| Bundesministerium der Justiz | Stand | 17. April 2000 | |
| 3620/6 | Hausruf: | 9346 | |
| (Biotechnologierichtlinie Umsetzungsentwurf Begründung Stand 00.04.17.doc) | |||
| Referat: | III B 4 |
| Referatsleiter: | MR Lutz (i. V.) |
| Referent: | RiAG Bartels |
Begründung
des
Gesetzes zur Umsetzung
der Richtlinie über den rechtlichen Schutz
biotechnologischer Erfindungen
(Entwurf)
A. Allgemeines
Die Richtlinie Nr. 98/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über den rechtlichen Schutz biotechnologischer Erfindungen (ABl. L 213 S. 13) wurde am 6. Juli 1998 verabschiedet. Vorausgegangen waren knapp zehnjährige Beratungen der Materie. Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hatte bereits am 21. Oktober 1988 einen Vorschlag für eine Richtlinie über den rechtlichen Schutz biotechnologischer Erfindungen vorgelegt. Die Verabschiedung dieses Entwurfs war im März 1995 gescheitert, nachdem das Europäische Parlament einen gemeinsamen Entwurf des Vermittlungsausschusses aus Vertretern des Europäischen Parlaments und des Rates im Verfahren nach 189b Absatz 3 des EG-Vertrages in der Fassung vom 1. Januar 1995 nicht angenommen hatte.
Die Europäische Kommission hat sodann am 25. Januar 1996 einen neuen Entwurf vorgelegt. Nach intensiven Beratungen wurde dieser neue Entwurf nach gut zwei Jahren verabschiedet. Im Laufe der Beratungen wurde der Entwurf erheblich umgestaltet; der gemeinsame Standpunkt (EG) Nummer 19/98, vom Rat festgelegt am 26. Februar 1998 (ABl. EG C 110 S. 17) hat nahezu alle Änderungswünsche des Europäischen Parlaments berücksichtigt. Dementsprechend hat das Europäische Parlament mit großer Mehrheit für die Verabschiedung der Richtlinie votiert. Im Rat haben nur die Niederlande gegen die Annahme des Richtlinienentwurfs gestimmt; Italien und Belgien haben sich der Stimme enthalten, weil sie im Zeitpunkt der Entscheidung des Rates ihre jeweiligen nationalen Abstimmungsverfahren noch nicht zu Ende gebracht hatten.
Der Text der Richtlinie Nr. 98/44/EG ist dieser Begründung als Anlage beigefügt.
Die Niederlande haben im Dezember 1998 eine Nichtigkeitsklage beim Europäischen Gerichtshof erhoben. Italien hat sich der Klage angeschlossen. Diese Klage hat keine aufschiebende Wirkung und berührt die Verpflichtung zur pünktlichen Umsetzung der Richtlinie nicht.
Ziel der Richtlinie ist es, gemeinschaftsweit harmonisierte Regelungen für die Patentierung von Innovationen auf dem Gebiet der belebten Natur festzuschreiben. Dadurch soll verhindert werden, dass sich Praxis und Rechtsprechung auf diesem Gebiet innerhalb der Gemeinschaft auseinanderentwickeln (vgl. Erwägungsgründe 5 bis 7 der Richtlinie Nr. 98/44/EG). Vor dem Hintergrund, dass Biotechnologie und Gentechnik als Zukunftstechnologien anzusehen sind, wird eine harmonisierte gemeinschaftsweite Festschreibung von Regelungen zu Patentierungen derartiger Innovationen dem Fortbestehen von Handelsschranken oder dem Entstehen neuer Beeinträchtigungen des Funktionierens des Binnenmarkts entgegenwirken.
Ziel der Richtlinie und des vorliegenden Entwurfs ist es aber auch, eindeutige Vorschriften zu den Patentierungsverboten im Zusammenhang mit biotechnologieschen Erfindungen in das Patentgesetzt aufzunehmen. Diese Verbote ergeben sich bereits jetzt aus der Auslegung des Rechtsbegriffs der öffentlichen Ordnung. Nunmehr sollen sie im Patentgesetz ausdrücklich festgeschrieben werden.
Mit der Richtlinie ist kein neues Patentrecht für biotechnologische Erfindungen geschaffen worden. Der Grundsatz, dass Erfindungen auch dann patentiert werden können, wenn sie sich auf biologisches Material beziehen, ist bereits seit langem anerkannt. Deswegen ist es nicht das Ziel der Richtlinie, die Möglichkeit des Schutzes biotechnologischer Erfindungen durch Einführung eines neuen Rechtsinstituts erstmals zu schaffen. Die Richtlinie baut vielmehr auf dem Patentrecht der Mitgliedstaaten auf, nach dem es auch bisher möglich war, biotechnologische Erfindungen zu patentieren, wie in Erwägungsgrund 8 der Richtlinie Nr. 98/44/EG nochmals unterstrichen wird.
