INTERNATIONALE INITIATIVE GEGEN DIE GEPLANTE BIOETHIK-KONVENTION FÜR EUROPA UND DAS BIOETHISCHE NETZWERK
Ich bin mit der Gans zum Frühstück verabredet, sprach der Fuchs....
Anmerkungen zu einer Mogelpackung, Stand 6. Juni l996
Artikel 30 Änderungen
Der dreisteste Coup des CDBI steckt im Kleingedruckten, zwischen den Routinefloskeln:
Nachdem das CBDI bereits zu Beginn aller Proteste gegen die Konvention heftig wegen seines Ansinnens angegriffen worden war, sich selber als Ausschuß zur Weiterverfolgung der Konvention einzusetzen, hat man diese Idee still in der Versenke verschwinden lassen und zwei Jahre lang hieß es schlicht, "Zum Zweck des Artikels... wird ein Ausschuß gebildet." Nun aber ist Jack-in-the Box wieder aus der Kiste!
Zuständig für die Bearbeitung von Ergänzungen, Änderungsanträgen, Protokollen, Ergänzungen zu Protokollen ist das CDBI (oder ein anderer vom Ministerkomitee zu bildender Ausschuß,) (Art. 30, Ziff. 1) Änderungsanträge einbringen kann das CDBI ebenfalls. Hin - und hergespielt wird das Papier zwischen Ministerkomitee, CDBI und Generalsekretär des Europarates. Von Kontrolle durch und Offenlegung vor den nationalen Parlamenten, von demokratischen Prozessen, von Öffentlichkeit - keine Rede. Der Bürger muß realistischerweise befürchten, daß auf diese Weise demnächst unbemerkt und geräuschlos alles durch die kalte Küche wieder in die Konvention reinkommt, von dem man sich im Licht der bedauerlicherweise vorzeitig ausgebrochenen öffentlichen Diskussion trennen mußte
Damit aber nicht genug:
Die Konvention, die in der Präambel feierlich alles herunterbetet, was an Deklarationen, Chartas, Pakten zu Menschenrechten, Menschenwürde, Grundfreiheiten, bürgerlichen Rechten, persönlichen Freiheiten , Rechten des Kindes etc. gut und teuer ist, erlaubt eben diesem Menschen nicht, bei Verletzung eines dieser seiner Rechte durch die Konvention den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte anzurufen. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte kann überhaupt nicht bei der Verletzung von Rechten angerufen werden, sondern nur bei "rechtlichen Problemen hinsichtlich der Auslegung von Bestimmungen (Art. 29, Abs. 1) Und zwar nur von den Vertragsstaaten (wenn sie alle anderen Staaten von diesem Schritt unterrichtet haben) oder von dem "Ausschuß", d.h. dem CDBI, auf Votum einer Zwei/Drittelmehrheit.
Man muß sich das einmal klarmachen:
Die Konvention gibt vor, die Rechte des Bürgers zu schützen: Wenn diese Rechte verletzt werden, bietet sie ihm aber keinen Schutz und verlegt ihm den Weg zum Menschenrechtsgerichtshof. Das CDBI - als Verfasser der Konvention hingegen, das es, wie die Einschätzungen von vielen Seiten, nicht zuletzt des Wissenschaftlichen Dienstes des Deutschen Bundestages, und das Votum der Parlamentarischen Versammlung am 5. Oktober l995 gezeigt haben, nicht so ausserordentlich ernst mit der Menschenwürde bei seinen bisherigen Konventionsentwürfen genommen hat, kann den Gerichtshof für Menschenrechte nicht nur anrufen, sondern ggf. durch Obstruktion der zur Anrufung erforderlichen Zwei/Drittelmehrheit auch gezielt verhindern, daß seine Arbeit, sowieso schon parlamentarisch-demokratisch unlegitimiert und hinter dichten Schleiern der Geheimhaltung gestaltet, auf den Prüfstand eines öffentlichen Gerichtes kommt.
