Südwestpresse, Ulm
21.08.1998

STERBEHILFE / Entscheidung im September

Ärztekammer: Ja zur tödlichen Unterlassung

Debatte über neue Richtlinie gewünscht

In die Diskussion um Sterbehilfe kommt neue Bewegung. Die Bundesärztekammer will im September über Richtlinien entscheiden, die die "Unterlassung lebenserhaltender Maßnahmen" erlauben sollen - zum Beispiel die künstliche Ernährung via Magensonde.


KLAUS-PETER GÖRLITZER

Der Vorstand der Bundesärztekammer (BÄK) wagt mehr Demokratie: Der überarbeitete und lange intern diskutierte Entwurf einer "Richtlinie zur ärztlichen Sterbebegleitung" wird ab sofort "öffentlich" gemacht. Wer das Angebot annehmen und den Text unterstützen, kritisieren oder ablehnen will, muß sich allerdings beeilen: Der Vorstand plant, die Richtlinie schon am 11. September endgültig zu beschließen und für die Ärzteschaft verbindlich zu machen.

Inhaltlich unterscheidet sich der geplante Text kaum von jenem 1997 präsentierten Entwurf, der vielfältige Kritik geerntet hatte. Zwar sichert das BÄK-Papier nun ausdrücklich allen Patienten in jeder Phase der Erkrankung zu, was selbstverständlich ist: daß sie "ein Recht auf Behandlung, Pflege und Zuwendung" haben. Doch die schon 1997 von der BÄK vorgeschlagene, brisante Ausnahme steht ebenfalls im neuen Entwurf: Bei Menschen, die sich persönlich nicht äußern können, etwa Patienten im Wachkoma, soll die tödliche "Unterlassung lebenserhaltender Maßnahmen" im Falle "mutmaßlicher Einwilligung" erlaubt sein - eine Ermächtigung, die kein deutsches Gesetz erlaubt.

Einige Richter würden gemäß BÄK-Richtlinie künftig zu Herren über Leben und Tod werden. Unterstellen Betreuer öder Bevollmächtigte, daß der ihnen anvertraute Patient den Abbruch der Behandlung mutmaßlich wünsche muß ein Vormundschaftsgericht die Plausibilität dieser Einschätzung überprüfen und die beantragte Herbeiführung des Todes genehmigen. Gibt der Richter grünes Licht, müssen die Ärzte den Betreuten ums Leben bringen - durch Unterlassen notwendiger medizinischer Maßnahmen. Als "lebenserhaltende Therapie" stuft die BÄK auch die "künstliche Ernährung" via Magensonde ein; wird sie unterlassen, verhungert der Patient binnen Wochen.

Als "wesentliche Hilfe" zwecks rechtlicher Absicherung des Behandlungsabbruchs sollen den Ärzten "Betreuungsverfügungen" oder "Vorsorgevollmachten" der Patienten dienen. Mit solchen Schriftstücken könnten Menschen zu einem beliebigen Zeitpunkt voraussagen und dokumentieren, daß sie im Falle eines Komas oder schwerer Erkrankung auf lebensnotwendige Therapien verzichten.

Die Zugriffsmöglichkeit auf derartige Erklärungen; die der BÄK-Vorstand nun als Ausweis von "Selbstbestimmung" begrüßt, wird in Dänemark bereits per staatlicher Dienstleistung gefördert: Dort organisiert das Gesundheitsministerium ein zentrales Register mit Patientenverfügungen, das Mediziner zu Rate ziehen müssen; wenn ein Erkrankter, dessen Zustand aussichtslos zu sein scheint, seinen Willen nicht mitteilen kann. Ein solches "Sterbehilfe"-Management sieht die deutsche Richtlinie nicht vor, doch möchte die BÄK laut Pressesprecher Alexander Dückers "in absehbarer Zeit" einen "Katalog" erarbeiten mit "Kriterien für eine verbindliche Bekundung des Patientenwillens".
 

Holländische Verhältnisse

Träte ihr Entwurf in Kraft, würden die BÄK-Repräsentanten den Weg für niederländische Verhältnisse bahnen. Zwar distanzieren sie sich ausdrücklich von der im Nachbarland geduldeten "Euthanasie", also von Patienten-Tötungen per Giftspritze, -infusion oder -trank, die nach offiziellen Angaben jährlich über 4000 Menschen ins Jenseits befördern. Aber eine im Auftrag der Regierung erstellte; repräsentative Studie besagt auch, daß 1995 jeder fünfte Sterbefall in den Niederlanden durch "Einstellung oder Nichteinleitung einer lebenserhaltenden Behandlung" verursacht worden sei. Rund 27 000 Menschen hätten 1995 auf diese Weise den Tod gefunden.

Politiker und Richter nehmen BÄK-Papiere zuweilen sehr ernst, wie das Beispiel "Hirntod" zeigt: Definiert vom Wissenschaftlichen Beirat der BÄK, um die straffreie Organentnahme bei noch lebenden, aber "hirntoten" Patienten rechtfertigen zu können, ist das nach wie vor umstrittene "Hirntod"-Konzept durch die Übernahme in das Transplantationsgesetz verbindlich geworden.

INFO:
Den Richtlinien-Entwurf gibt es bei der Pressestelle der Bundesärztekammer (Telefon 0221/400- 4390).

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