Soweit die Richtlinie keine Regelungen trifft, gilt das bisherige nationale Patentrecht auch für biotechnologische Erfindungen weiter. So wird in Erwägungsgrund 35 der Richtlinie Nr. 98/44/EG ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Richtlinie die nationalen Vorschriften über den Ausschluss medizinischer Heilverfahren von der Patentierbarkeit (vgl. für das deutsche Recht § 5 Absatz 2 des Patentgesetzes (PatG)) unberührt lässt. Weiterhin gilt beispielsweise das so genannte Forschungsprivileg des § 11 Nummer 2 PatG auch für biotechnologische Erfindungen.
B. Grundzüge des Gesetzentwurfs
1. Art der Umsetzung der Richtlinie
Mit dem Entwurf wird vorgeschlagen, die Bestimmungen der Richtlinie möglichst wörtlich
umzusetzen. Dafür spricht zunächst, dass sämtliche Bestimmungen das Ergebnis langer und
intensiver Beratungen zwischen dem Europäischem Parlament und dem Rat sind. Der Wortlaut
sollte bei der Umsetzung in das nationale Recht soweit wie möglich unverändert bleiben,
damit der Wille des Europäischen Gesetzgebers durch die Umsetzung nicht verändert oder
gar verfälscht wird. Mehr als nur geringfügige sprachliche Änderungen des
Richtlinientexts durch die Umsetzung der Bestimmungen in nationales Recht würden sofort
Interpretationsfragen aufwerfen. So sollte beispielsweise der in Artikel 2 Abs. 1
Buchstabe a verwendete Begriff "biologisches Material" beibehalten werden, weil
er auch in allen anderen Sprachfassungen der Richtlinie benutzt wird. "Biologisches
Material" läßt sich insbesondere nicht durch "biologische Substanz"
ersetzen, weil dieser Begriff im technischen Sprachgebrauch enger ist. Infolgedessen
beschränkt sich der Entwurf darauf, nur solche Änderungen der Formulierung
vorzuschlagen, die sich aus der Einpassung in das deutsche Patentgesetz ergeben oder die
Lesbarkeit erheblich verbessern, ohne inhaltliche Veränderungen zu bewirken.
Die zur Umsetzung der Richtlinie notwendigen Vorschriften sollen nicht in einem
gesonderten Kapitel des Patentgesetzes zusammengefasst, sondern jeweils an den Stellen
eingefügt werden, zu denen sie nach dem Sachzusammenhang gehören. Daran zeigt sich
gleichzeitig, dass es nicht um die Schaffung eines besonderen Rechts für
biotechnologische Erfindungen geht, sondern darum, das geltende Patentrecht in bestimmten
Punkten für Erfindungen auf dem Gebiet der belebten Natur anzupassen oder zu ergänzen
(Erwägungsgrund 8 der Richtlinie Nr. 98/44/EG).
Die Vorschriften der Richtlinie über die Hinterlegung biologischen Materials (Artikel 13
und 14) werden nicht durch dieses Gesetz umgesetzt. Es handelt sich um Vorschriften mit
eher technischem Charakter, die sich in besonderem Maße für eine Rechtsverordnung
eignen. Deshalb ist mit dem Zweiten Gesetz zur Änderung des Patentgesetzes und anderer
Gesetze vom 16. Juli 1998 (BGBl. I S. 1827 ff.) eine entsprechende
Verordnungsermächtigung in das Patentgesetz eingestellt worden
(§ 34 Absatz 9), die auf den Präsidenten des Deutschen Patent- und
Markenamts übertragen werden kann.
2. Die grundlegenden Bestimmungen
Der neue § 1 Absatz 2 Patentgesetz, mit dem Artikel 3 der Richtlinie umgesetzt
werden soll, enthält zwei grundlegende Aussagen: Zum einen wird erstmals im geschriebenen
Recht niedergelegt, dass Patente auch für Erfindungen erteilt werden können, die
biologisches Material betreffen, zum anderen wird im Text des Patentgesetzes
festgehalten, dass auch Naturstoffe unter bestimmten Voraussetzungen patentierbar sind.
Erfindungen auf dem Gebiet der belebten Natur waren auch bisher schon patentierbar, sofern
die üblichen Patentierungsvoraussetzungen (Neuheit, erfinderische Tätigkeit und
gewerbliche Anwendbarkeit) vorliegen. Weitere Voraussetzung ist stets, dass es sich um
technische Erfindungen handeln muss. Der Erfinder muss eine Lehre zum technischen Handeln
offenbaren, die der Fachmann jederzeit nacharbeiten kann. Fehlt es an der Technizität, so
kann keine patentierbare Erfindung vorliegen. So könnte beispielsweise für ein
Züchtungsverfahren, das auf Kreuzung und Selektion beruht, kein Patent erteilt werden.
Folglich findet sich eine entsprechende Ausschlussbestimmung in Artikel 4 der Richtlinie,
die mit § 2a des Entwurfs umgesetzt werden soll.
Die Frage, ob bei Vorliegen dieser Patentierungsvoraussetzungen auch Erfindungen auf dem
Gebiet der belebten Natur patentiert werden können, ist bisher von der Praxis und
Rechtsprechung in Deutschland und - soweit ersichtlich - überall auf der Welt bejaht
worden. Im Kern handelt es sich um eine Auslegung des Erfindungsbegriffs. Der
Bundesgerichtshof hat schon in den 60er Jahren ausgeführt, dass der Erfindungsbegriff
nicht auf das Gebiet der unbelebten Natur beschränkt sei (Beschluss vom 27.03.1969
"Rote Taube", BGHZ 52, 74 ff.). Auch die Erteilungspraxis des Europäischen
Patentamts und die Rechtsprechung seiner Beschwerdekammern gehen von dieser Auslegung des
Erfindungsbegriffs aus.