Diese Regelung zeigt, daß die Rede vom "Schutz der Menschenrechte" nur rhethorisches Getöse ist, das übertönen soll, um was es bei der Konvention in Wirklichkeit geht: um weitestgehenden Freiraum und Durchgriff für Forschung und dahinterstehende Industrie auf Menschen, Daten und Mittel, bei weitestgehender Beschränkung der Rechte des Bürgers, wobei die Beispiele des Diskriminierungsverbots, das nicht für Menschen, sondern nur für Personen gilt, der erlaubten Forschung an in-vitro-Embryonen, (die immer auch verbrauchende Forschung ist), die gleichwohl den "ausreichenden Schutz" des beforschten Embryos verspricht, der unglaublichen Begründung und Regelung zur nicht-therapeutischen Forschung an nicht-einwilligungsfähigen Menschen wirklich nur noch als offene Verhöhnung des Bürgers, seiner Abgeordneten und Parlamente und seiner Verfassung verstanden werden können.
Artkel 13 / Eingriffe in das menschliche Genom
Die Keimbahntherapie ist entgegen allen Beteuerungen nicht verboten, nur weil der Begriff "Keimbahn" nicht mehr vorkommt. Das Tor steht immer noch scheunentorweit offen. In der Substanz ist dieser Artikel seit l994 völlig unverändert, die angeblichen "Verbesserungen" sind rein lingustisch: es wurden bloß andere Begriffe gewählt.
Erlaubt sind Eingriffe in das "menschliche Genom" aus diagnostischen, therapeutischen und präventiven Gründen, d.h. zum Aufspüren, Heilen und Verhindern von Erbkrankheiten. Das Genom ist die gesamte Erbinformation eines Menschen, und dazu gehört auch die Keimbahn. Und ob eine Veränderung der Erbsubstanz der Nachkommenschaft beabsichtigt war oder nicht, darüber wird man trefflich streiten können. Hinzu kommt, daß die Mißerfolge bei der somatischen Gentherapie weltweit zu einer ziemlichen Ernüchterung geführt und die euphorischen Gewinnerwartungen erheblich gedämpft haben (der Markt hat längst reagiert!) und man sich schon deshalb auf die Möglichkeiten des Keimbahneingriffs konzentriert. Und mit dem Einstieg in die Präimplantantionsdiagnostik - und nichts anderes ist ja der Artikel 14 (Verbot der Geschlechtsauswahl) - sind die Weichen für Keimbahneingriffe unübersehbar gestellt.
Weitergabe genetischer Testergebnisse (früherer Artikel 13)
Die Weitergabe genetischer Testergebnisse ist nicht verboten, sie ist überhaupt nicht mehr erwähnt. Und was nicht verboten ist, ist bekanntlich erlaubt. Und eigentlich ist dies das faulste Ei in der Konvention, insbesondere wenn man von den massiven Bemühungen bestimmter Länder weiß, den Zugriff für Versicherungungen und Arbeitgeber in der Konvention festzuschreiben.
Mit dem Verschwinden dieser Regelung ist auch das Prinzip des Datenschutzes spurlos verschwunden. Hinzu kommt, daß die Weitergabe dieser Daten in einem besonderen Protokoll geregelt werden soll, das ebenfalls geheim ist. Angesichts der bisherigen Erfahrungen mit der Konvention kann der Bürger sicher sein, daß er hier sein blaues Wunder erwarten darf. Deshalb muß gefordert werden, daß alle Protokolle der Öffentlichkeit und den gewählten Parlamenten vor jeder endgültigen Festlegung in allen Phasen der Diskussion zugänglich sind.
Auch die Regelungen über die Verwendung genetischer Daten (früher Artikel 12, Ziff. 2 ) für welche Zwecke auch immer, sind spurlos verschwunden. Auch hier muß angenommen werden, daß mit der Nichtregelung weitestgehende Handlungsfreiheit für die Forschung bei weitest-gehender Entrechtung des Bürgers gewährleistet werden soll.
Einwilligung / Forschung an nicht-einwilligungsfähigen Menschen
Artikel 5/6 und Artkel 17
Vorbemerkung: Im ganzen Text sind neuerdings die Substantive Mensch (human beeing ) und Individuum (individual) durch den Begriff "Person" ersetzt worden. Folgt man der bioethischen Personen-Doktrin, und das muß man, denn an der Konvention haben ausgewiesene Bioethik-Hardliner aus Wissenschaft und Forschung gearbeitet, dann hat das Folgen, die offenbar beabsichtigt sind.
