einer Arbeitsgruppe "Biomedizin" beschlossen mit dem Auftrag, eine Stellungnahme zur Menschenrechtskonvention zu erarbeiten. Bereits im November 1995 hatte die Vollversammlung des ZdK eine kurze Resolution zum seinerzeitigen Text beschlossen, die allerdings unzureichend war. Daher galt es nun, eine differenzierte Bewertung der mit der Konvention aufgeworfenen ethisch-rechtlichen Fragen abzugeben. In drei Sitzungen erarbeitete die Gruppe - deren Zusammensetzung Sie der Anlage entnehmen können - eine zum größten Teil einhellige Position. In der Vollversammlung des ZdK Ende April 1997 wurde der vorliegende Textentwurf und die Thematik intensiv diskutiert. Auf der Grundlage der Diskussion der Vollversammlung wurde die Stellungnahme noch einmal überarbeitet und ergänzt und in der jetzt vorliegenden Form vom Hauptausschuß vor 14 Tagen verabschiedet.

Am 4. April dieses Jahres haben in Oviedo 21 der 40 Mitgliedstaaten des Europarates die Menschenrechtskonvention zur Biomedizin unterzeichnet. Seitdem hat noch ein weiteres Land unterzeichnet. Für die nicht völkerrechtlich Bewanderten der kurze Hinweis, daß die Unterzeichnung den politischen Willen zum Ausdruck bringt, daß das betreffende Land die Konvention ratifizieren will.

Zur Stellungnahme selbst:

Das ZdK ist der Auffassung, daß die Entwicklung der modernen Biomedizin nur dann dem Wohl des Menschen dienen wird, wenn der Anwendung, aber auch der Forschung, wirksame Schranken gesetzt werden, die den fundamentalen Prinzipien der Humanität Rechnung tragen. Da die Entwicklung in diesen Feldern nicht vor nationalen Grenzen Halt macht, ist es notwendig, so weit wie möglich grenzübergreifende Grundnormen zu vereinbaren. vor diesem Hintergrund begrüßt das Zentralkomitee die Initiative des Europarates, ausgehend von der europäischen Menschenrechtskonvention von 1950, gemeinsame rechtliche Grundnormen zu formulieren, mit denen Mindesterfordernisse völkerrechtlich verbindlich verankert werden sollen. Wir begrüßen es, daß die Konvention auf der Basis des Schutzes der Würde, der Identität und Integrität jedes Menschen (Artikel 1) wichtige Anforderungen für den Umgang mit der modernen Biomedizin für rechtsverbindlich erklärt. Dazu gehören:

Als einen wesentlichen Mangel des Dokuments sehen wir, daß dem Lebensrecht in dem Bereich von Schwangerschaftsabbruch und Euthanasie bisher nicht Rechnung getragen wird und daß entsprechende Schutzbestimmungen fehlen, weil über sie keine Einigung erzielt werden konnte. Hinsichtlich des Embryonenschutzes begrüßt das ZdK, daß die Konvention die Herstellung von Embryonen zu Forschungszwecken klar verbietet und die Forschung an Embryonen in vitro, wo nationales Recht sie zuläßt, an die Gewährleistung eines angemessenen Schutzes bindet. Das Zentralkomitee hält es andererseits für einen gravierenden Mangel, daß die Schutzvorschriften nicht - wie das deutsche Embryonenschutzgesetz - Forschung, die Tod oder Schädigung des Embryos zur Folge hat, eindeutig ausschließt. Hinsichtlich des zweiten besonders heftig umstrittenen Komplexes, der Forschung an nicht einwilligungsfähigen Menschen (Artikel 6 und 17), begrüßen wir es, daß die Konvention Untersuchungen dieser Art nicht auf Grund einer Risiko-Nutzen-Abwägung zuläßt, sondern nur dann, wenn für die betroffene Person lediglich ein "minimales Risiko" und eine "minimale Belastung" vorliegen.

Das ZdK kommt zusammenfassend zu dem Ergebnis, daß die Konvention im europäischen Maßstab das Schutzniveau erheblich verbessert. Es ist auch der Überzeugung, daß Deutschland die Pflicht habe, an der Formulierung internationaler Rechtsnormen für dieses so wichtige Gebiet der Biomedizin mitzuwirken. Angesichts der politischen Bedeutung unseres Landes und seines Gewichtes auf wirtschaftlichem und wissenschaftlichem Gebiet würde eine Nichtratifizierung die internationale Schutzwirkung der Konvention Schwächen. Das ZdK - und damit schließt sich der Kreis - legt allerdings besonderen Wert darauf, daß die Konvention als ein Dokument werdenden Rechts verstanden wird, das durch die Weiterentwicklung der Protokolle und der Konvention selbst entwickelt werden kann. Wo höhere deutsche Schutzstandards vorliegen, dürfen diese - wie in Artikel 27 der Konvention vorgesehen - in keinem Fall angetastet werden.