Naturstoffe sind bereits nach der bisherigen Rechtsprechung und der ihr folgenden Praxis
der Patentämter bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen patentierbar. Die entsprechende
Auffassung geht dahin, dass derjenige, der erstmals mit technischen Mitteln einen bisher
nicht bekannten Naturstoff isoliert und der Öffentlichkeit zur Verfügung stellt, keine
bloße Entdeckung - die nicht patentierbar wäre -, sondern eine Erfindung gemacht hat.
Insbesondere wird die Patentierbarkeit synthetisch hergestellter Stoffe, die in der Natur
vorkommen, anerkannt. Selbstverständlich müssen neben der Neuheit der Erfindung auch die
weiteren allgemeinen Kriterien für die Patentierung vorliegen, nämlich erfinderische
Tätigkeit (Erfindungshöhe) und gewerbliche Anwendbarkeit. Dies bedeutet aber nicht, dass
alle Gegenstände (z. B. Pflanzen), in denen der Stoff in seiner natürlichen Form
enthalten ist, patentgeschützt sind. Gegenstand des Patents ist vielmehr nur der
(künstlich) isolierte Stoff als solcher und Gegenstände, in die dieser isolierte Stoff
(künstlich) eingebracht wird (z. B. um eine bestimmte Wirkung zu entfalten. Beschränkt
sich dagegen die Offenbarung auf den Hinweis auf die Existenz des Stoffes in der Natur, so
liegt nur eine Entdeckung vor (vgl. z. B. Bundespatentgericht BPatGE 20, 81 und 21, 43;
auch BGHZ 64, 101 "Bäckerhefe"). Anders ausgedrückt hindert die bloße
Tatsache, dass ein Stoff in der Natur vorhanden ist, nicht dessen Patentierung. Eben dies
sagt Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie für biologisches Material aus. Da dies für
alle Naturstoffe gilt, kann die Beschränkung auf biologisches Material entfallen. Es wird
vorgeschlagen, diese Vorschrift durch § 1 Absatz 2 Satz 2 umzusetzen.
3. Die ethischen Grenzen
Die ethischen Fragen und die aus ethischen Gründen notwendigen Grenzen der Patentierung
von biotechnologischen Erfindungen haben bei den Beratungen des Richtlinienentwurfs eine
besonders wichtige Rolle gespielt. Die entsprechenden Artikel 5 und 6 sollen mit den
§§ 1a und 2 Patentgesetz umgesetzt werden.
§ 1a enthält in Absatz 1 zunächst den Grundsatz, dass der menschliche Körper
sowie die bloße Entdeckung eines seiner Bestandteile - namentlich eines Gens - keine
Erfindungen sein können. Dies gilt zwar auch ohne diese Vorschrift: Die Patentierung des
menschlichen Körpers würde an dem grundsätzlichen Patentierungsverbot bei Verstoß
gegen die guten Sitten oder die öffentliche Ordnung (§ 2 Absatz 1)
scheitern; bloße Entdeckungen sind ohnehin nicht patentierbar. Die Bedeutung des
§ 1a Absatz 1 besteht vielmehr in der Verdeutlichung und Bekräftigung
wichtiger ethischer Grundsätze.
Gleichzeitig soll § 1a die Abgrenzungsfragen bei der Patentierung von Gensequenzen
oder Teilsequenzen von Genen lösen. Die bloße Beschreibung einer Gensequenz ist nach
Absatz 1 eine Entdeckung. Dagegen kann - bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen -
nach Absatz 2 eine patentierbare Erfindung vorliegen, wenn eine Gensequenz durch ein
technisches Verfahren entschlüsselt und ihr Verwendungszweck ermittelt wird, also bekannt
ist, für welches Protein sie codiert. Ist dies der Fall, so kann gegebenenfalls ein
Patent erteilt werden. Ein einfacher DNA-Abschnitt ohne Angabe einer Funktion enthält
keine Lehre zum technischen Handeln und stellt deshalb keine patentierbare Erfindung dar
(Erwägungsgrund Nummer 23 der Richtlinie Nr. 98/44/EG). Bei unbekanntem Verwendungszweck
kann keine Patentierung erfolgen. Mit der entsprechenden Regelung in Artikel 5 der
Richtlinie hat sich der europäische Gesetzgeber klar dagegen entschieden, Patente schon
dann zu gewähren, wenn die Gensequenz nur entschlüsselt wurde. Derartige Patente würden
die Wissenschaft, aber auch die industrielle Forschung behindern oder mindestens
erschweren, ohne dass eine konkret brauchbare technische Lösung offenbart wäre.
