Konventionsentwurf über Menschenrechte und Biomedizin
Erläuterungen DIR/JUR (96) 11 vom September
1996
Oktober 1996
Von
Jobst Paul
Stadtlanggasse 32
72108 Rottenburg a.N.
Tel.&Fax 07472/281439
Hinweis: Die Passagen im Normaldruck sind knappe Zusammenfassungen der englischen Erläuterungen, jedoch keine Übersetzungen. Die Passagen im Kursivdruck sind persönliche Analysen und Kommentare, die - was die Detailkritik betrifft - keinen Anspruch auf Vollständigkeit erheben. Die Nummern in Klammern beziehen sich auf die durchlaufende Zählung der Erläuterungen in der Vorlage.
Der Begriff 'Mensch' [human being] ist wegen seiner Allgemeinheit gewählt worden. Die Menschenwürde ist der wesentliche Wert, auf dem die meisten der in den Konvention betonten Werte basieren. Die Konvention nennt nur die wichtigsten Prinzipien (zusätzliche Standards und detailliertere Fragen sollten in den Protokollen abgehandelt werden).
Wichtig ist die, später in Erläuterung 168 wiederholte, Feststellung, daß die sogenannten Prinzipien der Konvention in den Protokollen weiter entfaltet werden sollen. Dies erklärt, warum die Konvention, die nach Erläuterung 9 nicht in all ihren Prinzipien auf dem Wert der Menschenwürde basiert, keinen Wert darauf legt, diese Prinzipien und ihre Tragweite durchsichtig zu explizieren. Mit anderen Worten dürfte die ganze Rechnung erst in den Protokollen präsentiert werden. Dies ist auch deshalb von Gewicht, weil Staaten, die der Konvention beitreten, nicht verpflichtet sind, die Protokolle zu unterschreiben (Erläuterung 169), aber es ermöglichen, daß diese Protokolle später mit Zustimmung von lediglich fünf Staaten inkraft treten können. Es ist offensichtlich, daß das Bemühen, die Protokollprojekte bis jetzt liegen zu lassen und der Debatte zu entziehen, helfen soll, zunächst den entscheidenden Brükenkopf der Konvention zu sichern.
Der Rechtsbegriff 'Menschenrechte' in der (vorliegenden) Konvention basiert auf der 'Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten' vom 4.11.1950 und auf anderen Dokumenten. Die (vorliegende) Konvention integriert aber in diesen Menschenrechtsbegriff die derzeitigen, tatsächlichen Entwicklungen in Medizin und Biologie, die die jetzigen und künftige Generationen betreffen. Der bisherige Menschenrechtsbegriff kann zwar das Individuum, nicht aber die Interessen von Kollektiven schützen, z.B. daß die erwähnten Entwicklungen allein zu ihrem Wohl, nicht aber zu ihrem Nachteil gebraucht werden.
Die Präambel nennt daher neben dem Individuum die Gesellschaft und die menschliche Gattung und fordert die Achtung des Menschen [man] als Individuum und als Mitglied der Gattung Mensch. Die Konvention soll international öffentliches Bewußtsein wecken und den Fortschritt [der Wissenschaft] und das Wohl für den Menschen [als Gattung] mit dem Schutz [des Individuums] übereinbringen. Durch internationale Kooperation soll der Nutzen des Fortschritts auf die ganze Menschheit ausgedehnt werden.
Insbesondere im Bereich von Biologie und Medizin stehen sich die Interessen des Individuums denen von Forschung und Gesellschaft allein gegenüber. Die Gesellschaft trifft, anhand gemeinsamer Prinzipien und aufgrund einer öffentlichen Debatte, Entscheidungen in Biologie und Medizin [choices] und setzt sie rechtlich in Kraft. Die individuellen Menschenrechte haben im Prinzip immer Vorrang, doch folgen ihnen die Interessen von Forschung und Gesellschaft in ihrem Gewicht unmittelbar. In genau definierten Fällen (vgl. Artikel 26) überwiegt das Allgemeininteresse. Die Fortschritte der Genetik in Diagnose, Prävention und (vielleicht bald) Therapie, können zur Veränderung der Identität der menschlichen Gattung mißbraucht werden. Die Konvention insgesamt fordert rechtliche Garantien zum Schutz dieser Identität.
Die Erläuterungen (9-15) heben hervor, daß die Konvention den Begriff 'Menschenrechte' u.a. aus der Europäischen Menschenrechtskonvention übernimmt, ihn aber, allen bisherigen Menschenrechtsdokumenten entgegengesetzt, neu bestimmt. Erläuterung 12 stellt unmißverständlich fest, daß diese Dokumente "nun durch andere Texte ergänzt werden müssen, damit den möglichen Folgen wissenschaftlichen Handelns voll Rechnung getragen wird."
Das entscheidende Instrument ist die These, daß die Menschenrechte und die Menschenwürde als Schutzrechte nicht mehr nur dem Individuum zustehen, sondern auch, und mit gleichem Gewicht, einer genetisch verstandenen Identität der menschlichen Art. Als Grund wird die Gefahr genannt, daß der gentechnologische Fortschritt diese Identität antastet, womit wohl gentechnologische Eingriffe gemeint sind, die diese Identität verändern können oder wollen. Nicht betroffen sind damit aber gentechnologische Eingriffe ins menschliche Genom, die sich an der 'Identität des Menschen' orientieren und auf sie zuarbeiten, gefaßt in die Formel vom 'Wohl für künftige Generationen und die ganze Menschheit' [benefits to future generations and to all humanity].
Dies umfaßt notwendig Eingriffe ins menschliche Genom (einschließlich Keimbahninterventionen), die Individuen dieser Identität näherbringen und faßt historisch neu, was unter passiver wie aktiver Eugenik zu verstehen ist. Dazu wird im Begriff der Identität des Menschen letztlich eine biologische, phänotypische oder aber anthropologische Norm gesetzt. Obwohl diese Norm menschheitsübergreifend [all humanity] sein soll, wird als Instanz, die diese Norm festsetzt, neben der Wissenschaft zunächst die einzelne (nationale) Gesellschaft eingeführt, in der die Individuen aufgehen.
Über internationale Kooperation, u.a. über den in Erläuterung 171 eröffneten Beitritt u.a. der USA, Japans und Kanadas (auch des Vatikan!) und durch den 'Anschluß' von Hoheitsgebieten (Artikel 35, Erläuterung 173), im Fall Englands möglicherweise Neuseelands und Australiens, soll diese Norm weltweit verbreitet werden).
Gesellschaft wird indirekt definiert als öffentliche Meinungsbildung, die in Gesetzgebung mündet. Das so gesetzte Recht ist danach bindend für die Individuen. Die Erläuterungen gehen nun aber offenbar davon aus, daß die faktischen Entwicklungen in Biologie und Medizin dazu führen, daß dieses gesetzte Recht künftig nicht mehr stets und immer mit der individuellen Menschenwürde vereinbar sein kann und trotz geltender, individualethischer Verfassungsnormen eine neue Praxis bereits Faktum ist. Dabei werden die individuellen Menschenrechte nicht mehr als qualitative Vorgaben betrachtet, sondern als quantifizier- und meßbar in der Abwägung mit anderen Interessen [interests of science and society ... must come immediately after the interests of the individual].
Soll dieses Konzept aber Rechtskraft erlangen, müßten die Individuen als Staatsbürger der potentiellen Einschränkung ihrer Indivudualrechte und ihrer Menschenwürde zustimmen, bevor sie von dieser Einschränkung betroffen sind, d.h. sie müssen zustimmen, daß sie einen Teil ihrer Autonomie, soweit die 'Identität' des Menschen betroffen ist, abgeben.
Erst unter dieser Voraussetzung ist die Formulierung (Erläuterung 14) möglich, daß die Interessen von Gesellschaft (und Wissenschaft) den Interessen des Individuums entgegengesetzt [opposed] sein können. Dies ist nur denkbar, wenn sich die Interessen von Gesellschaft (und Wissenschaft) ihrerseits nicht mehr einer individualethischen Norm unterwerfen, sich also - etwa auf das Grundgesetz bezogen - dem Griff von Art.1 GG entwunden haben, und die gleichberechtigte Geltung gegenteiliger Normen Realität ist. Und auch nur so ist denkbar, daß die Konvention helfen will, diese konträren Interessen zu 'versöhnen' [to reconsile], offenbar, damit es nicht zu Unruhen kommt. Die 'öffentliche Debatte' soll dabei, wie Artikel 28 festhält, erst einsetzen, wenn Staaten der Konvention bereits beigetreten sind. Diese Debatte darf also in das von der Konvention geschaffene Konzept nicht eingreifen und hat nur die Aufgabe, es anzunehmen. Unter 'public debate' wird danach die klassische Akzeptanzdebatte verstanden. Artikel 28 vergißt auch nicht, darauf hinzuweisen, daß unter 'öffentlich' hauptsächlich die Ebene der Entscheidungsträger verstanden wird.
