Deutscher Bundestag
13. Wahlperiode
Drucksache 13/ .....
10.02.98
der Abgeordneten Peter Altmaier, Wolf-Michael Catenhusen, Edzard Schmidt-Jortzig, Gerd Andres, Dr. Gisela Babel, Tilo Braune, Günther Bredehom. Rudolf Dreßler, Horst Friedrich, Anke Fuchs, Ulrich Heinrich, Dr. Renate Hellwig, Stephan Hilsberg, Walter Hirche, Klaus Kirschner, Marianne Klappert, Detlef Kleinert, Dr. Hermann Kues, Prof. Dr.-lng. Karl-Hans Laennann, Dr. Otto Graf Lambsdorff, Armin Laschet, Werner Lensing, Christian Lenzer, Sigrun Löwisch, Wolfgang Lohmann (Lüdenscheid), Uwe Lühr, Dr. Martin Mayer (Siegertsbrunn), Thomas Rachel, Erika Reinhardt, Margot von Renesse, Dr. Günter Rexrodt, Dr. Klaus Röhl, Dr. Jürgen Rüttgers, Dieter Schloten, Comelia Schmalz-Jacobsen, Horst Seehofer, Dr. DieterThomae...
Der Bundestag wolle beschließen:
I. Der Deutsche Bundestag stellt fest:
1. Die moderne medizinische und biologische Forschung entwickelt in großer Geschwindigkeit immer neue Möglichkeiten, die noch vor wenigen Jahren als unvorstellbar galten. Insbesondere in den Bereichen der Bio- und Gentechnologie werden durch die praktische Anwendung neuer Erkenntnisse auf den Menschen bestehende Behandlungsmethoden verbessert und neue Heilungschancen eröffnet. Diese Entwicklung hat bei vielen Menschen - vor allem auch bei Kranken und ihren Angehörigen - große Hoffnungen geweckt. Sie erwarten vom Staat und den politisch Verantwortlichen nicht nur die Gewährleistung ausreichender Rahmenbedingungen für die medizinische Forschung und Anwendung, sondem auch deren aktive Förderung. Die Bundesrepublik Deutschland kann und darf sich im Interesse der Betroffenen von den weltweiten Entwicklungen in diesem Bereich nicht abkoppeln. Die medizinische Forschung in Deutschland soll ihre national und international anerkannte Stellung daher auch künftig behaupten und ausbauen können.
2. Die rasante Entwicklung der letzten Jahre, deren weiterer Verlauf selbst für Fachleute kaum einzuschätzen und vorherzusehen ist, hat aber auch Ängste und Befürchtungen ausgelöst. Dazu tragen fast täglich neue Meldungen über tatsächliche oder vermeintliche bahnbrechende Erfolge der Gentechnologie bei. Es erscheint nur noch eine Frage der Zeit, bis Techniken des Klonens und der gezielten Steuerung der Entwicklung von Embryonen, wie sie derzeit im Tierexperiment erprobt und entwickelt werden, auch auf den Menschen angewendet werden könnten. Die Erkenntnissuche der Wissenschaft sowie kommerzielles Anwendungs- und Gewinnstreben könnten sich verselbständigen und die individuellen Grundrechte von Menschen übergehen, statt ihnen zu dienen.
3. Der Deutsche Bundestag nimmt die diesbezüglichen Sorgen ernst. Die grundsätzliche Zustimmung zu medizinischer Forschung und der Anwendung ihrer Ergebnisse auf den Menschen verleitet uns weder zu blindem Fortschrittsglauben noch zur Verdrängung der Risiken und Gefahren, die mit den neuen Techniken verbunden sind. Viele Errungenschaften der modernen Medizin können mißbraucht und zum Nachteil der Betroffenen eingesetzt werden. Auch sind Situationen vorstellbar, in denen medizinische und biologische Wissenschaft an ethische Grenzen stößt. die wir weder jetzt noch in Zukunft überschreiten wollen.
4. Forschung und Technik stehen daher unter dem generellen Vorbehalt ihrer Vereinbarkeit mit dem Gebot des Schutzes der unteilbaren und unveräußerlichen Menschenwürde. Medizinischer Fortschritt stößt dort an eine absolute Grenze, wo er die Würde des Menschen verletzt; in diesen Fällen kann es für medizinische Forschung und Therapie auch unter dem Gesichtspunkt der Behandlung und Heilung von Krankheiten keinerlei Rechtfertigung geben. Es ist Verfassungsauftrag und Anliegen deutscher Politik, den Schutz der Menschenwürde auf allen Ebenen staatlichen Handelns sicherzustellen. Daraus ergibt sich auch die Verpflichtung, neuen Entwicklungen in Biologie und Medizin durch die Weiterentwicklung vorhandener und die Schaffung neuer rechtlicher Schutzinstrumente ausreichend Rechnung zu tragen.