Erfindungen, deren gewerbliche Verwertung gegen die guten Sitten oder die öffentliche
Ordnung verstoßen würde, können nicht patentiert werden. § 2 Absatz 1
übernimmt im wesentlichen unverändert den bisherigen § 2 Nummer 1 Patentgesetz und
setzt gleichzeitig Artikel 6 Absatz 1 der Richtlinie um. Die einzige Änderung in
§ 2 Absatz 1 dient seiner Anpassung an das Übereinkommen über handelsbezogene
Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums vom 15. April 1994 (WTO - TRIPS -
Übereinkommen, siehe insoweit die Einzelbegründung). Verstöße gegen die öffentliche
Ordnung oder die guten Sitten sind nur elementare Verstöße gegen die tragenden
Grundsätze des Rechtsordnung. Verstößt die Verwertung der Erfindung gegen ein Gesetz
oder eine Verwaltungsvorschrift, so kann die Erfindung zwar patentfähig sein. Die
Ausübung der Erfindung bleibt jedoch verboten. Der Patentinhaber erwirbt mit dem Patent
das daraus entpringende Recht, anderen die Benutzung seiner Erfindung für die Dauer der
Patentlaufzeit zu untersagen. Da in diesem Fall aber die Verwertung der Erfindung durch
Gesetz oder Verwaltungsvorschrift verboten ist, darf auch der Patentinhaber die Erfindung
nicht verwerten, solange das Verbot besteht.
Die nicht abschließende Liste in § 2 Absatz 2 nennt vier Fälle, die auf jeden Fall
unter das Verbot des Absatz 1 fallen: nämlich das Klonen von menschlichen Lebewesen
einschließlich der Embryonen, Patente im Zusammenhang mit der Keimbahntherapie beim
Menschen, die Verwendung menschlicher Embryonen zu industriellen oder kommerziellen
Zwecken und bestimmte Fälle der Veränderung der genetischen Identität von Tieren,
nämlich Fälle, in denen das Leiden der Tiere außer Verhältnis zu einem medizinischen
Nutzen für den Menschen oder das Tier steht.
Obwohl die Liste in Absatz 2 verlängert werden könnte, schlägt der Entwurf nicht
vor, weitere Fälle aufzunehmen. Es soll vielmehr der Rechtsprechung überlassen bleiben,
flexibel in den jeweiligen Einzelfällen die Erfindungen zu identifizieren, deren
gewerbliche Verwertung gegen die guten Sitten oder die öffentliche Ordnung verstoßen
würde.
4. Die Wirkungen des Patents und das Landwirteprivileg
Die §§ 9a bis 9c, mit denen die Artikel 8 bis 11 der Richtlinie umgesetzt werden
sollen, behandeln die Schutzwirkungen des Patents für biotechnologische Erfindungen und
die Ausnahmen davon.
Nach § 9 sind nur der Patentinhaber und eventuelle Lizenznehmer befugt, bestimmte
Handlungen mit Bezug auf den Gegenstand der patentierten Erfindung vorzunehmen. Dazu
gehören namentlich die Herstellung und der Verkauf von Erzeugnissen.
Bei biologischem Material ist die Besonderheit zu berücksichtigen, dass es in der Lage
ist, sich selbst zu vermehren. Es stellt sich somit die Frage, ob der Patentschutz mit der
ersten, vom Patentinhaber hergestellten bzw. behandelten Generation enden kann. Wäre dies
der Fall, so würde der Patentschutz in entscheidender Weise verkürzt und damit
wirtschaftlich weitgehend entwertet: so könnte etwa der Käufer einer unter Patentschutz
stehenden Pflanze diese beliebig vegetativ oder generativ vermehren und anschließend mit
dem Verkauf der Folgegenerationen dem Patentinhaber Konkurrenz machen. Deshalb ist es
notwendig festzulegen, dass der Patentschutz so lange fortwirkt, wie die mit der Erfindung
bewirkten Eigenschaften noch vorhanden sind. Dies ist nach einigen Folgegenerationen meist
ohnehin nicht mehr der Fall, da die Eigenschaften irgendwann verloren gehen.
§ 9a Absatz 1 betrifft die "vertikale" Fortwirkung des Patentschutzes
in die Folgegenerationen, die endet, wenn die erfindungsgemäßen Eigenschaften nicht mehr
vorhanden sind. Absatz 2 betrifft die "horizontale" Fortwirkung des
Patentschutzes und legt fest, dass der Patentschutz nicht entfällt, wenn sich die
erfindungsgemäße Eigenschaft in einem anderen biologischen Material ausdrückt, also
beispielsweise eine Resistenz, die mit gentechnischen Mitteln bewirkt wurde, durch
Kreuzung in eine andere Pflanzensorte gelangt.
§ 9b, mit dem Artikel 10 der Richtlinie umgesetzt werden soll, enthält eine
besondere Art von Erschöpfungsregelung für den Fall, dass geschütztes biologisches
Material innerhalb der Europäischen Union in Verkehr gebracht worden ist. Sinn und Zweck
der Vorschrift erschließen sich am Beispiel von zum Anbau bestimmten Pflanzen oder von
Saatgut. Kauft ein Landwirt Saatgut und baut es an, so geschieht dies gerade zum Zwecke
der Vermehrung, die eigentlich eine Verletzungshandlung wäre. § 9b besagt, dass der
Patentschutz Anbau und Verwertung nicht entgegensteht. Allerdings darf der Landwirt das
Erntegut nicht etwa als Saatgut weiterverkaufen (§ 9b Satz 2).