Die Erläuterungen (9-15) setzen deshalb bereits voraus, daß die individuellen Menschenrechte und die individuelle Menschenwürde, trotz ihrer Kodifizierung in internationalen, der nazistischen Erfahrung folgenden Menschenrechtsdeklarationen, darunter auch Artikel 1 des deutschen Grundgesetzes, obsolet geworden sind, aber auch, daß die demokratisch-repräsentativen Institutionen jetzt nur noch im Vorfeld der 'Entwicklungen in Biologie und Medizin' und nur noch akklamatorische Berechtigung haben. Als neue Instanz wird die 'Gesellschaft', sprich, eine der Beeinflussung anheimgegebene, hergestellte öffentliche Meinung, an die Stelle des demokratisch-repräsentativen Systems gesetzt, ergänzt durch die 'public debate', während der die Gehirnwäsche stattfinden soll.
Als eine der wohl wichtigsten Kräfte, die dies besorgen sollen, nennen die Erläuterungen an zwei Stellen, in einem Atemzug mit der 'Gesellschaft', offen die 'Wissenschaft'. Damit schließt sich der Kreis, insofern in der Hand der Wissenschaft zugleich auch die praktische Macht über jene Norm liegt, die über die 'Identität des Menschen' künftig wachen soll.
Schon die wenigen einführenden Erläuterungen sind ein bestürzendes Dokument. Es geht um das absurde wie tatsächliche Vorhaben, die demokratische Verfassungs- und Menschenrechtstradition der vergangenen 200 Jahre auf dem Verordnungsweg zu streichen, sie durch eine seichte 'Menschenrechtskonzeption' vom Reißbrett zu ersetzen und diese 'Konzeption' obrigkeitsstaatlich durchzusetzen. Sollten dem Projekt, wie in Erläuterung 172 angeboten, auch die USA, Kanada und Japan beitreten, hätte ein globales Regime von Wissenschaft und Eugenik freie Hand, zum nächsten historischen Großversuch anzutreten.
Die Konvention unterscheidet zwischen dem Schutz der (bürgerlichen) Rechte, Grundfreiheiten und insbesondere der Unverletzlichkeit von "jedermann" und -für den Bereich von Biologie und Medizin - der Würde (des Individuums) und Identität von Menschen [human beings] (als Mitglieder der Art).
Der Begriff "jedermann" stammt aus der Europäischen Menschenrechtskonvention (everyone, toute personne) und wird dort wie in der (vorliegenden) Konvention nicht definiert. Wer "jedermann" ist, wessen Rechte, Grundfreiheiten und Unverletzlichkeit geschützt werden sollen, bleibt Sache der nationalen Gesetzgebung. Die Ausübung der in der Konvention enthaltenen Individualrechte muß dabei gesichert sein.
Die Konvention verwendet zusätzlich den Ausdruck 'Mensch' (human being, 'être humain'), definiert aber auch ihn nicht. Daß jeder Mensch von Lebensbeginn an Mensch ist, ist zwar als Prinzip allgemein anerkannt, und einige Artikel der Konvention versuchen auch, dieses Prinzip zu entwickeln [to develop]. Doch wegen fehlender Einigkeit unter den Mitgliedstaaten wird die Definition, wer ein 'Mensch' ist, der nationalen Gesetzgebung überlassen.
Die Konvention überläßt es der nationalen Gesetzgebung, für wen die (bürgerlichen) Rechte, Grundfreiheiten und das Gebot der Unverletzlichkeit eingeschränkt oder aufgehoben werden. Die Tatsache, daß die Europäische Menschenrechtskonvention den Begriff "jedermann" nicht definiert, interpretiert die Konvention nicht als Versuch, einer Diskriminierung vorzubeugen, sondern unterstellt ihr das gegenteilige Motiv, nämlich ein Tor zur Einschränkung oder Aufhebung dieser Rechte schaffen zu wollen.
Die vorliegende Konvention übernimmt dieses von ihr selbst unterstellte Motiv, nicht den Begriff. Der frühere Verhandlungsführer der Parlamentarischen Versammlung, Palacios, sprach offen davon, daß die Anbindung an die Europäische Menschenrechtskonvention lediglich dazu gedacht sei, die öffentliche Akzeptanz der vorliegenden Konvention zu erhöhen.
Artikel 1 führt die Neufassung des Menschenrechtsbegriffs (vgl. Präambel) weiter. Danach geht es im Bereich der biologischen und medizinischen Forschung um den Schutz der Würde von Individuen, aber auch gleichrangig um die Wahrung ihrer arteigenen Identität, also um den Schutz vor genetischer Veränderung, die diese Identität verfehlt.
Die Erläuterung unterstreicht, daß die Konvention nur in einigen Bestimmungen dem Prinzip zu folgen versucht, daß der Mensch von Lebensbeginn an Mensch ist, daß in der Konvention sonst aber die davon abweichende Sicht zum Tragen kommt, obwohl das erwähnte Prinzip 'allgemein akzeptiert' sei.
Daraus wird aber nicht abgeleitet, dieses Prinzip zur allgemeinen Regel zu machen, von der manche abweichen. Die Formel, nationales Recht dürfe definitieren, wer ein Mensch sei, macht aus dieser Abweichung eine generelle Regel, und weitet die Anwendungsbreite in fataler Weise noch aus. Der Formel entsprechend darf nun nicht mehr nur das Menschsein am Lebensbeginn unterschiedlich gesehen werden, sondern in allen Entwicklungsstufen und Zuständen. Damit endet die Konvention bei einer Position, wie sie auch von Peter Singer und anderen der US-bioethischen Personendoktrin verpflichteten Autoren vertreten wird. Die Konvention steht damit, wie Artikel 1 ausdrücklich zugibt, im konträren Gegensatz zu einem "allgemein anerkannten" Prinzip, und tritt - mit anderen Worten - dagegen an.
Die Konvention unterstreicht den prinzipiellen Vorrang des Menschen über die alleinigen Interessen von Wissenschaft und Gesellschaft, wenn es zum Konflikt zwischen beiden Interessen kommt, insbesondere im Bereich der Forschung (vgl. V) Die gesamte Konvention muß in diesem Licht interpretiert werden.
Vgl. Erläuterung 14. Auch hier gilt die Neu-Definition des Begriffs 'Mensch' als Individuum und als Angehöriger der Spezies aus der Präambel. Der Vorrang des Menschen über die alleinigen Interessen von Wissenschaft und Gesellschaft auch und gerade im Konfliktfall bedeutet dann, daß neben den bisherigen Individualrechten selbst im Konfliktfall über die anthropologische Norm der 'Identität des Menschen' eine kollektive Komponente ins Spiel kommt, die, nach den Ausführungen in Erläuterung 14, wiederum mit den alleinigen Interessen von Gesellschaft und Wissenschaft übereinstimmt.
Diese kollektive Komponente einer genetischen Norm definiert genetische Eingriffe, die dieser Norm zuarbeiten, als 'gut' (vgl. Abschnitt 14 der Erläuterung). Dies ist in der Formel vom Vorrang des Menschen enthalten. Zudem bestimmt Abschnitt 14 der Erläuterungen, daß auch im Konfliktfall die kollektiven Interessen von Gesellschaft und Wissenschaft "unmittelbar" den Interessen des Individuums folgen sollen, also trotz dieses Vorrangs in erheblichem Maß zur Geltung kommen sollen. Der Begriff "Vorrang" ist daher lediglich die Bezeichnung für eine quantifizierte, bioethische Güterabwägung zwischen beiden Interessen, wobei das Individuum nominell "pride of place" bekommt, was nichts bedeutet (vgl. Abschnitt 14 der Erläuterungen). Die gesamte Konvention muß tatsächlich in diesem Licht interpretiert werden.
Der Artikel meint einen gerechten, tatsächlichen Zugang zu zufriedenstellenden, im Licht des wissenschaftlichen Fortschritts ständig neubewerteten Gesundheitsleistungen und zwar entsprechend der medizinischen Bedürfnisse der einzelnen Person. Gesundheitsleistungen heißt Dienstleistungen und Eingriffe diagnostischer, präventiver, therapeutischer und rehabilitativer Art. 'Gerecht' heißt nicht 'gleich', sondern vor allem die Abwesenheit von Diskriminierung. Aus dem Artikel ist aber kein Recht der Individualklage gegen den Staat abzuleiten. Die Anstrengungen der einzelnen Staaten hängen vom Umfang der vorhandenen Mittel ab und können viele Formen und Methoden haben.
Die Erläuterungen beschreiben ein Gesundheitssystem mit mittlerem Niveau, halten aber fest, daß jeweils der Staat dieses System schaffen muß. Ein privatwirtschaftliches Gesundheitssystem wird nicht thematisiert.
Der Artikel betrifft Personal, welches an Entscheidungen über medizinische Eingriffe oder an ihrer Vornahme beruflich beteiligt ist. Die medizinischen Handlungen sind eingebettet in das Recht und berufsbezogene Regelwerke, die die Interessen des Patienten garantieren. Die Rechtsordnung regelt Konflikte zwischen diesen Regeln und garantiert die Gewissensfreiheit der im Gesundheitswesen beruflich Beteiligten.
In allen Ländern gelten die fundamentalen (hippokratischen) Prinzipien der Medizin. Ärzte und alle an medizinischen Handlungen Beteiligte sind rechtlichen und ethischen Imperativen unterworfen. Dazu gehören Sorgfalt, Sachverstand und die Beachtung der Bedürfnisse jedes Patienten. Das Vertrauen des Patienten in seinen Arzt bestimmt auch die ärztlichen Pflichten dem Patienten gegenüber, darunter die Achtung der Rechte des Patienten. Letzteres führt zu geseitigem Vertrauen und zur Stärkung der therapeutischen Allianz zwischen Arzt und Patient.