5. In der Vergangenheit wurden entsprechende Regelungen insbesondere durch die Verabschiedung des Embryonenschutzgesetzes geschaffen; sie werden bis heute vom gesamten Parlament und von einer breiten Mehrheit in der Bevölkerung für notwendig und richtig angesehen. Diese Regelungen
Mit der Verabschiedung des Embryonenschutzgesetzes hat Deutschland eine europäische und weltweite Vorreiterrolle übernommen und bis heute behalten. Der Deutsche Bundestag bekräftigt seinen Willen, dem Auftrag aus Artikel 1 des Grundgesetzes auch künftig durch entschlossenes gesetzgeberisches Handeln gerecht zu werden, wann immer neue Entwicklungen in Forschung und Technik dies erforderlich machen.
6. Der unaufhaltsame Prozeß der Globalisierung und Internationalisierung aller Lebensbereiche hat dazu geführt, daß auch medizinische Forschung und Technik heute mehr denn je international verflochten sind. Dies eröffnet Chancen und Entwicklungspotentiale, birgt aber auch die Gefahr in sich, daß nationale Standards und Schutzregelungen ausgehöhlt und umgangen werden. Kein Land der Welt ist heute noch imstande, ausschließlich mit Mitteln nationaler Gesetzgebung auf die damit verbundenen Herausforderungen zu reagieren. Die Entwicklung in europäischen und außer-europäischen Ländern darf uns nicht gleichgültig lassen, wenn wir verhindern wollen, daß eine gefährliche Sogwirkung entsteht, die langfristig zur Nivellierung ethischer Standards auch in Deutschland führen könnte.
7. Der Handlungsauftrag und das Interesse der deutschen Politik verpflichten uns daher, darauf hinzuwirken, daß in möglichst vielen Ländern Schutznormen geschaffen werden, die dem deutschen Schutzniveau vergleichbar sind. Deshalb brauchen wir völkerrechtliche Übereinkommen, die international einen möglichst hohen Schutzstandard verbindlich festschreiben. Angesichts der dynamischen Weiterentwicklung der technischen Möglichkeiten besteht die Gefahr, daß die Politik schon bald überrollt und vor vollendete Tatsachen gestellt werden könnte. Deshalb liegt es in unserem Interesse, daß derartige Übereinkommen möglichst rasch zustande kommen, um so weiterhin gestaltend auf die künftige Entwicklung in den Bereichen Biologie und Medizin einwirken zu können.
8. Die Suche nach europaweit akzeptierten Normen zum Schutz der Menschenwürde hat auf der Ebene des Europarates das Menschenrechtsübereinkommen zur Biomedizin vorgebracht. Die Vorarbeiten zu diesem Abkommen gehen viele Jahre zurück und haben lange Zeit ohne ausreichende Beteiligung der Öffentlichkeit hinter verschlossenen Türen stattgefunden. Der erste Entwurf, der im Jahre 1994 vorgelegt wurde, war in weiten Teilen unbefriedigend und für Deutschland in wesentlichen Punkten unakzeptabel. Er ist deshalb zu Recht in der Parlamentarischen Versammlung des Europarates, bei den Fraktionen des Deutschen Bundestages und bei vielen gesellschaftlichen Gruppen auf einhellige Ablehnung gestoßen.
9. Der Deutsche Bundestag hat sich seither über den Fortgang der Arbeiten am Konventionsentwurf in seinen Ausschüssen und im Plenum regelmäßig von der -Regierung unterrichten lassen und die Arbeiten im "Lenkungsausschuß für Bioethik " des Europarates kritisch begleitet. Seit 1995 fanden hierzu unter anderem drei Plenardebatten, sowie eine öffentliche Anhörung statt. Dadurch wurde erstmals auch die Einbeziehung einer breiten Öffentlichkeit sichergestellt. In einer am 29. Juni 1995 mit großer Mehrheit angenommenen Entschließung hat der Bundestag inhaltliche Anforderungen an die Ausgestaltung der Konvention formuliert. Es ist auch ein Verdienst des deutschen Parlaments und der kritischen Öffentlichkeit, daß es der Bundesregierung und den deutschen Mitgliedern der Parlamentarischen Versammlung des Europarates in der Folge gelungen ist, eine Reihe wesentlicher Verbesserungen gegenüber dem ursprünglichen Konventionsentwurf durchzusetzen. Dies gilt insbesondere für den wichtigen Bereich der medizinischen Forschung an einwilligungsunfähigen Personen.
10. Der endgültige Entwurf des Menschenrechtsübereinkommens zur Biomedizin wurde am 26. September 1996 von der Parlamentarischen Versammlung des Europarates mit großer Mehrheit gebilligt, vom Ministerkomitee des Europarates am 19. November 1996 einmütig verabschiedet und am 4. April 1997 zur Zeichnung aufgelegt. Um den innerstaatlichen Diskussionen um die Bewertung der Konvention nicht vorzugreifen, hat Deutschland sich bei der Abstimmung im Ministerkomitee der Stimme enthalten. Bisher haben 22 Mitgliedstaaten des Europarates das Menschenrechtsübereinkommen unterzeichnet, bislang ohne Vorbehalt.