§ 9c enthält als Ausnahme von §§ 9 bis 9b Satz 2 das sogenannte
Landwirteprivileg. Das Landwirteprivileg stammt aus dem Sortenschutzrecht und besagt, dass
der Landwirt berechtigt ist, Erntegut einer geschützten Sorte zurückzubehalten und als
Vermehrungsmaterial für den Wiederanbau im eigenen Betrieb zu verwenden. Diesen Grundsatz
überträgt § 9c Absatz 1 für pflanzliches Vermehrungsmaterial ins
Patentrecht. Danach darf der Landwirt auch bei patentiertem Vermehrungsmaterial einen Teil
seiner Ernte für die Wiederaussaat verwenden, weil das Saatgut zum Anbau dient und dazu
verkauft wurde.
§ 9c Abs. 2 enthält ein entsprechendes Privileg für Tiere.
5. Das Verhältnis zum Sortenschutz
Für Pflanzensorten kann ein gemeinschaftsweit wirkendes Sortenschutzrecht nach der
Verordnung (EG) 2100/94 über den gemeinschaftlichen Sortenschutz oder national ein
Sortenschutzrecht nach dem Sortenschutzgesetz erlangt werden. Der gemeinschaftliche
Sortenschutz wird vom Sortenamt der Gemeinschaft in Angers (Frankreich), der nationale
Sortenschutz vom Bundessortenamt in Hannover erteilt. Patente können für Sorten nicht
erteilt werden. Dies ist bisher in § 2 Nummer 2 - künftig § 2 a
Abs. 1 - wie auch in Artikel 53 Buchstabe b des Europäischen Patentübereinkommens
(EPÜ) für das europäische Patenterteilungsverfahren festgelegt. Die Richtlinie
wiederholt diesen Patentierungsausschluss in ihrem Artikel 4 Abs. 1. Damit schreibt die
Richtlinie die bestehende Rechtslage fort. Auch die Ausnahme für mikrobiologische
Verfahren und die daraus resultierenden Erzeugnisse, die patentierbar sind, bleibt
erhalten.
Streitig war, wann eine Erfindung an Pflanzen diese zu einer Pflanzensorte macht. In ihrer
Entscheidung T 356/93 (Abl. 1995, 545) "Plant Genetic Systems - PGS" hat
eine Technische Beschwerdekammer des Europäischen Patentamts im Kern entschieden, dass
eine gentechnisch bewirkte Veränderung - hier eine Herbizidresistenz - eine
Pflanzengesamtheit zu einer Sorte macht, sofern die Eigenschaft hinreichend homogen und
beständig ist. Die Große Beschwerdekammer des Europäischen Patentamts hat diese
Rechtsansicht dagegen nicht geteilt. Sie hat in ihrem Beschluss vom 20. Dezember 1999
in Übereinstimmung mit Artikel 4 Abs. 2 der Richtlinie Nr. 98/44/EG entschieden,
dass entgegen der "PGS" - Entscheidung durch die Herbizidresistenz keine Sorte
geschaffen worden ist, da diese Resistenz auch in andere Sorten eingebracht werden kann,
die Ausführung der Erfindung also technisch nicht auf eine Pflanzensorte beschränkt ist.
Artikel 4 Absatz 2 der Richtlinie soll mit § 2 a Absatz 2 umgesetzt
werden.
In der Praxis werden sich Patentschutz und Sortenschutz teilweise überlappen. Werden bei
geschützten Sorten patentierte Erfindungen verwendet - etwa um bestimmte Resistenzen zu
erzielen -, so enthält das Material, das zum Verkauf gelangt, sowohl die Innovation des
Patentinhabers in Form der Resistenz als auch die des Sortenzüchters, der die Sorte mit
den übrigen Eigenschaften gezüchtet hat. Beide Innovationen sind abzugelten, da der
Käufer dafür auch entsprechend wertvolleres Material erhält. Es bleibt jedoch dabei,
dass Sorten als solche nicht unter Patentschutz gestellt werden können.
Für Tierrassen gibt es kein dem Sortenschutz entsprechendes Schutzrecht. Gleichwohl gilt
auch bei Tierrassen bisher wie auch künftig das Patentierungsverbot.
6. Die Zwangslizenzen
Mit Artikel 2 Nummer 5 des Zweiten Gesetzes zu Änderung des Patentgesetzes und anderer
Gesetze vom 16. Juli 1998 (BGBl. I Seite 1827 ff.) wurden die
Vorschriften
über die Zwangslizenz neu gestaltet, um sie Artikel 31 des WTO - TRIPS - Übereinkommens
anzupassen. Dabei wurde allerdings das in Artikel 31 nicht geforderte, im deutschen
Recht aber bestehende Erfordernis beibehalten, dass eine Zwangslizenz nur im öffentlichen
Interesse erteilt werden darf. Artikel 12 der Richtlinie sieht für die Zwangslizenzen
wegen Abhängigkeit zwischen Patent - und Sortenschutzrechten dieses Erfordernis nicht
vor. Bliebe die bestehende Rechtslage im übrigen erhalten, so wären Zwangslizenzen wegen
Abhängigkeit bei biotechnologischen Erfindungen künftig schon beim Vorliegen eines
"bedeutenden technischen Fortschritts von erheblichem wirtschaftlichen
Interesse" zu erteilen, während bei Abhängigkeitslizenzen auf anderen Gebieten der
Technik zusätzlich noch das "öffentliche Interesse" an der Erteilung der
Zwangslizenz vorliegen müsste.