Die Erläuterungen formulieren eindrucksvoll das hippokratische Ethos der Medizin und schließen dabei ausdrücklich die medizinische Forschung ein. Im Gegensatz zur propagandistischen Behauptung, daß in vielen Ländern die ärztliche Ethik etwa in der Forschung nur minimal ent-wikelt sei, wird festgehalten, daß in allen Ländern die fundamentalen (hippokratischen) Prinzipien der Medizin gelten und nicht erst durch die Konvention geschaffen werden.
Grundsätzlich ist nur vom individuellen Arzt und vom individuellen Patienten die Rede, nicht vom 'Menschen' in der zweigeteilten Qualifizierung der Präambel. Artikel 4 widerspricht daher der Feststellung, die gesamte Konvention müsse im Licht dieser Zweiteilung interpretiert werden. Die medizinische Forschung ist danach immer dem Wohl des individuellen Patienten verpflichtet. Dies schließt fremdnützige Forschung aus. Erstaunlicherweise nennen die Erläuterungen keines der medizinethischen Dokumente, die weltweit die Medizinethik regeln.
Kein Kommentar: Dargelegt werden weitgehend bekannte und wohl medizinethisch akzeptierte Prinzipien und deren Anwendung im Einzelnen. Auch hier hat die Neubestimmung des Menschen durch die Präambel keine erkennbare Funktion oder Wirkung. Es ist durchgehend vom individuellen Arzt-Patienten-Verhältnis und von der Bedingung des unmittelbaren Nutzens für den Patienten die Rede. Keine irgendwelchen 'Entwicklungen in Biologie und Medizin' kommen zur Sprache.
Als Referenz-Dokumente werden genannt:
Recommendation R (83) 2 des Ministerkomitees beim Europarat
Hawaii Declaration of the World Psychiatric Association vom 10. Juli 1983 und ihre revidierten Fassungen
Madrid Declaration vom 25. August 1996
Recommendation 1235 (1994) der Parlamentarischen Versammlung des Europarats zu Psychiatrie und Menschenrechten
(71-73) Genetische Tests sollen das Vorhanden- oder Nichtvorhandensein von Erbkrankheiten oder Prädispositionen zu diesen Krankheiten klären und die Zusammenhänge zwischen genetischen Strukturen und Krankheitssymptomen untersuchen. Gentherapie soll Erbanlagen korrigieren, die zu Erbkrankheiten führen. Die somatische Gentherapie soll genetische Defekte in Körperzellen korrigieren. Die Wirkung des Eingriffs ist auf die behandelte Person beschränkt. Die Korrektur genetischer Defekte in Keimzellen betrifft Zellen, die diese genetische Information an künftige Generationen weitergeben. Betroffen sind Samenzellen, Eizellen, Keimzellen, Zygoten und Embryonalzellen.
Die Erläuterungen gehen davon aus, daß Keimbahneingriffe wie die somatische Gentherapie schon jetzt regelhafter Teil der ärztlichen Kunst sind. Eine ethische Problematik wird nicht einmal angedeutet, da sie offenbar im Rahmen des eugenischen Konzepts der genetischen 'Identität' des Menschen für die Autoren bereits gelöst ist und dort sogar Bestandteil der 'Menschenrechte' ist (vgl. Artikel 1). Interessant ist, daß damit auch die Frage vorentschieden wird, ob Keimbahneingriffe je machbar sein werden. Erläuterung 73 stellt deshalb lapidar fest, sie seien aus medizinischer Perspektive "technisch möglich" [technically possible]. Dies deutet auf die technologisch-futuristische Systematik der Konvention und auf die zugehörige Ideologie in den Köpfen ihrer Verfasser. Diese Ideologie soll nach Artikel 28, Erläuterung 164, durch "Bioethik-Unterricht" unters Volk gebracht werden.
Die Kartierung des menschlichen Genoms erlaubt genetische Tests, die vielleicht die Prävention und Behandlung von Krankheiten verbessern. Artikel 11 verbietet aber, daß sie zum Mittel von Selektion und Diskriminierung werden. Dies ergänzt Artikel 14 der Europäischen Menschenrechtskonvention und steht in Verbindung mit der UN-Konvention gegen Rassimus (1996). Das Diskriminierungsverbot schließt umgekehrte Diskriminierung (die Bevorzugung Benachteiligter) nicht aus.
Die Erläuterungen verbieten Diskriminierung vollkommen abstrakt. Der Begriff 'Diskriminierung' selbst wird nicht definiert. Es können keine Kriterien angegeben werden, in welchen Fällen Selektion und Diskriminierung vorliegt, was naheliegt, da die Autoren dann erklären müßten, inwiefern die erwähnten genetischen Tests, wenn sie doch zu Selektion und Diskriminierung führen können, nicht notwendig dazu führen. Die Erläuterung macht sich darüberhinaus anheischig, die Europäische Menschenrechtskonvention hier faktisch zu ergänzen. Dies müßte dann aber das Recht zur Individualklage einschließen. Genau dies schließt Artikel 29, Erläuterung 166, aber ausdrücklich aus. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte darf, so steht es dort, Verletzungen der vorliegenden Konvention nur dann "erwägen", wenn sie zugleich ein Recht der Europäischen Menschenrechtskonvention verletzen. Fazit: Da das Verbot der genetischen Diskriminierung in der Europäischen Menschenrechtskonvention nicht enthalten ist, darf das Gericht auch keine Klage wegen Verletzungen dieses Rechts zulassen. Und da die Bioethik-Konvention keine Individualklage zuläßt, bleibt Artikel 11 ein Luftballon, den man noch nicht einmal aufgeblasen hat.
(Zusammenfassung und Kommentar)
Die Erläuterungen beteuern, prädiktive Gentests "streng begrenzen" zu wollen, da viele der diagostizierten Krankheiten oder Krankheitsrisiken unbehandelbar seien. Je mehr eine Behandlung verfügbar würde, dürften prädiktive Tests danach breitere Anwendung finden. Das futuristische Kriterium der Behandelbarkeit umgibt ein ethischer Schein. Es geht nur darum, die Folgen der eugenischen Grundsatzentscheidung in Artikel 1 abzufedern, nicht darum, diese Entscheidung in Zweifel zu ziehen. Betont wird immerhin das Recht auf Wissen und Nicht-Wissen, die informierte Zustimmung und eine genetische Beratung.
Das negativ-eugenische Konzept der Präimplantationsdiagnostik, d.h. die Überprüfung von Embryonen, ob sie Träger von Erbkrankheiten sind, die zu ernsten somatischen oder geistigen Krankheiten beim Kind führen, wird aber ausdrücklich erlaubt, was angesichts des Artikel 11 fatal ist. Hierher gehört auch Artikel 14 (Erl. 94/95), der die geschlechtliche Selektion bei einer schwerwiegenden, an das Geschlecht gebundenen Krankheit erlaubt und lediglich "genetische Beratung" vorschreibt. Interessant ist, daß dort das nationale Recht bestimmen soll, was eine "schwere Krankheit" ist.
Auch mit dem experimentellen, flächendeckend epidemiologischen Screening durch die Forschung in Verbindung mit der klinischen Beobachtung phänotypischer Merkmale (man denkt an das EU-Programm EUROCAT) hat man keine Probleme. Interessanterweise fehlt jeder Hinweis auf Datenschutz und auf die informierte Zustimmung der solcherart gescreenten Massen.
Arbeitgeber dürfen zwar prädiktive Tests ohne gesundheitliches Ziel im Zusammenhang der Aufnahme einer beruflichen Tätigkeit nicht verlangen, auch wenn der Betreffende zugestimmt hat. Aber, so die raffinierte Bestimmung, sie dürfen prädiktive Tests im Interesse der Gesundheit des Betreffenden "anbieten", wenn eine Arbeit für den Einzelnen bei bestimmten Dispositionen ein Risiko sein kann und die Arbeitsbedingungen nicht verändert werden können. Mit anderen Worten: Arbeitgeber können zur Voraussetzung einer Arbeitsaufnahme machen, daß der Bewerber seine Gesundheit durch den Arbeitgeber schützen läßt - die künftige Formel von "political correctness" in diesem Bereich.
Versicherungen können zwar Vertragsabschlüsse nicht von der vorherigen Durchführung eines prädiktiven Tests abhängig machen, oder den Abschluß einer Versicherung verweigern, wenn der Betreffende keinen Test gemacht hat, aber sie können Vertragsabschlüsse von den Ergebnissen bereits vorhandener Tests abhängig machen. Mit anderen Worten: Die Versicherer haben sich großzügig bereit erklärt noch zu warten, bis die weitere Verbreitung von Tests vor allem bei jungen Menschen ihnen die Ausschlußgründe von allein in die Hand gibt.
(Zusammenfassung und Kommentar)
Artikel 13 antwortet nach Angaben der Erläuterungen nicht etwa auf eine ethische Debatte, die Veränderungen des menschlichen Genoms ganz allgemein thematisiert. Der Artikel antwortet lediglich auf die Furcht vor einem Mißbrauch: der Produktion von Individuen oder ganzer Gruppen mit speziellen Eigenschaften und gewünschten Merkmalen. Nur dieser eine Mißbrauch soll ausgeschlossen werden, also das von Präambel und Artikel 1 bereits bekannte Verfehlen der genetischen Identität durch genetische Eingriffe. Alle anderen Eingriffe, die dieser Identität zuarbeiten, sind erlaubt: die sogenannte 'Keimbahntherapie' (s.o.) wird bereits als normale Therapie vorausgesetzt.