11. Das Übereinkommen enthält insbesondere folgende Grundsätze, die unverzichtbare Grundlage auch für alle weiteren Arbeiten sind:
Durch das Menschenrechtsübereinkommen des Europarates werden somit erstmals für eine große Zahl von Staaten verbindliche Mindeststandards zum Schutz der Menschenrechte und der Menschenwürde im Hinblick auf die Anwendung von Biologie und Medizin geschaffen. Dies ist nach Auffassung des Deutschen Bundestages ein wichtiges Argument für einen Beitritt der Bundesrepublik Deutschland zum Übereinkommen.
12. In einigen wichtigen Punkten bleiben die Bestimmungen des Übereinkommens allerdings hinter den Regelungen zurück, die in Deutschland aufgrund unserer Verfassung und geschichtlichen Erfahrung getroffen worden sind. Insbesondere ist es bislang nicht gelungen, in dem Übereinkommen ein generelles Verbot verbrauchender Embryonenforschung ausdrücklich zu verankern. Der Deutsche Bundestag bekräftigt daher seinen Willen, am deutschen Schutzstandard, soweit er über die Bestimmungen des Übereinkommens hinausgeht, auch künftig festzuhalten.
13. In anderen Bereichen wird der Beitritt der Bundesrepublik Deutschland zum Übereinkommen jedoch dazu führen, daß bestehende innerstaatliche Regelungen verbessert bzw. präzisiert werden müssen. So beklagt ein Teil der ärztlichen Praxis, daß die Regelungen im geltenden Betreuungs- und Kindschaftsrecht keine ausreichenden bzw. detaillierten Regelungen zum Schutz einwilligungsunfähiger Menschen bei biomedizinischer Forschung aufweisen; möglichen Handlungsbedarf sieht der Deutsche Bundestag auch im Hinblick auf die im Übereinkommen vorgeschriebene genetische Beratung bei Gentests, ihrer strengen Bindung an gesundheitsbezogene Zwecke und das Verbot jeder Form genetischer Diskriminierung. Im Rahmen der Ratifizierung des Übereinkommens müssen die erforderlichen Regelungen erlassen und Grauzonen beseitigt werden. Maßstab für den deutschen Gesetzgeber bleibt dabei Artikel 1 des Grundgesetzes, der uns zum Schutz der individuellen Menschenwürde verpflichtet.
14. Der Deutsche Bundestag betrachtet das vorliegende Übereinkommen
nur als ersten Schritt zur Verwirklichung eines europaweit einheitlichen
und hohen Schutzniveaus im Bereich der Biomedizin. Er begrüßt
deshalb die zügige Ausarbeitung eines Protokolls zum Verbot des Klonens
von Menschen, das auf der Basis des Menschenrechtsübereinkommens zur
Biomedizin erstellt worden ist. Der Deutsche Bundestag hat bereits in einer
interfraktionellen EntschIießung im Frühjahr 1997 die Bundesregierung
dazu aufgefordert, sich für ein internationales Verbot des Klonens von
Menschen einzusetzen. Aus Sicht des Deutschen Bundestages ist es wichtig,
daß bei der Erarbeitung der im Übereinkommen vorgesehenen weiteren
Protokolle zusätzliche Konkretisierungen und Verbesserungen vorgenommen
werden. Der Deutsche Bundestag hält es deshalb für geboten, durch
die Unterzeichnung des Übereinkommens auch die Voraussetzung dafür
zu schaffen, daß die Bundesrepublik Deutschland sich an der Erarbeitung
dieser Protokolle beteiligen kann. Die Bundesregierung wird gebeten, bei
der Erstellung der Protokolle insbesondere folgende Verhandlungsziele
nachdrücklich zu verfolgen:
15. Die Erfahrungen im Zusammenhang mit der Erarbeitung des Übereinkommens haben gezeigt, daß die frühzeitige und umfassende Einbeziehung der Öffentlichkeit und der betroffenen gesellschaftlichen Gruppen nicht nur ein geeignetes Mittel darstellt, um Mißtrauen abzubauen, sondern sich auch positiv auf die zu erarbeitenden Inhalte auswirkt. Der Deutsche Bundestag ist deshalb der Auffassung, daß im Rahmen der innerstaatlichen Umsetzung und Durchführung des Übereinkommens für eine angemessene Beteiligung dieser Gruppen Sorge zu tragen ist.
16. Der Deutsche Bundestag unterstützt die Bundesregierung in dem Bestreben, die weitere Ausarbeitung völkerrechtlicher Normen zum Schutz der Menschenwürde voranzutreiben. Dies gilt auch für die Schaffung ethischer Mindeststandards im Rahmen der Arbeit der UNO und der UNESCO.
II. Der Deutsche Bundestag regt aus den vorhergesagten Erwägungsgründen an, daß die Bundesregierung das Menschenrechtsübereinkommen zur Biomedizin des Europarats unterzeichnet und damit ihren Willen bekundet, bei der anstehenden Ausgestaltung der europäischen Protokolle mit Nachdruck für die Erhöhung der ethischen Schutzstandards auf dem Gebiet der Anwendung von Biologie und Medizin einzutreten.