Entwurf eines Zusatzprotokolls zur Konvention ...
betreffend das Verbot des Klonens von Menschen

kommentiert von Jobst Paul im August 1997


EUROPARAT: APPENDIX I [ CM(97)111 ]

Draft Additional Protocol to the Convention for the Protection of Human Rights and Dignity with Regard to the Application of Biology and Medicine on the Prohibition of Cloning Human Beings [ Entwurf eines Zusatzprotokolls zur Konvention ... betreffend das Verbot des Klonens von Menschen]

Die "wissenschaftliche Entwicklung" hat die Agenda des Bioethik-Lenkungsausschusses des Europarats (CDBI) verändert: Um die öffentliche Akzeptanz nicht weiter zu gefährden, mußte in Form eines Protokolls zum Klonen kurzfristig eine Antwort auf das schottische Schaf "Dolly" gefunden werden. Geplant war dagegen ein Protokoll zum Gesamtkomplex der 'Embryonenforschung'. Dazu hatte der Europarat noch im Dezember 1996 einen kostspieligen Kongress einberufen.

Die schlechte Nachricht: Kein Verbot des Klonens

Ein Verbot des Klonens menschlicher Embryonen wäre in der Tat eine Neuigkeit und zugleich ein Druckmittel für die deutsche Bundesregierung. Sie könnte argumentieren, der weitere Widerstand gegen einen Beitritt zur Konvention sei unverantwortlich: Wer das Verbot des Klonens wolle, müsse der Konvention beitreten (vgl. Artikel 4 des Protokolls). Diese Argumentation ist aber hinfällig.

Denn das Protokoll verbietet - in Anlehnung an Artikel 13 der Konvention - in Artikel 1 nicht das Klonen menschlicher Embryonen, sondern nur, daß Embryonen, die zu Forschungszwecken geklont wurden, zu Feten, Kindern oder Erwachsenen werden. ImVorspann zum Protokoll begründen die Autoren dies damit, daß einige Techniken des Klonens (an Säugetieren, und damit auch am Menschen) als solche einen Fortschritt für die wissenschaftliche Erkenntnis und deren medizinische Anwendung - am Menschen - darstellen und deshalb, so darf man ergänzen, nicht verboten werden dürfen. An die Kritiker ergeht der Hinweis auf das Vorbild der Natur, die im Fall genetisch identischer Zwillinge das Splitting von Embryonen ohnehin längst betreibe. Selbst die jetzige Beschränkung des Klonens auf eine experimentelle Phase erscheint also halbherzig, paßt aber zu Artikel 32 (4) der Konvention und der dort ins Auge gefaßten Überarbeitung bereits nach fünf Jahren ...

Den im Bioethik-Lenkungsausschuß des Europarats (CDBI) versammelten Regierungsdelegationen scheint allerdings - beraten von der European Science Foundation - entgangen zu sein, daß sie sich mit ihrer Zustimmung zum künftigen Klonen von menschlichen Embryonen allein zu Forschungszwecken bereits auf Konfrontationskurs mit der Konvention begeben haben. Denn zweifellos wird beim Klonen ein menschlicher Embryo hergestellt. Die Herstellung von menschlichen Embryonen allein zu Forschungszwecken wird nun ausgerechnet vom Minimalartikel 18 der Konvention verboten, mit dem die europäischen Forschungslobby ihre Interessen in der Embryonenforschung gewahrt sehen wollte.

Davon abgesehen trügt der Eindruck wohl nicht, daß das Protokoll weiterhin dem uniformen Willen der europäischen und amerikanischen Forschung folgt:

Zudem hält das Protokoll den Begriff des 'Klonens' selbst in einer riskanten Schwebe. Im Vorspann versteht man darunter das Splitting von Embryonen mit der Variante der Zwillingsbildung. Daneben aber wird auch der Transfer von Zellkernen (in eine Fremdzelle) vom Typ "Dolly" erwähnt, eine Technik, bei der nach Expertenangaben allerdings nicht identische, sondern nur 'fast' identische Klone entstehen [3]. Im Vorspann zum Protokoll bezeichnen die Autoren dagegen lediglich die "absichtliche Herstellung genetisch identischer Menschen" [Hervorhebung J.P.] als Mißbrauch von Biologie und Medizin und als Verstoß gegen die Menschenwürde. Doch Artikel 1 des Protokolls verbietet nur das Austragen von fast identischen Klonen vom Typ "Dolly", die durch einen Transfer des Zellkerns entstehen. Bleibt danach das Austragen von Embryonen erlaubt, die durch die Technik des Splittings entstanden sind?

Die gute Nachricht: Die Definitionsfalle ist zugeschnappt

Für wen die Menschenwürde gilt, wer also ein 'Mensch' ist, läßt die Konvention selbst offen und legitimiert damit den Entzug von individuellen Schutzrechten bei 'manchen'. Nur so werden verbrauchende Experimente an menschlichen Embryonen oder ausschließlich fremdnützige Versuche an nicht-einwilligungsfähigen Patienten möglich. Mit der Thematik des Klonens sind das CDBI und seine Berater jedoch in eine Klemme geraten.:

Die Autoren sprechen in den einleitenden Bemerkungen und im maßgeblichen Artikel 1 des Protokolls einheitlich von 'human beings', von Menschen, und unterstreichen deren Menschenwürde mit ausdrücklichem Bezug zur Thematik des Klonens. Man könnte aber nicht vermitteln, warum die Menschenwürde eines menschlichen Klons erst dann verletzt wäre, wenn er geboren würde, nicht aber zum Zeitpunkt, da die Verletzung geschieht - in seinem Frühzellstadium. Entsprechend verboten die Autoren den Eingriff im Frühzellstadium und haben so notgedrungen die Menschenwürde des frühen menschlichen Embryos zugestehen müssen. Ohne dieses Zugeständnis hätten sie nicht begründen können, warum klonierte Embryonen nicht zu "Babys" werden sollen.