An menschlichen Embryonen darf aus präventiven und diagnostischen Gründen (Präimplantationsdiagnostik, vgl. Artikel 12 und 14), aber auch aus therapeutischen Gründen (Keimbahn-Korrektur) alles gemacht werden, nur dürfen gentechnisch veränderte Embryonen (noch) nicht in einen Uterus eingesetzt werden. Gentechnisch veränderte Samen- und Eizellen dürfen hergestellt, aber (noch) nicht befruchtet werden.
Somatische Gentherapie, auch wenn sie noch in der Forschungsphase ist und auch wenn unerwünschte Wirkungen auf die Keimbahn nicht auszuschließen sind, darf an einwilligungsfähigen wie einwilligungsunfähigen Patienten ausprobiert werden, wobei die Bedingungen in Artikel 15ff gelten (man schreibt 15ff, um zu verschleiern, daß damit einwilligungsunfähige Personen impliziert sind).
Die medizinisch unterstützte Fortpflanzung darf zur geschlechtlichen Selektion nur verwendet werden, um eine schwerwiegende, an das Geschlecht gebundene Krankheit zu verhindern. Nationales Recht bestimmt, was eine schwerwiegende Krankheit ist. In jedem einzelnen Fall muß eine genetische Beratung erfolgen.
Siehe oben zu Artikel 11.
Die Freiheit der biologischen und medizinischen Forschung ist begrenzt durch die in Artikel 1 formulierten Rechte.
Noch einmal wird die Freiheit der biologischen und medizinischen Forschung in den Kontext von Artikel 1 und dessen Relativierung des bisherigen Menschenrechtsbegriffes gestellt. Der erneute Hinweis in den Erläuterungen, daß Artikel 1 die Neufassung dieses Begriffs ausschließlich aufgrund der aktuellen und faktischen Vorgänge in Biologie und Medizin vornimmt, unterstreicht die Auffassung der Autoren der Konvention, daß der Menschenrechtsbegriff sich generell verändern muß, um den partikulären 'Entwicklungen in Biologie und Medizin' zu gehorchen.
Die Erläuterungen beziehen sich ausdrücklich auf die Empfehlung des Ministerkomitees R (90) 3 zur medizinischen Forschung am Menschen.
Über die im Artikel genannten Bedingungen hinaus besagen die Erläuterungen, daß invasive Methoden der Forschung erlaubt sind, wenn weniger invasive oder nicht-invasive Methoden mit vergleichbarem Ergebnis nicht benutzt werden können. Diese Bedingung gilt entsprechend für einwilligungsunfähige Probanden (Artikel 17, 1.). Nur hat man diesen Punkt von Artikel 15 in die Erläuterungen verfrachtet, damit das nicht für Unruhe sorgt. Zugleich wird damit die Bedingung des minimalen Risikos und der minimalen Belastung nichtig.
(Zusammenfassung und Kommentar)
Obwohl Paragraph 1 eigentlich therapeutische Forschung beschreiben soll, die neben dem Nutzen für andere den unmittelbaren Nutzen für den Patienten implizieren muß, und zwar realiter, verfälscht Erläuterung 104 diese Formel und beschreibt bereits fremdnützige Forschung: Der Nutzen für den Patienten muß lediglich aus den potentiellen Ergebnissen der Forschung folgen, wenn also überhaupt, dann vielleicht später einmal [The benefit must follow from the potential results of the research]. Und dennoch darf hier die Risiko-Nutzen-Relation gelten, nämlich die Erlaubnis eines großen Risikos, wenn ein großer potentieller Nutzen winkt. Als Kandidaten werden genannt: Kinder und Patienten mit seniler Demenz.
Das ganze führt zu einer Konsequenz: Paragraph 1 beschreibt nämlich unter dem Deckmantel der 'therapeutischen Forschung' eine für die Probanden erheblich riskantere Forschung als Paragraph 2, ohne für den Patienten mit unmittelbarem Nutzen verbunden zu sein! Dies bedeutet: Alle unter Paragraph 2 genannten medizinischen Forschungsfelder und Forschungsziele können nun selbstverständlich auch unter den Bedingungen der vermeintlich 'harmloseren' therapeutischen Forschung des Paragraph 1 durchgeführt werden und sind dann aus dem Schneider.
Entsprechend muß der Ablenkungsparagraph 2, der nach Erläuterung 108 die Bedingungen für fremdnützige Forschung nennt, nicht mehr viel ergänzen. Die halsbrecherische Formulierung in Artikel 17,2 i, heruntergefahren auf ihren Kern, bestimmt 'Nutzen' erneut als das, was aus potentiellen Forschungsergebnissen vielleicht später einmal dem Patienten und nun zusätzlich der entsprechenden Patientengruppe zugute kommen könnte. Einzige wirkliche Ergänzung ist der Ersatz der Nutzen-Risiko-Regelung durch die Bedingung des minimalen Risikos und der minimalen Belastung. Aber dies heißt wenig, denn darunter fallen auch invasive Methoden der Forschung, wenn weniger invasive oder nicht-invasive Methoden mit vergleichbarem Ergebnis nicht benutzt werden können.
Die Erläuterungen widersprechen sich an einer vielsagenden Stelle und enthüllen hier ihren bloß taktischen Charakter. Sie erklären (Erläuterung 112), die Blutentnahme bei einem älteren Kind sei ein minimales Risiko. Die Blutentnahme bei einem Kleinkind oder Mehrfachblutentnahmen von einem älteren Kind sei dagegen wohl eine zu hohe Belastung. Nur wenige Zeilen später aber (114) wird als Paradefall der fremdnützigen Forschung die Blutentnahme von Neugeborenen genannt.
Man tut Artikel 17 deshalb nicht Umrecht, wenn man ihn insgesamt als Instrument der Legitimierung fremdnütziger Forschung versteht. Denn alle in den Anmerkungen zu Paragraph 2 genannten Personengruppen, also Kinder, Geistigbehinderte, Patienten mit seniler Demenz, Sterbende und Koma-Patienten, dürfen auch den vermeintlich 'therapeutischen', aber riskanteren Forschungen des Paragraph 1 unterworfen werden, ohne daß die Patienten direkten Nutzen davon haben.
Besonders eingehend behandeln die Erläuterungen die Forschung an erkrankten wie gesunden Kindern. Forschung an gesunden Kindern helfe anderen gesunden oder leicht erkrankten Kindern und sei darüberhinaus Grundlage der Erforschung kindheitstypischer Krankheiten oder kindheitstypischer Aspekte allgemeiner Krankheiten. Formen der fremdnützigen Forschung allgemein sind der Test von Arzneimitteln, die Entwicklung von Impfstoffen oder Präparaten zur Immunisierung, von Ernährungskonzepten und präventiven Behandlungen, der Einbezug in wissenschaftlich kontrollierte Studien und die Weiterentwicklung der diagnostischen Technologie.
Verwirrung stiftet die Frage, ob bei Forschung an nichteinwilligungsfähigen Menschen die Vertreter der Probanden ihre Zustimmung jederzeit zurückziehen dürfen. Artikel 17,1.i. verneint dies und ersetzt diese Bestimmung durch (Artikel 17,1.v.) die Bedingung, daß nur die Weigerung des Probanden die Forschung an ihm beendet. Daran ändert auch Artikel 17,2 nichts. In Erläuterung 106 zur sogenannten therapeutischen Forschung und in Erläuterung 109 zur fremdnützigen Forschung heißt es aber demgegenüber jeweils klar, daß "authorisation may be withdrawn at any time". Es kann kein Zufall sein, daß die Rücknahme der Zustimmung durch einen Vertreter im Text der Konvention selbst fehlt und lediglich in den Erläuterungen steht. Dies ist ein Hinweis auf untergeordnetes Gewicht.
Abgesehen von all dem lenken die Erläuterungen den Blick auf eine grundsätzliche Frage: Wäre die oben beschriebene, fremdnützige Forschung nicht möglich, so Erläuterung 108, wäre auch kein Fortschritt in der Behandlung von Kindern, Geistigbehinderten und dementen Patienten möglich. Diese Patienten, so Erläuterung 109, kommen so "in den Genuß der Früchte der Wissenschaft im Kampf gegen Krankheit".
Oder umgekehrt: Sollten die oben beschriebenen Forschungsziele und Forschungspraktiken verboten werden, so würde damit ein bestehender Fortschritt gefährdet. Mit anderen Worten skizziert Artikel 17 und die zugehörigen Erläuterungen die heutige Forschungswirklichkeit, die im Bereich der genannten Patientengruppen demnach so gut wie ausschließlich auf fremdnütziger Forschung beruht.