Um dieses unstimmige Ergebnis zu vermeiden und weil das WTO - TRIPS - Übereinkommen
und ihm folgend § 24 Patentgesetz sehr hohe Standards für die Erteilung von
Zwangslizenzen setzen, ist vorgesehen, das Erfordernis des "öffentlichen
Interesses" bei der Erteilung von Zwangslizenzen insgesamt zu streichen. Dies soll
mit der Neufassung des Absatzes 1 von § 24 geschehen. Artikel 12 der
Richtlinie kann dann sehr einfach durch den neuen Absatz 3 umgesetzt werden.
7. Kein Gebrauchsmusterschutz für biotechnologische Erfindungen
Biotechnologische Erfindungen eignen sich nicht für den Schutz durch ein bloßes
Registrierrecht wie das Gebrauchsmuster. Deshalb soll diese Schutzmöglichkeit durch eine
Änderung von § 1 des Gebrauchsmustergesetzes ausgeschlossen werden.
C. Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte, das Preisniveau und sonstige Kosten
Kosten für die öffentliche Haushalte entstehen nicht. Eine Auswirkung auf das allgemeine Preisniveau ist nicht zu erwarten.
D. Gesetzgebungszuständigkeit
Die ausschließliche Gesetzgebungskompetenz des Bundes für den gewerblichen Rechtsschutz und das Urheberrecht ergibt sich aus Artikel 73 Nummer 9 des Grundgesetzes.
E. Im einzelnen
Zu Artikel 1 (Änderung des Patentgesetzes)
Zu Nummer 1 (§ 1)
a) Absatz 2
Mit dem neu eingefügten Absatz 2 wird Artikel 3 Abs. 1 und 2 der Richtlinie
umgesetzt. Satz 1 wurde gegenüber dem Richtlinientext nur soweit umformuliert, als dies
notwendig war, um den Anschluss an Absatz 1 zu ermöglichen.
Satz 2 enthält eine inhaltliche Erweiterung. Die Aussage zur Patentierbarkeit von
Naturstoffen, die die Richtlinie entsprechend ihrem Regelungsgegenstand nur für
biologisches Material trifft, soll für das Patentgesetz für alle Naturstoff
einschließlich des biologischen Materials getroffen werden. Es ist seit langem in der
Rechtsprechung und der ihr folgenden Praxis der Patentämter anerkannt, dass Naturstoffe
bei Vorliegen der Voraussetzungen patentierbar sind. Insbesondere wird die
Patentierbarkeit synthetisch hergestellter Stoffe, die in dieser Form auch in der Natur
vorkommen, anerkannt. Es ist kein Grund ersichtlich zwischen, Erfindungen auf dem Gebiet
der belebten und der unbelebten Natur im Gesetzestext zu differenzieren.
b) Folgeänderung
c) Folgeänderung
Zu Nummer 2 (§ 1 a)
a) Absatz 1
Die Vorschrift entspricht Artikel 5 Abs. 1 der Richtlinie und wird wortgleich
übernommen.
b) Absätze 2 und 3
Die Vorschriften setzen Artikel 5 Abs. 2 und 3 der Richtlinie um. Dazu gehören die
Erwägungsgründe 20 bis 25. Die Vorschriften wurden mit leichten redaktionellen
Änderungen übernommen.
Absatz 2 stellt einerseits klar, dass mit technischen Mitteln isolierte Teile des
menschlichen Körpers einschließlich der Gensequenzen auch dann Erfindungen sein können,
wenn sie in ihrem Aufbau mit dem im Körper vorhandenen natürlichen Teil identisch sind.
Andererseits stellt Absatz 3 klar, dass es keine Patente für Gensequenzen geben
kann, deren Verwendungszweck nicht bekannt ist, während dies in den USA teilweise so
gehandhabt wird. Die Rechtslage dort ist unübersichtlich, weil das US-Patentamt mehrfach
seine Erteilungspraxis geändert hat. Zu einer Patenterteilung kann es damit in
Deutschland nur kommen, wenn der Patentanmelder angeben kann und angibt, welche Aufgabe
die Gensequenz im Körper hat und wozu das Protein, für das sie codiert, bei einer
Produktion außerhalb des Körpers, also etwa bei der Herstellung eines Medikaments,
dient. Allgemeine Angaben zur gewerblichen Verwertbarkeit wie etwa "für medizinische
Zwecke" reichen damit nicht aus; vielmehr ist eine "konkrete" Beschreibung
gefordert.
Obwohl die Stellung der Vorschrift im Richtlinientext ihre Geltung nur für menschliche
Gensequenzen nahelegt, muss der dem Absatz 3 zu Grunde liegende Gedanke jedoch auch
auf Gene pflanzlichen oder tierischen Ursprungs Anwendung finden.