Im Gegensatz zu "Nur" - Menschen, sind Personen nach bioethischer Auffassung gekenn-zeichnet durch Eigenschaften wie Rationalität, Selbstbewußtsein, die Fähigkeit in die Zukunft und Vergangenheit zu denken, Interessen zu haben usw. , um nur einige zu nennen. Deswegen haben Personen im Gegensatz zu "Nur" - Menschen auch ein uneingeschränktes Lebensrecht, während Nicht-Personen dieses Recht stufenweise abgesprochen wird und sie zum verfügbaren Objekt werden.
Besonders deutlich wird die hinter dem Personenkonzept stehende Einschätzung von nicht-einwilligungsfähigen Menschen als mindere Kategorie am Beispiel Organtransplantation, Art. 20: Sie müssen herhalten,. wenn, und dies ist ausdrücklich unter mehreren Gründen als der erste Grund angegeben, "kein passender Spender zur Verfügung steht, der einwilligungsfähig ist." (Art. 20, Ziff. 2, lit.i) M.a.W.: wenn sich niemand anders findet, ist der Schwächere eben dran. Die Kategorie nicht-einwilligungsfähiger Menschen hat Dank der europäischen Bemühungen zum "Schutz der Würde des Menschen .."den Sprung in die Materialwirtschaft geschafft.
Es braucht keine Phantasie, sich vorzustellen, wohin die Reise hingeht, berücksichtigt man den rapide steigenden Organbedarf, berücksichtigt man die intensiven "philosophischen" Dis-kussionen, wie man an Organe lebender Kinder kommen kann, berücksichtigt man die unsäglichen Diskussionen um Menschen im Wachkoma und berücksichtigt man - nicht zuletzt - die Gesetzesvorstöße in anderen Ländern, z.B. in England- auch wenn der Law Commission Report samt Mental Incapacity Act von der engl. Regierung angesichts der landesweiten erheblichen Empörung im Jan. d. J. schleunigst aus dem Verkehr gezogen wurde (Written Answers WA 43 /WA 44 v. 16. Jan. l996).
Einwilligung , Artikel 5 und 6
Auch hier manifestiert sich massiv, daß nicht-einwilligungsfähige Menschen als fungible Kategorie gedacht (und festgeschrieben werden).
Normale, d.h. einwilligungsfähige Probanden können ihre Einwilligung zur Teilnahme an Humanexperimenten "jederzeit nach Belieben " widerrufen.(Art. 5, Abs. 3)
Im Fall von nicht-einwilligungsfähigen Probanden hingegen kann die Einwilligung nur "jederzeit im besten Interesse der betroffenen Person" zurückgezogen werden. D.h. es muß glaubhaft gemacht werden, daß es nicht nur im Interesse, sondern "im besten" Interesse des Versuchskaninchens ist, das Weite zu suchen.
Wer die aktuellen internationalen ethischen Debatten über das sog. beste Interesse kennt, weiß, daß hier wohlerwogen eine zusätzliche Hürde geschaffen wurde, damit der Zugriff auf begehrtes Forschungsmaterial nicht so schnell verloren geht. Im übrigen sei hier auf das Buch von H. Helmchen et al. verwiesen (Dürfen Ärzte an Demenzkranken forschen?, Stuttgart l995) oder auf die schier unglaublichen Einlassungen von Belchaus auf der Fachtagung der Diakonie in Baden-Württemberg zum Stand der Diskussion im Europarat im März l995.Wobei es die Chronistenpflicht allerdings gebietet, anzumerken, daß B. weniger seinen eigenen Standpunkt, als vielmehr die Meinungs-bildung in seinem Ministerium dort referiert hat.
Dass die zweierlei Maßstäbe, nach denen Menschen sich aus Menschenexperimenten entfernen können (die sich wehren können leicht und ohne Angabe von Gründen, die sich nicht wehren können, nur über zusätzliche Hürden), wohlüberlegte Absicht sind, erhellt Artikel 16 und 17 (Forschung).