Dem sogenannten medizinischen Fortschritt wäre damit ein stillschweigender Betrug der öffentlichen Meinung immanent, die immer noch von einem ethisch intakten medizinischen Ethos auch in der Forschung ausgeht, wie es die Erläuterungen zu Artikel 4 fassen. Entsprechend, wie die Hirntod-Definition zunehmend die Legitimität der Transplantationsmedizin in Frage stellt, so wäre fremdnützige Forschung an unfreiwilligen Probanden, sollte sie tatsächlich weitgehend die Regel sein, geeignet, die Legitimität des medizinischen Fortschritts in Frage zu stellen. Zu fordern ist deshalb, bevor sich der Deutsche Bundestag überhaupt eine Meinung zur Konvention bilden kann, die Einberufung einer Kommission zum Thema "Die Lage der Forschung an nichtzustimmungsfähigen Probanden".
Dieser Artikel läßt die Zulässigkeit der Embryonenforschung in vitro offen. Da solche Forschung in einigen Staaten durchgeführt wird, betont der erste Paragraph die Notwendigkeit des Schutzes des Embryos durch nationales Recht. Paragraph 2 verbietet die Herstellung von menschlichen Embryonen zu Forschungszwecken, läßt aber offen, ob an übriggebliebenen Embryonen Forschung zulässig ist.
Vermeintlich positiv erscheint, daß es die Erläuterungen ausdrücklich offenlassen, ob Embryonenforschung in vitro ethisch erlaubt ist. Da aber ständig hervorgehoben wird, zuletzt in Erläuterung 168, daß die Konvention gültige Prinzipien und Regeln aufstellt, ist die ethische Entscheidung indirekt gefallen. Analog läßt es nämlich Anmerkung 117 'offen', ob trotz des Verbots der Herstellung von menschlichen Embryonen zu Forschungszwecken an übriggebliebenen, sozusagen verwaisten Embryonen Forschung erlaubt ist. Es handelt sich um rhetorische Fragen, die jeweils mit 'Ja' zu beantworten sind.
Wie aber der Schutz von Embryonen mit verbrauchender Embryonenforschung vereinbart werden kann, ist unerfindlich. Nicht einmal die Zustimmung der Eltern wird thematisiert. Menschliche Embryonen sind so außerhalb von Zustimmungsregeln angesiedelt, ein Hinweis, daß die Konvention menschliche Embryonen jenem Teil des neu gestalteten Menschenrechts zuordnet, in dem die Forschung und die von dieser gestaltete 'Identität' des Menschen das Sagen haben, nicht aber dem Teil, wo die individuellen Schutzrechte lagern.
Die Gametenspende und Bluttransfusionen werden von den Bestimmungen dieses Artikels nicht abgedeckt. Gegenstand ist der Schutz von Lebendspendern von Organen (insbesondere der Leber, von Nieren, der Lunge und der Bauchspeicheldrüse) oder von Geweben (z.B. Haut). Nach Absatz 1 darf es nur 'notwendige' Lebendspenden geben, also wenn es kein entsprechendes Organ von einem toten Spender gibt und eine alternativen Methode mit vergleichbarer Wirksamkeit fehlt. Die Dialyse ist z.B. nicht von gleichem Nutzen für die Lebensqualität der Empfänger wie eine Nierentransplantation. Alternativen sind die 'konventionelle' Behandlung oder die Verwendung von Tierorganen oder Tiergeweben, Gewebekulturen oder Eigentransplantate.
Die Organentnahme darf nur zum therapeutischen Nutzen des Empfängers erfolgen. Der Bedarf muß vor der Entnahme bekannt sein. Das Einverständnis des Spenders (Artikel 5) muß nach Artikel 19,2 schriftlich sein oder muß bei einer offiziellen Stelle, bei Gericht oder einem Notar erklärt werden.
Im Gegensatz zu Organen können Gewebe in Gewebebanken für die spätere Weiterverwendung gelagert werden. Es sind Gewebe, die bei Eingriffen (Artikel 22) entnommen wurden. Vgl. Recommendation R (94) 1 des Ministerkomitees zu Gewebebanken.
Die Erläuterungen zu Absatz 1 sind wichtig, da sie Gewebe (z.B. Haut) und vier Organe nennen, die im Vordergrund stehen (Leber, Nieren, Lunge und Bauchspeicheldrüse), aber auch, weil Erläuterung 126 (zu Artikel 20) auf diesen Paragraphen Bezug nimmt. Hinzu kommt, daß Tierorgane und Tiergewebe bereits als etablierte 'Alternativen' genannt werden, die der Lebendspende vorzuziehen seien, ein Hinweis auf die Fortschrittsideologie der Verfasser, die damit auch ethische Probleme frühzeitig für erledigt erklären. Dieses tafelfertige Menü ist es, das schließlich - gemäß Artikel 28, Erläuterung 164 - von den Vertragsstaaten über "Bioethik-Unterricht" und Multiplikatoren der Öffentlichkeit zum Hinunterwürgen aufgetragen werden soll.
Absatz 2 des Konventionsartikels täuscht lediglich vor, daß die Einwilligung der Spender sowohl bei Organ- und bei Gewebeentnahmen vorliegen muß. Erläuterung 122 macht klar, daß Gewebe, das u.a. während chirurgischer Eingriffe entfernt wird (dazu gehören auch Plazenten), als herrenloses Gut betrachtet werden und in Gewebebanken dem Abruf durch die weiterverarbeitende Industrie harren (vgl. Erläuterungen 133 und 134). Erneut wird mit der Recommendation R (94) 1 des Ministerkomitees zu Gewebebanken auf ein Dokument verwiesen, dessen Kenntnis bei Eingeweihten vorausgesetzt wird.
Die Entnahme von Organen und von Gewebe von nichteinwilligungsfähigen Personen ist im Prinzip verboten. Eine Ausnahme, unter Maßgabe der 'Notwendigkeit' und wenn der Empfänger in Lebensgefahr ist (Artikel 19, 1), gilt für regenerierbares Gewebe, welches sich bei Teilentnahme nach Masse und Funktion wiederbildet.
Dieses Gewebe, insbesondere Knochenmark, ist (derzeit) nur unter kompatiblen Personen, oft nur Geschwistern transplantabel. Deshalb deckt der Artikel nur Knochenmarktransplantationen unter Geschwistern ab, basiert aber auf dem rapiden Fortschritt der Medizin (im Blick auf Kompabilität).
Der Empfänger muß ein Geschwister sein, um Familien und Ärzte daran zu hindern, um jeden Preis einen Spender zu finden, sogar wenn der Verwandtschaftsgrad weit ist und die Aussicht auf eine erfolgreiche Transplantation wegen Gewebeinkompabilität gering ist.
Die ärztliche Ethik (Artikel 4) findet natürlich Anwendung und die Risiko-Nutzen-Beziehung (!). Die Zustimmung des Vertreters oder der gesetzlichen Behörde muß vor dem Eingriff vorliegen. Eine Weigerung des Spenders ist auf alle Fälle maßgeblich. Artikel 20 kann durch nationales Recht ergänzt werden.
Es ist makaber, daß der Titel dieses Artikels etwas aufruft, was der Text des Konventionsartikels verbietet, nämlich die Entnahme von Organen von nicht-einwiligungsfähigen Menschen, womit der Verdacht eines Freud'schen Versprechers aufkommt. In der Tat erlaubt der Artikel die Entnahme von regenerierbarem Gewebe, in den Erläuterungen 123 bis 131 definiert als Gewebe, das sich nach Teilentnahme nach Masse und Funktion wiederbildet. Aber von Geweben ist wiederum im Titel des Artikels nicht die Rede.
Eine Unachtsamkeit der Verfasser darf wohl ausgeschlossen werden. Es ist Absicht vorauszusetzen, wenn Erläuterung 126 ausdrücklich den Artikel 19, Absatz 1, für anwendbar erklärt, der zustimmungsfähige Menschen meint. Dort wurde die Bedingung der 'Notwendigkeit' genannt, die hier ergänzt wird durch die Bedingung, daß beim Empfänger ohne die Spende Lebensgefahr besteht. Aber nicht nur: Die Erläuterungen zu Artikel 19, Absatz 1, nennen die derzeit im Vordergrund stehenden Organe und Gewebe (Haut), deren Entnahme von nicht-zustimmungsfähigen Menschen nicht medizinisch-wissenschaftliche Gründe entgegenstehen, sondern lediglich die Pietät.
Legt man die Grundsätze zu Artikel 17 zugrunde, die den gesetzlichen Stellvertretern die Verfügungsmacht geben, der fremdnützigen Forschung und der Gewebeentnahme an ihren Schützlingen zuzustimmen, dann ist kein 'Prinzip' in der Konvention zu erkennen, das grundsätzlich der Zustimmung jener Vertreter entgegenstände, auch der Lebendspende von Organen ihrer Schützlinge zuzustimmen. So wirkt der offenbar bewußt knappe Hinweis in Erläuterung 126 wie eine Drohung für die Zukunft.
Diese Lesart wird weiter genährt durch die Doppelbödigkeit der Erläuterungen 124 bis 129 insgesamt. Sie bieten nämlich zwei Lesarten für die Entscheidung, die Entnahme von Geweben von zustimmungsunfähigen Menschen in der gegenwärtigen Form der Konvention ("at the present time") auf Knochenmark-Spenden unter Geschwistern zu beschränken.