Gestatten sie mir zum Schluß noch eine Bemerkung, die ein wenig die sehr intensiven und kontroversen Diskussionen in der Arbeitsgruppe aus dem letzten halben Jahr anleuchtet. Das Ziel der Menschenrechtskonvention zur Biomedizin ist die Schaffung eines rechtlichen Rahmens, der die Aufweichung der ethischen Maßstäbe verhindern soll, wie sie zwangsläufig dann eintritt, wenn in der Forschung und am Markt derjenige Mitgliedstaat mit Standortvorteilen belohnt wird, der die ethisch-rechtlichen Grenzen besonders niedrig ansetzt. Vor diesem Hintergrund, und das war allen Mitgliedern der Arbeitsgruppe klar, ist die Abwägung über eine Empfehlung zur Ratifizierung wie die Frage nach dem halbvollen oder dem halbleeren Glas und damit nach dem Ethos des Kompromisses. Sie ist ganz sicher aber auch eine politische Entscheidung, die den oft schwierigen Kompromiß nicht nur als lästige Notwendigkeit, sondern als Voraussetzung für das Zusammenleben der Völker sieht.

Ich danke Ihnen für Ihre Aufmerksamkeit.


Sperrfrist  11. September 1997

Stellungnahme des Zentralkomitees der deutschen Katholiken
zum Menschenrechtsübereinkommen zur Biomedizin des Europarats

Der Versuch des Europarats, der Anwendung der modernen Biomedizin durch eine völkerrechtliche Konvention Grenzen zu ziehen, hat vor allem in Deutschland intensive Aufmerksamkeit auf sich gezogen. Im Blick auf die rechtliche und ethische Bedeutung des Dokuments und die Frage der Ratifizierung durch die Bundesrepublik Deutschland hält das Zentralkomitee eine differenzierte Auseinandersetzung mit dem vom Ministerkomitee des Euraparats - bei Stimmenthaltung von Deutschland, Polen und Belgien und Zustimmung aller übrigen Mitgliedsstaaten - beschlossenen Dokument, das nun zur Unterzeichnung aufliegt, für unabdingbar. [Bis zum heutigen Tag haben 22 von 40 Mitgliedsstaaten die Konvention unterzeichnet.] Als Beitrag zu dieser Auseinandersetzung gibt das ZdK die folgende Stellungnahme ab:


A. Zur ethisch-rechtlichen Bewertung der Konvention

l.  Die Entwicklung der modernen Biomedizin hat das Spektrum des ärztlichen Handelns in zentralen Bereichen erweitert und wichtige Fortschritte zur Behandlung schwerer und unheilbarer Krankheiten ermöglicht. Dies betrifft die Entwicklung neuer Medikamente ebenso wie die neuer Heil- und Diagnoseverfahren und eröffnet für eine Reihe von Krankheiten, wenn auch nicht für alle, eine bis dahin nicht bekannte Möglichkeit der Heilung oder Linderung. Diese Bemühungen um Fortschritt in der Medizin werden gerechtfertigt und zugleich begrenzt durch den Schutz vor Leib und Leben des Menschen, unabhängig von seinem Entwicklungsstadium und seinem Gesundheitszustand.

Dies ist um, so nachdrücklicher zu betonen, als mit den neuen Entwicklungen in vielen Ländern Europas und auch in der Bundesrepublik Deutschland Bestrebungen verbunden sind, diesen Schutz für bestimmte Bereiche zur Disposition zu stellen. Vor diesem Hintergrund hält das Zentralkomitee die Befürchtungen vieler Menschen, daß die nötigen Grenzen nicht eingehalten werden, für verständlich.