Zu Nummer 3 ( § 2)
a) Absatz 1
Der Absatz wurde neu gefasst, um ihn an Artikel 27 Absatz 2 des WTO - TRIPS -
Übereinkommens anzupassen. Danach können Erfindungen von der Patentierbarkeit
ausgeschlossen werden, wenn ihre Verwertung - und nicht, wie es bisher geregelt
war, auch schon ihre Veröffentlichung - gegen die öffentliche Ordnung oder die
guten Sitten verstoßen würde. Gleichzeitig entspricht Satz 1 dem ebenfalls an das WTO -
TRIPS - Übereinkommen angeglichenen Artikel 6 Absatz 1 der Richtlinie. Satz 2 ist
gegenüber der bisherigen Fassung unverändert.
b) Absatz 2
Die Vorschrift setzt Artikel 6 Absatz 2 der Richtlinie um; dazu gehören die
Erwägungsgründe 40 bis 45.
Danach ist als Verfahren zum Klonen von menschlichen Lebewesen "jedes Verfahren,
einschließlich der Verfahren zur Embryonenspaltung, anzusehen, das darauf abzielt, ein
menschliches Lebewesen zu schaffen, das im Zellkern die gleiche Erbinformation wie ein
anderes lebendes oder verstorbenes menschliches Lebewesen besitzt"
(Erwägungsgrund 41).
Auch Verfahren zur Veränderung der genetischen Identität der Keimbahn des menschlichen
Lebewesens sind ausnahmslos und unmissverständlich von der Patentierbarkeit
ausgeschlossen (Erwägungsgrund 40).
Nach Erwägungsgrund 42 der Richtlinie Nr. 98/44/EG fallen unter den
Patentierungsausschluss des § 2 Abs 2 Nr. 3- Verwendung menschlicher Embryonen
zu industriellen oder kommerziellen Zwecken - nicht solche Erfindungen, "die
therapeutische oder diagnostische Zwecke verfolgen und auf den menschlichen Embryo zu
dessen Nutzen angewendet werden." Die Betonung liegt dabei auf "zu dessen
Nutzen"; bei Fremdnützigkeit soll der Patentierungsausschluss also in vollem Umfang
gelten.
§ 2 Abs 2 Nr. 4 hat zum Ziel, nicht gerechtfertigtes Leiden von Tieren zu verhindern.
Der letzte Satz von Absatz 2 wird vorgeschlagen, um festzulegen, dass für
Erfindungen, die unter Absatz 2 fallen, auch dann keine Patente erteilt werden
können, wenn diese ein Staatsgeheimnis betreffen (§ 50 Absatz 1). Dies
bedeutet eine Verschärfung gegenüber Absatz 1, was dem erhöhten Unwerturteil
entspricht.
Zu Nummer 4 (§ 2 a)
a) Absatz 1
Die Vorschrift entspricht dem bisherigen § 2 Nummer 2 sowie Artikel 53 Buchstabe b
EPÜ. Artikel 4 Absatz 1 und 3 der Richtlinie zusammengefasst sind praktisch
gleichlautend. Gegenüber der bisherigen Fassung im Patentgesetz und im EPÜ wurde der
Begriff "Tierarten" durch "Tierrassen" ersetzt, weil er der
zutreffende Begriff ist. Auch die Richtlinie verwendet diesen Begriff.
b) Absatz 2
Die Vorschrift setzt Artikel 4 Absatz 2 der Richtlinie um; dazu gehören die
Erwägungsgründe 31 und 32.
Mit Absatz 2 soll festgelegt werden, dass nicht bereits ein gemeinsames Gen eine
Pflanzengesamtheit zur Sorte macht, also eine Patentierung möglich ist, wenn die
erfindungsgemäßen Eigenschaften nicht nur in einer Pflanzensorte vorhanden sein können.
c) Absatz 3
Die Vorschrift enthält die Definitionen des Artikels 2 der Richtlinie.
Zu Nummer 5 (§§ 9 a bis 9 c)
a) Zu § 9 a
Absatz 1
Die Vorschrift enthält die Aussage, dass sich die Schutzwirkungen bei Patenten für
biotechnologische Erfindungen so lange in die Folgegenerationen erstrecken, wie die
erfindungsgemäßen Eigenschaften noch vorhanden sind.
Umgesetzt wird Artikel 8 Absatz 1 der Richtlinie.
Absatz 2
Die Vorschrift setzt Artikel 8 Absatz 2 um und legt fest, dass der allgemeine
Grundsatz, dass ein Verfahrenspatent auch das unmittelbare Verfahrenserzeugnis schützt,
auch für biotechnologische Erfindungen gilt. Allerdings kann auf diese Weise der
Patentierungsausschluss für Pflanzensorten und Tierrassen nicht umgangen werden. Ist also
eine Pflanzensorte unmittelbares Erzeugnis eines patentierten Verfahrens, so umfasst der
Schutz diese Sorte nicht.