Die ethische Begründung - fürs Parkett - in Erläuterung 126 und 129 lautet: Der Empfänger muß ein Geschwister sein, um Familien und Ärzte daran zu hindern, um jeden Preis einen Spender zu finden, sogar wenn der Verwandtschaftsgrad weit und die Aussicht auf eine erfolgreiche Transplantation wegen Gewebe-Inkompatibilität gering ist (Erläuterung 129). Die Spende sei Ausdruck der gegenseitigen Hilfe unter engen Familienangehörigen (Erläuterung 126). Die viel nüchterne Begründung steht in den Erläuterungen 124 und 125:
Danach sind nicht familiäre Gefühle, sondern bloß der Stand der Wissenschaft "zum gegenwärtigen Zeitpunkt" (Erläuterung 125) ausschlaggebend dafür, daß für die Stichwortgeber der Konvention derzeit lediglich Knochenmarkspenden unter Geschwistern in Frage kommen.
Mit anderen Worten: Würde das Problem der "Kompatibilität" forschungsseitig entschärft oder gelöst, dann würde nicht nur die Argumentationslinie "Familie" verzichtbar, sondern auch die Beschränkung auf "Knochenmark". Erläuterung 125 hält deshalb unmißverständlich fest, daß Artikel 20 zusätzlich [in addition] den "rapid developments in medicine" verpflichtet ist. Damit nehmen die Erläuterungen nur auf, was im Verlauf der Verhandlungen des CDBI ausweislich der Protokolle von europäischen Regierungsdelegationen angemahnt wurde.
Dies geht nahtlos über in eine Perspektive, dann auch einmal die Organentnahme von nicht-zustimmungsfähigen Menschen als medizinischen Normalfall zu etablieren. Denn sollte die Wissenschaft einmal das Problem der Inkompatibilität, also die Abstoßungsprobleme beim Empfänger gelöst haben, gäbe es eine Erhöhung des "Nutzens" für die Empfänger bei gleichzeitiger Reduzierung des "Risikos" für den Spender - wichtig bei nichtzustimmungsfähigen Menschen, weil wichtig für die öffentliche Akzeptanz! Wäre dann nicht die Bedingung des 'minimalen Risikos' des Artikel 17, Paragraph 2, aber auch das Risiko-Nutzen-Verhältnis des Artikel 17, Paragraph 1, einlösbar?
Tatsächlich findet sich in den Erläuterungen bereits das Instrumentarium dazu säuberlich zurechtgelegt, sozusagen in Erwartung der "rapid developments in medicine": Erläuterung 128 appelliert zunächst an die Gefühle angesichts der Lebensgefahr eines potentiellen Empfängers [the life of the recipient is in danger] und unterstützt diese Gefühle durch den Hinweis auf die professionellen Standards der Weltärzteschaft in Artikel 4 (die für den vorliegenden Artikel leider keine Gültigkeit haben).
Teil dieser Standards sei insbesondere, so Erläuterung 128, die "balance between risk and benefit". Doch wird man danach in Artikel 4 und in den betreffenden Erläuterungen 27-32 vergeblich suchen. In Erläuterung 32 wird als wesentliche Aufgabe des Arztes etwas anderes festgehalten, nämlich seine Pflicht, das Verhältnis zwischen den eingesetzten medizinischen Mitteln und dem angestrebten Ziel zu wahren [the aim pursued and the means employed].
Die Formel von der Nutzen-Risiko-Berechnung erscheint dagegen in Konvention und Erläuterungen nur einmal - in Artikel 16, ii, der von einwilligungsfähigen Probanden in der Forschung handelt und der auch definitiv für die sogenannte 'therapeutisch'-fremdnützige Forschung an nicht-einwilligungsfähigen Personen gilt (Artikel 17, 1, i). Erläuterung 128 etabliert also unter der Hand das weitere Element eines Prinzips, daß die Gewebeentnahme von nicht-zustimmungsfähigen und zustimmungsfähigen Personen denselben Kriterien unterliegt und darüberhinaus der Situation der 'therapeutisch'-fremdnützigen Forschung an nicht-einwilligungsfähigen Menschen entspricht. Zusammengenommen mit der herabgestuften Bedeutung der Zustimmung von gesetzlichen Vertretern (s.o.) bedeutet dies eine Annäherung des Status von nicht-einwilligungsfähigen an den Status von einwilligungsfähigen Patienten und Probanden, wobei das Problem der Zustimmungsfähigkeit immer unerheblicher wird.
Dazu paßt Erläuterung 127. Sie betont zunächst das Prinzip der 'Notwendigkeit'. Artikel 16, i und 17, 1, iii forderten, daß 'alternative' Methoden Vorrang vor Humanforschung im allgemeinen, und Forschung an zustimmungsfähigen Probanden Vorrang vor Forschung an zustimmungsunfähigen Probanden haben soll. Artikel 20, 2, i führt dies weiter, und fordert, daß Gewebeentnahmen von zustimmungsfähigen Menschen Vorrang vor Gewebeentnahmen von zustimmungsunfähigen Menschen haben soll.
Damit wird einerseits vorausgenommen, daß künftig Gewebespenden von zustimmungsfähigen an zustimmungsunfähige Menschen denkbar sind. Aber da es Artikel 20 nicht um den Status der Empfänger, sondern um den der zustimmungsunfähigen Spender geht, wird auch der umgekehrte Fall denkbar, daß nämlich zustimmungsunfähige Spender für zustimmungsfähige Empfänger einspringen. Zustimmungsfähigkeit und -unfähigkeit treten angesichts des medizinisch ausschlaggebenden Kriteriums der Gewebe-Kompatibilität in den Hintergrund. Deshalb spricht Erläuterung 127 von "kompatiblen" Spendern und macht dabei eine entscheidende Einschränkung.
Während die Regel der 'Notwendigkeit' bis dahin recht strikt klang, muß man im Fall der Gewebespende von zustimmungsunfähigen Spendern nur "innerhalb vernünftiger Grenzen" [within reasonable limits] nach einem kompatiblen, zustimmungsfähigen Spender suchen. Mit anderen Worten: Die Kompatibilität zwischen Spender und Empfänger ist im Prinzip ausschlaggebend und die Frage der Zustimmungsfähigkeit untergeordnet. Wenn ein kompatibler, wenngleich zustimmungsunfähiger Spender gefunden ist, darf die Suche beendet werden. Es gibt dann jedoch kein Kriterium mehr, das gegen die analoge Übertragung dieses Prinzips auf Organspenden spräche, wenn die Protokolle einmal an seine 'Entfaltung' gehen. Fazit: Artikel 20 ist womöglich der am meisten mit Täuschung und Manipulation durchsättigte Artikel der gesamten Konvention.
Es gilt das Prinzip der Menschenwürde aus Präambel und Artikel 1. Organe, Gewebe und Blut, mit Ausnahme von Haar und Finger-/Fußnägeln, dürfen nicht gekauft oder verkauft werden. Der Spender oder Dritte, ein Individuum oder eine Institution (z.B.Krankenhaus) dürfen keinen Gewinn erzielen. Ausgenommen sind Dienstleistungen wie Entnahme, Tests, Pasteurisierung, Fraktionierung, Reinigung, Lagerung, Kultivierung, Transport etc. und der Verkauf von Gewebe als Teil medizinischer Geräte (?) oder nach einem Herstellungsprozeß. Erlaubt sind Entschädigungen für Auslagen und Einkommensverluste an Personen, denen Organe oder Gewebe entnommen wurden.
Die Frage der Patentierbarkeit biotechnologischer Erfindungen ist nicht Gegenstand dieser Bestimmung. Regelungen dazu sollten dem Gegenstandes gerecht werden. Im Vorschlag einer EC-Direktive wird das Prinzip genannt, daß "der menschliche Körper und seine Elemente in ihrem natürlichen Zustand nicht als patentierbare Erfindungen angesehen werden sollen".
Erwähnt werden folgende Dokumente:
Vorläufige Antwort des Ministerkomitees auf die Recommendation No 1213 der Parlamentarischen Versammlung zu Entwicklungen in der Biotechnologie und den Konsequenzen im Agrarbereich
Proposal for a European Parliament and Council Directive on the legal protection of biotechnicological inventions, COM (95) 661 final
Es ist bemerkenswert, daß die Menschenwürde des Einzelnen dort endet, wo sein Gewebe über industrielle Verarbeitung anderen Gewinn bringt.
Teile des menschlichen Körpers werden oft während (chirurgischer) Eingriffe entnommen. Der Artikel schützt Individuen hinsichtlich der Teile ihres Körpers, die entfernt wurden, dann gelagert werden und für einen anderen Zweck weiterverwendet werden. Dies ist notwendig, weil jeder, auch der kleinste Körperteil Informationen über das betreffende Individuum preisgibt (Blut, Haar, Knochen, Haut, Organ etc.). Sogar anonyme Proben sagen etwas über die Identität aus.
Deshalb gilt die Regel, daß Körperteile, die während eines Eingriffs zu einem spezifischen Zweck entfernt wurden, nicht gelagert werden dürfen und nicht zu einem anderen Zweck verwendet werden dürfen, wenn nicht die relevanten Bedingungen von Information und Zustimmung beachtet werden.
Um Flexibilität zu erlauben, ist die ausdrückliche Zustimmung des Individuums zum Gebrauch seiner Körperteile nicht systematisch notwendig. Manchmal kann die betreffende Person nicht wieder gefunden werden. Manchmal genügt eine allgemeine Information des Patienten oder seines Vertreters, zum Beispiel durch Informationsblätter in Krankenhäusern. Wenn sensitive Informationen über ein identifizierbares Individuum gesammelt werden, ist die ausdrückliche und spezifische Zustimmung notwendig.