Während im Regelfall diverse Voraussetzungen erfüllt sein müssen, eine davon (lit. v) der Hinweis, daß die Einwilligung jederzeit nach Belieben widerrufen werden kann, fehlt diese Kautele im Fall von nicht-einwilligungsfähigen Menschen ausdrücklich (Art. 17, Ziff. 1, lit. iv)). Vorgesehen ist nur die Bedingung, daß die "Versuchsperson keine Einwände erhebt".Wie das u.U. in der Forschungspraxis interpretiert werden wird, davon konnte man auf einer Anhörung im Wissenschaftszentrum in Bonn im Nov. l995 einen Vorgeschmack gewinnen. Dort wollte ein Essener Neurologe, der grünes Licht für die Forschung an Menschen mit Sprachstörungen nach einem Schlaganfall forderte, die Weigerung des Patienten erst daran erkennen, daß er "um sich schlägt". (vergl. I. Meichsner, "Menschenversuche", DIE WOCHE 8.12.95)
Im übrigen fehlt im Forschungsartikel selbstverständlich jedwede Regelung zu ärztlicher Haftpflich, Schadenshaftung und Haftung für Spätfolgen der Menschenexperimente, dafür ist um so mehr von der "Wichtigkeit der Forschung" die Rede.
Artikel 24 (Schadensersatz)
Ist immer noch bloß für "unbillige" Schäden vorgesehen, alle anderen Schäden muß der Geschädigte also kompensationslos billigend inkauf nehmen. Was ein "unbilliger" Schaden im Gegensatz zu einen "billigen" Schaden ist, bleibt Geheimnis des CDBI, das uns bestimmt noch böse überraschen wird.
Artikel 23 (Verletzung von Rechten...)
Nur im Fall einer "widerrechtlichen" Verletzung von Bestimmungen der Konvention soll Rechtsschutz gewährt werden. Vorgesehen ist anscheinend vom CDBI, daß bestimmt Verletzungen der Konvention rechtmäßig sind und daher keinen Rechtsschutz erfordern.
Fazit: die INTERNATIONALE INITIATIVE kann ihre bisherigen Analysen und Stellungnahmen aufrechthalten. Es hat sich in allen vitalen Punkten kein Jota an der Konvention geändert, das meiste ist eher dreister und schlimmer geworden, und die Behauptung, es seien Verbesserungen durchgesetzt worden, kann als reines Zweck-Orakel in das Reich der Märchen und Fabeln verwiesen werden
Man könnte nun sagen: jetzt ist die Politik gefordert. Man könnte nun fragen: wann nimmt sie sich endlich der in der Präambel der Konvention beschworenen Rechte des Bürgers an? Beides wäre strohkopf-hohl und naiv. Fragen muß man vielmehr: Wann besinnt sich die Politik endlich wieder auf den ihr vom Wähler übertragenen Auftrag und zieht die Gestaltung unserer Zukunft, insbesondere in einem vital wichtigen Bereich - denn Biomedizin und Biotechnologie werden das Gesicht unserer Zukunft bestimmen und tief in das Leben eines jeden Menschen eingreifen - endlich wieder aus den nicht-legitimierten Interessen- und Expertenklüngeln dahin zurück, wohin sie gehört: in ihre ureigenste Kompetenz, ins Parlament, in den demokratischen Prozeß, in die Sphäre des Bürgers? Dafür, UND NUR DAFÜR, wählen Bürger ihre Abgeordneten und unterhalten Parlamente.
Denn längst schaffen sich Industrie und Forschung Sonderwege und Sonderrechte, längst werden parlamentarische Prozesse nur noch zur Herstellung pseudo-normativer Fassaden von Interessengruppen mißbraucht, längst spielen sich gesetzgeberische Prozesse nicht mehr innerhalb sondern ausserhalb der demokratischen Institutionen ab. Verfassung ? Scheint der Fuchs längst verfrühstückt zu haben.
Kommentar: Wilma Kobusch, Gelsenkirchen, 14. Juni l966