So liefert das Protokoll unversehens eine normative Grundsetzung, die die internationale Forschung seit Jahren verhindern wollte. Eine normative Grundsetzung duldet aber keine Ausnahme. Dem Wunsch der Forschung, bestimmte Embryonen 'allein zu Forschungszwecken' manipulieren, klonen oder gar zerstören zu dürfen, ist damit jedenfalls die Legitimation entzogen: Wenn einem klonierten menschlichen Embryo nicht die Möglichkeit zur Entwicklung und zur Geburt gegeben wird, kann daraus dann schwerlich abgeleitet werden, der manipulierende Eingriff im Zellstadium habe dessen Menschenwürde nicht verletzt [4]. Ist aber auch seine Menschenwürde verletzt worden, dann war die Klonierung ein schwerer Rechtsbruch, von seiner Zerstörung zu schweigen. Dies gilt dann aber auch analog für alle anderen 'Zwecke' oder gar für zerstörende Eingriffe an menschlichen Embryonen.

Umgekehrt naht für jene Staaten (und Philosophen) die Stunde der Wahrheit, die - in bioethischer Manier - menschlichen Embryonen bis zum 14. Tag ihrer Entwicklung die Menschenwürde absprechen: Der Akt des Klonens im Zellstadium wäre dann, unabhängig vom weiteren Schicksal der klonierten Embryonen, keine Verletzung ihrer Menschenwürde. Wenn diese Würde allein an die 'Person'werdung geknüpft ist, gäbe es aber keinen Grund mehr, sich über die Geburt geklonter Menschen aufzuregen. Die diesbezügliche internationale, vor allem politische Aufregung signalisiert dann, daß die bioethische 'Rationalität' an ihre Grenzen gestoßen ist.

Der CDBI und seine Berater von der European Science Foundation sind - vielleicht nicht zuletzt auf Grund der Eile, zu der sie der öffentliche Druck nötigte - womöglich durch den doppelten Boden ihrer Menschenwürderhetorik gefallen. Sollte der Protokollentwurf tatsächlich 'Teil der Konvention' werden (Artikel 3), könnte der Sprengsatz 'europäisch' explodieren und die Konvention doch noch aus ihren schwachen Angeln heben.



Anmerkungen:

[1] Stellungnahme der Beratergruppe für ethische Fragen der Biotechnologie bei der Europäischen Kommission Nr.9 vom 28. Mai 1997 "Ethische Aspekte von Klonierungstechniken". Erstmals in der Geschichte der EU-Beratergruppe wurde die Stellungnahme nicht von allen Mitgliedern unterzeichnet. Prof. Dietmar Mieth, Tübingen, legte die Gründe für seine Weigerung in einer kritischen Analyse einiger bisheriger Stellungnahmen dar (Die Spaltung des Menschlichen, FR v. 28. Juli 1997).

[2] Vgl. Gisela Bockenheimer-Lucius, Europäische Bioethik-Konferenz über menschliche Embryonen und Forschung. In: Ethik in der Medizin 1(1989)50-54. Der Tagungsbericht erschien als: Bertazzoni/Fasella/Klepsch/Lange (Hg), Human Embryo and Research. Proceedings of the European Bioethics Conference in Mainz, 7.-9.Nov.1988 (Gentechnologie. Chancen und Risiken Bd. 25) Campus. Frankfurt 1990. Zur Äußerung Frau MacLarens siehe dort S.71.

[3] Übertragen wird nur die Erbinformation des Zellkerns, nicht die `kleine' DNA der Zell-Mitochondrien. Demnach ist "Dolly" kein identischer Klon. Im gemeinsamen Antrag zum Verbot des Klonens von Menschen der Fraktionen CDU/CSU, SPD, Bündnis 90/Die Grünen und F.D.P. vom 18. März 1997 (Drs. 13/7243) wird die Bundesregierung daher aufgefordert, das Embryonenschutzgesetz neu zu fassen und dabei "insbesondere darauf zu achten, daß

Sehr ausführlich dazu die wissenschaftlichen Hinweise in der Stellungnahme der EU-Berater (vgl. Anm.1), Absatz 1, Allgemeine Erwägungen, Abschnitt 1.1. und 1.14 ff.

[4] Dietmar Mieth (vgl. Anm.1) kommt - vermutlich noch ohne Kenntnis des jetzigen Protokollentwurfs - zu weitgehend gleichen Schlußfolgerungen: "Denn, welcher Embryo reproduktiv (durch Einpflanzung) und welcher nicht-reproduktiv (durch Verbleib in-vitro und entsprechende Forschung) "behandelt" wird, entscheidet sich ja nicht vom Embryo her - beide vorgestellten Embryonen haben den gleichen Status - sondern von dem Ziel her, zu welchem der Mensch sie jeweils "ernennt". Eine solche "letztlich willkürliche, weil durch keine Kriterien mehr geleitete Entscheidung" könne "man als Ethiker nicht unterschreiben..."

[5] Vgl. Jobst Paul, Schreiben an Herrn Bundeskanzler Dr. Helmut Kohl vom 20. Oktober 1996: "Dabei sollte zugleich nicht übersehen werden, daß auch Staaten, die der Konvention beitreten werden und die erwähnten Folgen jetzt übergehen oder übersehen, früher oder später mit den gleichen prinzipiellen Fragen konfrontiert sein werden."


Jobst Paul, Stadtlanggasse 32, 72108 Rottenburg/N, Tel./FAX 07472/281439, August 1997