Artikel 19 betont, daß die Entnahme von Organen nur zum Nutzen des Empfängers erfolgen darf. Wenn ein Organ aber durch seinen Zustand nicht für diesen Zweck verwendbar erscheint, darf es ausnahmsweise für spezifische Forschung in der Transplantationsmedizin benutzt werden.
Erneut schreitet der Text von der Regel zur Ausnahme, um dann die Ausnahme zur Regel zu machen: Der Betreffende gilt in der Regel als informiert, wenn die Information sozusagen 'öffentlich zugänglich' ist. Die Erwähnung des 'Vertreters' deutet auf nichtzustimmungsfähige Patienten. Dies wirft ein instruktives Licht auf die in Artikel 6, 2 und 3 geregelte Zustimmungsregel zur medizinischen Behandlung dieser Patienten und fügt der Liste der Schlupflöcher, wie sie in Artikel 20 angelegt sind (Organentnahme/Gewebe) ein weiteres hinzu. Mit seiner Zustimmung zur medizinischen Behandlung stimmt der Vertreter damit offensichtlich stillschweigend auch der Weiterverwendung von Gewebe zu, das diesen Patienten während eines medizinischen Eingriffs entnommen wurde. Damit sind alle Bedingungen des Artikel 20 umgehbar. Auch hier ist das Prinzip der Gleichbehandlung mit zustimmungsfähigen Personen am Werk. Die Frage der Zustimmungsfähigkeit tritt hinter den Nutzen zurück.
Die erwähnten 'sensitiven Informationen' können dagegen wohl nur auf dem Weg der Genomanalyse erschlossen werden. Es überrascht, daß nur hierfür die strenge Regel der ausdrücklichen und spezifischen Zustimmung vorgesehen wird. Andererseits stimmt dies überein mit dem besonderen Interesse der Konvention, die genetische 'Identität' des Menschen zu schützen und ggf. der Patentierungslust der Entnehmer vorzubeugen. Dennoch bleibt diese Einzelheit dunkel.
Die Vertragsstaaten müssen ein Rechtsmittel vorsehen, um drohende oder anhaltende Verstöße gegen Prinzipien der Konvention zu verhindern oder zu beenden. Die Rechtsmaßnahme muß angemessen und verhältnismäßig sein, etwa, wenn ein öffentlicher Ankläger dafür sorgt, daß Verstöße gegen die Rechte mehrerer Personen beendet werden, die sich nicht selbst verteidigen können. Der Schutzmechanismus muß schnell und kurzfristig eintreten können, da in vielen Fällen die Integrität eines Individuums bedroht ist und der Verstoß irreversible Konsequenzen haben kann. Der Artikel spricht von 'widerrechtlicher' Verletzung, da die Konvention selbst in Artikel 26 Rechte einschränkt.
Das Szenario erinnert zwar an Blaulicht und Martinshorn, findet aber seine Grenzen an der puren Logik. Wenn für die Integrität einer Person unter Maßgabe des aus Löchern bestehenden Schutzes durch die Konvention tatsächlich Gefahr im Verzug sein sollte, muß man aufgrund der Konvention noch keinen Finger rühren. Erst mehrere, offenbar in der Obhut einer Institution gedachte 'Fälle', denen - über die Bestimmungen der Konvention hinaus - systematisch die Menschenwürde geraubt wird, scheinen dazu in der Lage zu sein. Der Gedanke ist nicht von der Hand zu weisen, daß hier u.a. das Beispiel Rumänien Pate stand. Dies verdeutlicht, wie weit es kommen darf, bevor die Konvention die Munition ihrer Mindeststandards verschießt. Besonders makaber wird dieses Szenario dadurch, daß sich die trostlose Lage für Einzelne, wie sie hier auf nationaler Ebene zum kulturellen Mittelmaß erklärt wird, auf der Ebene der Konvention selbst wiederholt: Die Individualklage ist ausgeschlossen.
22.1. "Unbillig" meint, daß "billige" Schäden, etwa eine Amputation, der medizinischen Intervention selbst inhärent sind. Die Schadensursache muß ein Eingriff, eine Handlung oder eine Unterlassung sein. Der Eingriff kann oder kann nicht einen Verstoß darstellen. Ob ein Schaden billig oder unbillig ist, muß im Einzelfall entschieden werden. Der Ersatz gilt nur für Schäden, die durch den Eingriff bewirkt wurden. Näheres regelt die nationale Gesetzgebung gemäß ihrer Systematik. Artikel 50 der Europäischen Menschenrechtskonvention überläßt es den Gerichten, der geschädigten Seite eine gerechte Entschädigung zuzusprechen.
Kein Kommentar.
Ausnahmen bei der Ausübung der Rechte und Schutzbestimmungen der Konvention, unbeschadet der Beschränkungen innerhalb der Artikel selbst, beruhen auf Aspekten der Rechte und Freiheiten Dritter und der öffentlichen Sicherheit, der Verbrechensprävention und dem Schutz der öffentlichen Gesundheit.
Beispiele sind die zwangsweise Isolierung eines Patienten mit einer ernsten Infektionskrankheit, die Einweisung oder Behandlung einer Person, die wegen ihrer geistigen Störung möglicherweise anderen schweren Schaden zufügen kann (vgl. Artikel 7), die Anordnung eines Gentests zur Klärung einer Vaterschaft, DNA-Tests in polizeilichen Ermittlungen oder eine vom Gericht verfügte psychiatrische Behandlung, wenn die betreffende Person ohne diese Behandlung verhandlungsunfähig wäre, um dem Angeklagten eine angemessene Verteidigung zu ermöglichen.
Andere Einschränkungen gelten nur für die Einzelbestimmung, die darauf ausdrücklich Bezug nimmt. So bestimmt Artikel 7 die Bedingungen, unter denen Indivividuen mit geistigen Störungen ohne ihre Zustimmung behandelt werden dürfen, falls ihre Gesundheit sonst ernsthaft leiden würde.
Die weiteren Einschränkungen in Artikel 8, 2 der Europäischen Menschenrechtskonvention, also das ökonomische Wohl eines Landes, die öffentliche Ordnung und die nationale Sicherheit, sind nicht übernommen worden. Die Ausübung von gesundheitlichen Grundrechten sollte nicht diesen Aspekten unterworfen werden. Die Worte "verfügbare Mittel" in Artikel 3 sind ein ökonomischer Aspekt, bedeuten aber nicht eine Ausnahme in anderen Bestimmungen der Konvention.
Im Unterschied zu Artikel 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention wird auch nicht Bezug auf Moral [morals] genommen. Im Kontext von Biologie und Medizin scheint diese Ausnahme nicht angebracht wie etwa im Bereich der freien Meinungsäußerung. Krieg und bewaffneter Konflikt sind als Ausnahmegründe ausgeschlossen. Die militärische Seite darf jedoch Maßnahmen zum Schutz der öffentlichen Gesundheit in diesem besonderen Kontext ergreifen.
Zulässige Einschränkungen in Artikel 26 müssen gesetzlich und notwendig sein. Die Bedingungen müssen den Kriterien des Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entsprechen, der Notwendigkeit, der Verhältnismäßigkeit und der Subsidiarität, je im Kontext der sozialen und kulturellen Bedingungen jedes Staates. "Vom Gesetz vorgeschrieben" heißt nach Deutung durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte, daß ein formelles Gesetz nicht notwendig ist und jeder Staat die ihm gemäße Form von innerem Recht wählen kann.
Angesichts der neuen Menschenrechtskonzeption der Konvention in Präambel und Artikel 1 und des auf dem Prinzip der Ausnahme errichteten Gebäudes der Konvention insgesamt erscheinen die meisten der hier genannten, schon fast gewohnheitsrechtlichen Ausnahmen wie kleine Fische, darunter die ABC-Forschung des Militärs (nichts anderes bedeuten jene "gesundheitlichen Maßnahmen"). Daran ist lediglich interessant, daß diesen Aktivitäten von den Autoren der Konvention ausdrücklich der Platz unter den Ausnahmen zugestanden wird - man denke an die früheren Strahlungsversuche in den USA oder aber die - freilich noch ungeklärten - gesundheitlichen Phänomene im Zusammenhang des Golfkriegs.
Wie im Fall der 'therapeutischen' und dann der fremdnützigen Forschung an nichtzustimmungsfähigen Menschen des Artikel 17, dessen Leitmotiv der irgendwann einmal, vielleicht auch nicht eintretende Nutzen der Forschung für irgendjemand ist, gründet der Text auch die militärische Gesundheitsforschung auf eine gesinnungsethische Basis: Im englischen Original ist die Rede von "specific measures in the military aiming at protecting public health". Der für 'gut' erklärte Wille der Wissenschaft genügt, um deren Tun gegen jede weitere Kontrolle und Verantwortung zu immunisieren.