Die Entwicklung der modernen Biomedizin wird nur dann dem Wohl des Menschen dienen, wenn der Anwendung, aber auch der Forschung, wirksame Schranken gesetzt werden, die den fundamentalen Prinzipien der Humanität Rechnung tragen.. Da die Entwicklung in Medizin und Biowissenschaften die nationalen Grenzen übersteigt, ist es notwendig, soweit wie möglich Grundnormen grenzübergreifend zu vereinbaren. Das Zentralkomitee begrüßt deshalb die Initiative des Europarats, über Leitlinien und Empfehlungen hinaus gemeinsame rechtliche Grundnormen zu formulieren, mit denen Mindesterfordernisse völkerrechtlich verbindlich verankert werden sollen. Das Zentralkomitee sieht in der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten von 1950 eine geeignete Grundlage, aus der sich die Maßstäbe für den Umgang mit der Biomedizin gewinnen lassen, werden doch in der Konvention von l950 wichtige Elemente des sittlichen Grundkonsenses rechtlich verbindlich festgelegt. Dieser Konsens beruht auf der Anerkennung der Personalität und der Würde des Menschen die das maßgebliche Fundament des Rechts sind.

2.  Es ist zu beachten, daß die jetzt vorgelegte Menschenrechtskonvention zur Biomedizin ein rechtliches Dokument ist , das nur diejenigen Normen festhält, über die unter den Regierungen der Mitgliedsstaaten des Europarats mehrheitlich Einverständnis hergestellt werden konnte. Das Zentralkomitee ist sich bewußt, daß eine Beschränkung auf das, was in dieser Hinsicht unter der Mehrheit der Mitgliedsstaaten des Europarats konsensfähig ist, Kompromisse enthält. Solchen Kompromissen kann aber nur zugestimmt werden, wenn sie nicht zu Bestimmungen führen, die gegen unaufgebbare sittliche Grundsätze verstoßen. Anders sind Lücken zu beurteilen, mögen sie auch noch so bedauerlich sein. Sie bleiben eine Herausforderung für alle Vertragsstaaten, sie nach und nach durch Fortentwicklung im internationalen Dialog zu schließen. Wichtig ist daher, daß die engergezogenen nationalen rechtlichen Schutzbestimmungen - wie in Artikel 27 der Konvention vorgesehen - unberührt bleiben.

3.  In diesem Sinn begrüßt es das Zentralkomitee, daß die Konvention wichtige Anforderungen für den Umgang mit der modernen Biomedizin für rechtsverbindlich erklärt: so die Artikel, die auf der Basis der grundlegenden Aussage über den Schutz der Würde, Integrität und Identität jedes Menschen, medizinische Interventionen an die Zustimmung nach Aufklärung und an die Einhaltung der berufsrechtlichen Verpflichtungen binden, dem Individuum den gebührenden Vorrang vor Gesellschaft oder Wissenschaft einräumen, die Diskriminierung aufgrund genetischer Ausstattung verbieten, die prädiktive genetische Tests an gesundheitliche Zwecke und entsprechende Beratung binden und die Organhandel und den Gebrauch von Gewebe zu anderen als den deklarierten Zwecken verbieten. Insbesondere begrüßen wir, daß in Artikel 13 der Konvention der Eingriff in die menschliche Keimbahn ausdrücklich ausgeschlossen wird. Das Verbot des Keimbahneingriffs ist eine der entscheidenden Voraussetzungen für die Bewahrung der Menschenwürde. Forderungen nach Lockerungen dieses Verbots, wie es sie in Deutschland und anderen Mitgliedsstaaten des Europarates gibt, weisen wir deshalb mit Nachdruck zurück.

Dagegen halten wir es für einen wesentlichen Mangel des Dokuments , daß dem Lebensrecht. in den Bereichen von Schwangerschaftsabbruch und Euthanasie, das als ein elementares Menschenrecht verstanden werden muß, bisher nicht Rechnung getragen wird und daß entsprechende Schutzbestimmungen fehlen, weil über sie keine Einigung erzielt werden konnte. Zu bedauern ist die Entscheidung, den nötigen Datenschutz in bezug auf die Resultate genetischer Tests erst im vorgesehenen Protokoll und nicht bereits in der Rahmenkonvention zu verankern.

