Tübinger Initiative gegen die geplante Bioethik-Konvention
Dr. Rolf J. Lorenz, Erlenweg 40, 72076 Tübingen Tel.: 07071-600111; FAX: 07071-930479
von Arnold Köpcke-Duttler
Die Gefährdung der Grund- und Menschenrechte ist heute auf vielen Ebenen sichtbar: vom Atomstaat bis zu atomaren Vernichtungsmitteln, von der Zerstörung der Umwelt und der Innenwelt bis zu neuen, Menschen sich unterordnenden Technologien. Das Komitee für Grundrechte und Demokratie hat schon im Frühjahr 1989 einen Reader "Biotechnologische Verfügung und menschliche Integrität" erstellt. Ein Jahr später wurde ein Memorandum zur Biotechnologie und Biomedizin publiziert. Die höchste instrumentelle Rationalität trete scheinbar übermächtig der menschlichen Vernunft wie eine fremde Macht gegenüber und unterwerfe sie sich. In der Biotechnologie und -medizin wird eine Entwicklung wahrgenommen, die das Selbstbewußtsein des Menschen, den Umgang der Menschen miteinander radikal verändert, geltende Grund- und Menschenrechte obsolet zu machen droht. Die Gefahr eines genetischen Reduktionismus und einer weltweiten ökonomischen Verwertungslogik führen zu Fragen, ob bestimmte Kinder nicht gewünscht werden sollten, ob mit bestimmten Formen der Behinderung nicht gelebt werden könne und müsse, ob jenes menschliche Leben nicht wert sei, gelebt zu werden. Im Blick auf den Arzt/die Ärztin weitet sich die Angst aus, er/sie könne nur noch das medizinisch-technische System als dessen Funktionär repräsentieren und "am Patienten" anwenden, in neuer Weise in die Integrität des Patienten eingreifend. Die Unversehrtheit des der Hilfe und der leiblichen und seelischen Heilung bedürftigen Menschen wird nicht zu bewahren, geschweige denn zu erneuern versucht.
Zu erinnern ist daran, daß alle rassisch argumentierenden Hygienebewegungen dieses Jahrhunderts der Auffassung waren, man könne die sozialen Probleme mit Hilfe einer Biokratie lösen; gesellschaftliche Fragen wie Armut, Kriminalität, Abweichungen bedürften einer eugenischen Lösung, die von Experten hergestellt und notfalls staatlich erzwungen werden könnte. Auch heute besteht in neuem Gewand die Gefahr, daß die Integrität des Menschen tiefeindringend von innen her ausgehöhlt wird. In Gefahr gerät die Würde des Menschen, das Prinzip der Gleichwertigkeit aller Menschen. In dem Memorandum heißt es: "Die Gleichwertigkeit aller Menschen, groß oder klein, rund oder dünn, schwarz, braun, gelb oder weiß, 'normal' nach den üblichen Standards oder nicht normal, behindert oder 'gesund', nicht Gleichartigkeit bildet das zweite konstitutive Prinzip der Menschenrechte. Hier bestätigen keine Ausnahmen die Regel." (Memorandum: Biotechnologie und Biomedizin. Eine Politik auf der Höhe von Wissenschaft und Technologie tut not!, vorgelegt vom Komitee für Grundrechte und Demokratie, Sensbachtal, 25. April 1990, Seite 27). In diesem Memorandum heißt es weiter, das erste regulative Prinzip der Menschenrechte werde durch das Gebot der Integrität, der Unversehrtheit physischer, psychischer und intellektueller Art vorgestellt. Diesem Prinzip habe Albert Schweitzer den Namen "Ehrfurcht vor dem Leben" gegeben.
Angesichts der Gefährdung dieses Prinzips hat H. Tristram Engelhardt jun. betont, das Autonomieprinzip schaffe die moralischen Grundlagen für Rechtsordnungen, die dem Schutz Unschuldiger dienen, für ein Recht der gegenseitigem Achtung. Dieses Prinzip bedeute, daß die Autorität von Handlungen mit Auswirkung auf andere Personen innerhalb einer säkularen pluralistischen Gesellschaft sich aus dem freien Einvernehmen aller Beteiligten ergebe. (H. Tristram Engelhardt jun., Die Prinzipien der Bioethik, in: Hans Martin Sass -Hg.- Medizin und Ethik, Stuttgart 1989, Seite 113).