Dies ist wohl tatsächlich nicht mit gängigen Moralvorstellungen in Einklang zu bringen: Entsprechend wiederholt Erläuterung 158 letztlich nur die bereits im Eingangsartikel festgelegte These, daß es die Forschungsfreiheit gleichberechtigt (und mehr) mit dem Postulat der Menschenwürde aufnehmen kann. Da muß es als Majestätsbeleidigung wirken, wenn man ihr zumutet, mit der 'Meinungsfreiheit' verglichen zu werden. Die Freiheit der Meinung darf selbstverständlich eingeschränkt werden - vor allem jene, die den Primat der Forschungsfreiheit in Zweifel zieht?
25.1. Artikel 26 gilt nicht für Artikel 11 (Nicht-Diskriminierung), Artikel 13 (Eingriffe ins menschliche Genom), Artikel 14 (Verbot der geschlechtlichen Selektion), Artikel 16 (Schutz von Personen in der Forschung), Artikel 17 (Schutz von einwilligungsunfähigen Personen), Artikel 19 und 20 (Organentnahme von Lebendspendern) und Artikel 21 (Verbot des finanziellen Gewinns).
Kein Kommentar. Vgl. aber Kommentar zu Artikel 36.
Der Konventionstext legt allgemeine Standards für die Vertragsstaaten fest. Diese dürfen aber im Zusammenhang der Anwendungen von Biologie und Medizin mehr Schutz des Menschen [human being] und der Menschenrechte bieten. Beim Konflikt zwischen der Forschungsfreiheit und den Rechten einer Person, an der geforscht wird, gilt der "höhere Schutz" für die Person, an der geforscht wird (vgl. Artikel 1).
Die Erläuterungen führen vor, bis in welche Feinheiten hinein, wie stur und konsequent man auf die Umsetzung des neuen Begriffs vom 'Menschenrecht' geachtet hat. Wenn die Autoren das, was sozusagen 'vom Essen übrig' bleibt, großzügig an die Individualrechte abgetreten, dann bestätigt dies nicht nur erneut einen bioethisch-quantifizierenden Begriff von Menschenwürde, sondern auch, wie sehr sich diese Autoren der Tatsache bewußt sind, daß die Konvention primär dem Ausbau der Position der Forschungsfreiheit dient. Für die Individualrechte sind danach andere zuständig.
Die Vertragsstaaten sollen mehr Bewußtsein schaffen, hinsichtlich der fundamentalen Fragen bei der Anwendung von Biologie und Medizin. Die Ansichten der Gesellschaft zu Problemen, die ihre Mitglieder insgesamt betreffen, müssen so weit es geht ermittelt werden. Deshalb wird die geeignete öffentliche Debatte und Erörterung empfohlen, z.B. über Ethik-Kommissionen und Bioethik-Unterricht für die im Gesundheitswesen Tätigen, für Lehrer und die allgemeine Öffentlichkeit.
Eine nachträgliche 'Debatte' (es ist von Vertragsstaaten die Rede) kann an der Konvention nichts mehr ändern. So kann es logischerweise nur darum gehen, die geschaffenen Tatsachen von oben nach unten in die Köpfe zu versenken. Man vergißt nicht zu erwähnen, daß dazu zunächst erforscht werden muß, was im Volk gedacht wird, um dann die 'geeigneten' Maßnahmen zu ergreifen. Was an bioethischen Lektionen zur Neukonstruktion der Menschenrechte über Multiplikatoren schließlich im breiten Volk ankommen soll, ist nichts anderes als staatliche Propaganda, zu der sich die Vertragsstaaten völkerrechtlich verpflichten.
Dieser schlimme Artikel und seine kaltschnäuzige Indienststellung des demokratischen Souveräns, dessen Rechte hier mit einem Federstrich verfrühstükt werden, muß Warnung genug an jeden demokratischen Politiker sein, dafür die Hand zu heben: Wer zu dieser Propaganda Ja sagt, der hat sein demokratisches Repräsentationsrecht wohl verwirkt. Eine völkerrechtlich verankerte, nun weltweite Propaganda im Dienst von Selektion und Eugenik darf es nicht geben.
Die Konvention gibt Individuen kein Recht zur Individualklage vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte. Dieses Gericht kann eine Verletzung der in der Konvention festgelegten Rechte nur berücksichtigen, wenn damit zugleich eines der Rechte der Europäischen Menschenrechtskonvention verletzt ist.
Artikel 29 und die zugehörigen Erläuterungen klären noch einmal definitiv, daß die vorliegende Konvention keinen rechtlichen Bezug zur Europäischen Menschenrechtskonvention hat. Indem sie den Klageweg verbaut, streift sie vielmehr alle rechtsstaatlichen Merkmale ab und setzt ein Sonderrecht neben die Menschenrechtskonvention. Dies ist nur logisch, wenn Forschungsinteressen vor den individuellen Menschenrechten geschützt werden sollen. Der Europäische Gerichtshof darf nicht darüber entscheiden, ob die Konvention, bzw. einzelne Bestimmungen mit der Menschenrechtskonvention vereinbar sind, sondern nur eine Meinung zu Auslegungsfragen abgeben. Diese Herabstufung ist - angesichts der Entstehung und der Aufgabe dieses Gerichts - ein historischer Bruch und eine bewußte Kampfansage an die demokratische Kultur Europas - mit Folgen, die absehbar sind.
Kein Kommentar.
Die Konvention legt gültige Prinzipien für die Anwendungen von Biologie und Medizin auf Menschen [human beings] nieder. Protokolle zu bestimmten Bereichen sollen die Prinzipien der Konvention weiterentwickeln, wobei das Schutzniveau der Konvention nicht unterschritten werden darf.
Um ein Protokoll ratifizieren zu können, muß ein Staat zuvor oder gleichzeitig die Konvention ratifiziert haben. Umgekehrt müssen Staaten, die die Konvention ratifiziert haben, kein Protokoll ratifizieren.
vgl. Kommentar zur 'Einleitung'.
(Paraphrase des Artikeltextes)
Der Artikel führt Artikel 29 logisch zuende. Danach wird das durch die Konvention gesetzte Sonderrecht durch eine entsprechende außerrechtliche Sonderebene betreut, die den Charakter eines Revolutionsdirektoriums hat, aber auch einem kommunistischen Zentralkomitee alle Ehre machen würde. Das Gremium wird freilich ganz legal von den Außenministern der Mitgliedstaaten berufen und hat offenbar allein eine Aufgabe, nämlich spätestens (!) in fünf Jahren die in Artikel 32, 4 genannten 'wissenschaftlichen Entwicklungen', wohl insbesondere im Bereich der Keimbahntechnologie, aber auch gewiß im Bereich von Gewebekompatibilität und Genomkartierung sofort in die Menschenrechte zu 'integrieren'. Das CDBI erwartet dabei, daß es selbst dieses Zentralkomitee sein wird (Erläuterung 170).
Außer den Mitgliedstaaten des Europarats können der Konvention folgende Staaten, die an ihrer Vorbereitung beteiligt waren, beitreten: Kanada, Kroatien, der Heilige Stuhl, Japan und die USA.
vgl. Kommentar zur Präambel. Aus naheliegenden Gründen der Akzeptanz würde sich ein Beitritt des Vatikan außerordentlich gut machen. Allerdings würde dies der Katholischen Kirche weit in die Zukunft hinein ein weiteres Glaubwürdigkeitsproblem bescheren, das, je weiter die Unterrichtung der Öffentlichkeit fortschreitet, möglicherweise dann auch das Ende dieser Kirche einleiten könnte. Es ist verbürgt, daß der Vatikan über Vertreter und Beobachter seit vielen Jahren an allen Vorgängen bioethischer Art in Europa beteiligt war und ihnen wohlwollend gegenüber stand. Die programmatische Trennung zwischen einem Katholizismus der Seelsorge um das Kirchenvolk und einem Katholizismus der Seelsorge um die Forschung konnte nur solange gutgehen, solange letzterer im diplomatischen Hintergrund dem öffentlichen Blick entzogen war. Ein völkerrechtlicher Beitritt des Vatikan zur Konvention würde freilich nicht nur diese Doppelstrategie öffentlich machen, sondern auch der christlichen Verkündigung vor Ort einige sehr eigenartige Reformen auferlegen.
(Paraphrase des Artikeltexts)
Der Artikel stellt sicher, daß die Konvention natürlich auch in überseeischen Hoheitsgebieten der Vertragsstaaten gilt, womit nicht nur verbliebene Kolonien gemeint sein könnten, sondern insbesondere wohl jene Commonwealth-Staaten, deren Staatsoberhaupt auch heute noch Königin Elisabeth II. ist, darunter Australien und Neuseeland. Ist es eine unrealistische Vorstellung, daß vielleicht schon in wenigen Monaten die Aborigines Australiens im Namen einer europäischen Konvention und damit nun ganz legal in Forschungsprojekte 'einbezogen' werden könnten, die Krankheiten betreffen, an denen 'nur sie' leiden?
(Paraphrase des Artikeltexts)
Der Artikel ermöglicht einen Beitritt zur Konvention, auch wenn das in einem Staat geltende Recht die 'Rechte' aus der Konvention in allen Punkten noch unterbietet. Damit sind, wenn sie in einem Staat gesetzlicher Usus sind, auch alle weitergehenden Einschränkungen aus den 'übergeordneten Interessen' der öffentlichen Sicherheit, zur Verhinderung von strafbaren Handlungen und zum Schutz der öffentlichen Gesundheit abgedeckt, die nach Artikel 26, 2 eigentlich verboten sind.
ENDE