4.   In der Frage des Embryonenschutzes enthält das Dokument ein klares Verbot der Herstellung von menschlichen Embryonen zu Forschungszwecken. Es bindet im übrigen die Forschung an das Prinzip eines angemessenen Schutzes des Embryos und legt damit dem nationalen Gesetzgeber auf, diesem Schutz zu entsprechen. Das Zentralkomitee begrüßt diese Regelungen, hält es jedoch für einen gravierenden Mangel, daß die Schutzvorschrift nicht - wie das deutsche Embryonenschutzgesetz - Forschung, die Tod oder Schädigung des Embryos zur Folge hat, eindeutig ausschließt. Dem gebotenen Schutz hätte es entsprochen, eine Regelung gegen den möglichen Mißbrauch von Embryonen zu Forschungszwecken in die Konvention aufzunehmen, welche nach der Intention des deutschen Embryonenschutzgesetzes die Zahl der Eizellen einer Frau, die innerhalb eines Zyklus befruchtet werden dürfen, begrenzt. Damit kann sowohl die Herstellung überzähliger Embryonen als auch die Gefahr riskanter Mehrlingsschwangerschaften vermieden werden.

Wir bedauern außerordentlich, daß das im Erläuternden Bericht erwähnte Prinzip, daß menschliches Leben von seinem Beginn bei der Kernverschmelzung an zu schützen ist, keine Aufnahme in das Dokument selbst gefunden hat.

5.   Bezüglich der wissenschaftlichen Forschung begrüßt es das Zentralkomitee, daß die Konvention - wie hinsichtlich der Organentnahme bei Lebendspendern - die maßgeblichen Schutzprinzipien aufführt und die Forschung an Personen, die ihre Zustimmung nicht geben können, nur dann erlaubt, wenn sie potentiell mit einem wirklichen und unmittelbaren Nutzen für die Gesundheit des Betroffenen verbunden ist, das Forschungsvorhaben vorab durch eine Ethikkommission unter Beurteilung seiner ethischen Vertretbarkeit geprüft und gebilligt wurde, die schriftliche Einwilligung des gesetzlichen Vertreters vorliegt und weitere Kriterien erfüllt sind.

Das Zentralkomitee nimmt zur Kenntnis, daß in manchen Fällen Forschung an einwilligungsunfähigen Personen, die nicht mit einem solchen Nutzen verbunden ist, von medizinischer Seite für erforderlich gehalten wird, weil die Heilungschancen von Krankheiten, die ausschließlich bei einwilligungsunfähigen Patienten, wie etwa Kindern, auftreten, nur auf diese Weise verbessert werden können. Selbstverständliche Voraussetzung ist dabei, daß dies nicht zu einer Instrumentalisierung gerade dieser Menschen führt, die des besonderen Schutzes von Staat und Gesellschaft bedürfen. Deshalb begrüßen wir es, daß die Konvention Untersuchungen dieser Artikel nicht aufgrund einer Risiko-Nutzen-Abwägung zuläßt, sondern nur dann, wenn für die betroffene Person lediglich ein "minimales Risiko" und eine "minimale Belastung" vorliegen. Ungeachtet der Schutzbestimmungen, die die Billigung durch eine multidisziplinäre Ethikkommission und die Einwilligung des gesetzlichen Vertreters voraussetzen, kann einer solchen Regelung nur unter der Bedingung zugestimmt werden, daß die Grenze von minimalem Risiko und minimaler Belastung im vorgesehenen Protokoll zur medizinischen Forschung so eindeutig fixiert und im einzelnen aufgeführt wird, daß - wie etwa bei der Untersuchung von Speichel., der Mitnutzung von Urin- und Blutproben sowie gegebenenfalls einer einmaligen Blutentnahme (vgl. Erläuternder Bericht) - jegliche Gefahr einer Schädigung der Betroffenen ausgeschlossen werden kann. Eine solche Begrenzung ist auch Voraussetzung dafür, daß ein gesetzlicher Vertreter seine Zustimmung erteilen kann.

Die Frage eines weitergehenden Schutzes im deutschen Recht muß - entsprechend Artikel 27 - davon unberührt bleiben.

Diese Beurteilung wird verstärkt durch eine neuerliche Stellungnahme der zentralen Ethikkommission bei der Bundesärztekammer, die erklärt, daß in diesem Bereich auch in Deutschland noch rechtlicher Regelungsbedarf bestehe und "zum Schutz nichteinwilligungsfähiger Personen in der medizinischen Forschung" Kriterien vorschlägt, die denen der Konvention gleichkommen.