Auch Hans Jonas hat in seiner Abhandlung "Humanexperimente" die Zustimmung des Probanden als unveräußerliche Minimalbedingung verstanden. Bedrohlich sei die Abwertung menschlichen Lebens in den Horizont der realen Möglichkeit gerückt. Jonas fragt, an wen der Ruf nach Menschlichkeit sich heute richten soll. Die folgende Antwort protestiert gegen einen sozialen Utilitäts-Standard: "Das Leitprinzip dieser Erwägung ist, daß das 'Unrecht' der Verdinglichung, nur 'Recht' werden kann durch eine so authentische Identifikation mit dem Forschungszweck, daß dieser ebenso ein Zweck des Versuchssubjekts wie des Forschers ist. Dann wird die Versuchsrolle vom Subjekt nicht einfach erlaubt, sondern positiv gewollt. Dieser sein souveräner Wille, der sich den Zweck zu eigen macht, bewahrt seine Personhaftigkeit in der sonst entpersonalisierenden Situation. Um gültig zu sein, muß der Wille autonom und informiert sein." (Hans Jonas, Humanexperimente, in: Hans-Martin Sass -Hg.- Medizin und Ethik, a.a.O., S. 243) Dieser autonome Wille der BewohnerInnen des Heims, ihrer Eltern/Betreuer ist in der gegebenen Situation gebrochen worden durch die behandelnde Ärztin und einige Humangenetiker. Das wird auch strafrechtlich zu beurteilen sein.
Zur Menschenwürde gehört unbestreitbar das Recht, nicht ausgeforscht zu werden. Keinesfalls darf eine Genom-Analyse ohne Wissen des Patienten, erst recht darf sie nicht zwangsweise durchgeführt werden. So hat der Strafrechtler Albin Eser angemerkt, die Freiheit der Forschung bedeute nicht Schrankenlosigkeit. Sie finde ihre Grenze bei Schutztatbeständen zur Wahrung der Menschenwürde, des Lebens und der körperlichen Integrität (Albin Eser, Genetik, Gen-Ethik, Gen-Recht?, in: Rainer Flöhl -Hg.-, Genforschung - Fluch oder Segen?, München 1985, S. 250). Auch Humangenetiker wie Hartog und Wolff verstehen die Beratung als "partizipierende Deliberation", wobei der Rat als angeleitete Einübung in den Entwurf von Handlungsplänen aufgrund umgewerteten Wissens aufgefaßt wird. Auch sie sehen die Gefahr der Manipulation und suchen deshalb einen neuen Zugang zu der Problematik der Nicht-Direktivität (Jennifer Hartog und Gerhard Wolff, Das genetische Beratungsgespräch in: Franz Petermann u.a. -Hg.-, Perspektiven der Humangenetik, Paderborn u.a. 1997, S. 170 f.). Medizinrechtler wie Adolf Laufs betonen die engen Grenzen der medizinischen Forschung mit nichteinwilligungsfähigen Personen und fordern ausdrücklich, daß die Forschung an menschlichen Körpermaterialien detaillierte Abreden mit dem bisherigen Träger voraussetzt. (Adolf Laufs, Arzt und Recht - Fortschritte und Aufgaben, in: Neue Juristische Wochenschrift 1998, S. 1760; s.a. Lippert, in: Medizinrecht 1997, S. 457 ff.)
Angesichts der von Mieth erwähnten Mühlen der medizintechnischen und medizinwirtschaftlichen Wachstumsbranchen, der Kommerzialisierung der Fortpflanzungstechnologien und der Humangenetik ist jeder Bewertung menschlichen Lebens nach genetischen Informationen, jeder Selektion unter eugenischen Gesichtspunkten, jeder Desensibilisierung gegenüber behindertem und eingeschränktem Leben ausdrücklich zu widerstreiten. Der berühmte Rechtsphilosoph und Strafrechtler Arthur Kaufmann hat die Gefahr einer "eugenischen Diskriminierung" erkannt, die Gefahr eines Mißbrauchs zu eugenischen Zwecken: einmal durch negative Eugenik (Ausschaltung als minderwertig eingeschätzter Lebewesen), zum anderen durch positive Eugenik (Förderung als höherwertig eingestufter Anlagen und entsprechende Auslese). In seiner Abhandlung "Der entfesselte Prometheus" hat er das "Prinzip Toleranz" beschworen als Weg praktischer Vernunft:
"Achte und anerkenne deine Mitmenschen und ihre Auffassungen gerade auch dann, wenn sie dir nicht gelegen kommen. Konkret: Respektiere das menschliche Leben auch in solchen Ausprägungen, vor denen du zurückzuweichen versucht bist: das Leben der Geschädigten, der Unterprivilegierten, der Erniedrigten." (Arthur Kaufmann, Der entfesselte Prometheus, in: Genforschung - Fluch oder Segen?, a.a.O., S. 277; s.a. Wolfgang Graf Vitzthum, Gentechnologie und Menschenwürde, in: Medizinrecht 1985, S. 255).
Prof. Dr. phil. Arnold Köpcke-Duttler
Rechtsanwalt
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