B. Zur Frage der Ratifizierung

6.   Die Entscheidung über eine Unterzeichnung und Ratifizierung der Konvention durch Deutschland kann nur nach einer gewissenhaften ethischen, rechtlichen und politischen Giiterabwägung getroffen werden. Dabei ist in Rechnung zu stellen, daß die Konvention in bestimmen Punkten - wie hinsichtlich der Pflicht zur genetischen Beratung und der Kriterien für den Umgang mit entnommenem Gewebe über das rechtliche Schutzniveau in Deutschland hinausgeht, in anderen wichtigen Punkten jedoch hinter diesem Niveau deutlich zurückbleibt. Im europäischen Maßstab verbessert die Konvention das Schutzniveau jedoch erheblich. Dies gilt insbesondere für diejenigen Mitgliedsstaaten des Europarates, die bislang über keine angemessenen nationalen Rechtsvorschriften verfügen. Eine breite Ratifikation der Konvention wird es überdies schwieriger machen, nationale Schutzbestimmungen durch Verlagerung von Forschungsvorhaben ins Ausland zu umgehen.

7.   Deutschland hat die Pflicht, an der Formulierung internationaler Rechtsnormen für das der grenzüberschreitenden rechtlichen Regelung dringend bedürftige Gebiet der Biomedizin mitzuwirken. Angesichts der politischen Bedeutung unseres Landes und seines Gewichts auf wirtschaftlichem und wissenschaftlichem Gebiet würde eine Nichtratifizierung der Konvention deren internationale Schutzwirkung schwächen. Vor allem aber würde der Einfluß Deutschlands auf die weiteren Verhandlungen, insbesondere zu den geplanten Protokollen zum Embryonenschutz, zur medizinischen Forschung, zur Organtransplantation und zur Humangenetik, in denen die Grundsätze der Konvention präzisiert. werden sollen, geschmälert.

8.   Auf der anderen Seite besteht die Gefahr, daß man sich unter dem Druck von Forschung und Markt auf die Konvention beruft, um eine Lockerung der strengeren deutschen Vorschriften zu erreichen. Dieser Gefahr kann nur begegnet werden, wenn die Konvention - analog zu anderen volkerrechtlichen Regelungen - nicht als Endpunkt, sondern als Ausgangspunkt eines zu entwickelnden Rechtsbewußtseins begriffen wird, was in den Bestimmungen des Dokuments bezüglich seiner Überprüfung und Weiterentwicklung selbst zum Ausdruck kommt. Völkerrechtliche Mindestnormen sind weder abschließende rechtliche Schutzvorkehrungen noch ethisch-rechtliche Erlaubnisse.

9.   Wir bekennen uns zu den hohen rechtlichen Schutzstandards in Deutschland uneingeschränkt. Jede Tendenz, diese Standards aufzulockern, weisen wir mit Nachdruck zurück. Unabhängig von der Ratifizierung der Konvention erwarten wir von Bundesregierung und Parlament, daß sie die Bestimmungen, die ein höheres Schutzniveau als das deutsche beinhalten, unverzüglich umsetzen. Insbesondere muß in Zukunft sichergestellt werden, daß eine genetische Diagnostik nicht ohne vorherige genetische Beratung durchgeführt wird.

10.   Unter Abwägung aller Gesichtspunkte erscheint dem ZdK die politische Entscheidung, die Konvention zu unterzeichnen und zu ratifizieren, wenn nicht geboten, dann zumindest vertretbar. Freilich gilt dies nur, wenn die Bundesregierung alles daransetzt, den Schutzstandard der Konvention als "werdendes Recht" anzuheben (vgl. insb. Artikel 32,4) und im Rahmen der Protokolle weiter zu präzisieren. Dies gilt insbesondere für den Bereich des Embryonenschutzes und für ein ausdrückliches und umfassendes Verbot, Menschen zu klonen.

11.   Mit dem Menschenrechtsübereinkommen zur Biomedizin ist die Dringlichkeit bewußt geworden, ethisch-rechtliche Normen für den Umgang mit der Biomedizin zu entwickeln und entsprechende Grenzen zu ziehen. Mit der Ratifizierung des Dokuments darf die Debatte nicht zu Ende sein. Als Christen haben wir die Pflicht, ausgehend von dem verfassungsrechtlich und völkerrechtlich anerkannter Grundsatz der unantastbaren Würde jedes Menschen, an der Errichtung eines möglichst hohen internationalen Schutzniveaus mitzuwirken. Wir können dies wirkungsvoll aber nur gemeinsam mit den Christen anderer Länder tun. Dies ist eine neue und noch längst nicht genügend erkannte Herausforderung für den Dialog und die Zusammenarbeit der Christen und der Kirchen in Europa.

Beschlossen vom Hauptausschuß des Zentralkomitees der deutschen Katholiken am 29. August 1997