Absatz 3
Mit der Vorschrift soll Artikel 9 umgesetzt werden. Sie besagt, dass sich die
Schutzwirkungen bei Patenten betreffend genetische Informationen auch
"horizontal" in der Weise erstrecken, dass sie jedes Material erfassen, in das
die erfindungsgemäße Eigenschaft Eingang gefunden hat.
b) Zu § 9 b
Die Vorschrift setzt Artikel 10 der Richtlinie um. Sie ist redaktionell anders gefasst
worden, um die Lesbarkeit zu verbessern. Inhaltlich ist sie nicht verändert worden.
Die Vorschrift enthält eine spezielle Erschöpfungsregelung. Sie besagt, dass derjenige,
der in der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat des Abkommens über den
Europäischen Wirtschaftsraum Vermehrungsmaterial kauft, es selbstverständlich auch
anbauen darf, weil das Material zu diesem Zweck gekauft wurde. Allerdings darf er - vom
Ausnahmefall des Landwirteprivilegs abgesehen - das Erntegut nicht (ganz oder teilweise)
erneut anbauen oder gar als Saatgut verkaufen.
c) Zu § 9 c
Absatz 1
Mit der Vorschrift soll Artikel 11 Absatz 1 der Richtlinie umgesetzt werden. Sie
enthält das Landwirteprivileg für den Bereich der Pflanzen. Wegen des Ausmaßes und der
Bedingungen wird auf die entsprechenden Regelungen in der Verordnung (EG) Nr. 2100/94
über den gemeinschaftlichen Sortenschutz verwiesen. Danach hat der Landwirt
grundsätzlich eine Vergütung für den Nachbau zu zahlen.
Absatz 2
Die Vorschrift setzt Artikel 11 Abs. 2 der Richtlinie um und enthält das
Landwirteprivileg für den Bereich der Vermehrung von Tieren. Der Gesetzentwurf schlägt
vor, nicht das Wort Viehzucht aus dem deutschen Richtlinientext zu verwenden, weil der
Begriff Vieh nicht alle Fälle der Vermehrung von Tieren umfasst. Entsprechend der Fassung
in den übrigen Sprachen ist die Formulierung "Vermehrung zu gewerblichen
Zwecken" vorzuziehen.
Zu Nummer 6 (§ 16 a)
Die Streichung der Wörter "und deren Zurücknahme" in Absatz 2 beruht auf der Neufassung des § 24 durch das Gesetz vom 16. Juli 1998 (BGBl. I S. 1827). Die Streichung dieser Worte ist jetzt als Folgeänderung nachzuholen.
Zu Nummer 7 (§ 24)
a) Absatz 1
Die Vorschrift wurde neu gefasst, weil das Erfordernis des Vorliegens eines
"öffentlichen Interesses" an der Erteilung der Zwangslizenz entfallen soll.
Wegen der Gründe wird auf die Ausführungen unter B 6 der Begründung verwiesen.
b) Absatz 3
Die Vorschriften der Richtlinie über die Zwangslizenzen wegen Abhängigkeit
(Artikel 12) können durch die kurze Bestimmung des neuen Absatzes 3 umgesetzt
werden. Die ausführlichen Regelungen des Artikels 12 müssen nicht wiederholt werden, da
§ 24 Absatz 1 und 2 dieselben Voraussetzungen enthält und deshalb die
Bezugnahme in Absatz 3 ausreicht.
Zu Nummer 8 (§ 85)
In Folge der Einfügung eines neuen Absatzes 2 und der Anpassung der folgenden Ordnungsnummern ist die Verweisung auf § 24 anzupassen.
Zu Artikel 2 (Änderung des Gebrauchsmustergesetzes)
Das Gebrauchsmuster als reines Registrierrecht eignet sich nicht für den Schutz biotechnologischer Erfindungen, die nur nach patentrechtlicher Prüfung erteilt werden sollten. Deshalb soll die Aufzählung dessen, was nicht Gegenstand eines Gebrauchsmusters sein kann (§ 1 Absatz 2 Gebrauchsmustergesetz) um eine entsprechende Nummer 5 erweitert werden.
Anzumerken ist, dass auch der Vorschlag der Europäischen Kommission für eine Gebrauchsmusterrichtlinie biotechnologische Erfindungen vom Gebrauchsmusterschutz ausschließen will.
Zu Artikel 3 (Änderung des Sortenschutzgesetzes)
Die Änderung des Sortenschutzgesetzes wird durch die Einführung der gegenseitigen Zwangslizenzen wegen Abhängigkeit zwischen Patenten und Sortenschutzrechten notwendig. Dabei wird vorgeschlagen die im Sortenschutzgesetz in § 12 vorgesehene Bezeichnung "Zwangsnutzungsrecht" beizubehalten. Da das Sortenschutzgesetz bisher keinen Fall von Kreuzlizenzen, auf den Bezug genommen werden kann, regelt, wird mit dem neuen § 12 a eine ausführliche Regelung der Voraussetzungen des Zwangsnutzungsrechts entsprechend den Bestimmungen der Richtlinie Nr. 98/44/EG in das Sortenschutzgesetz eingefügt. Da es sich bei der Entscheidung über eine Zwangslizenz um eine Folgeentscheidung zu der Erteilung des Schutzrechts handelt, erscheint es sachgerecht, die Entscheidung über die Erteilung einer Zwangslizenz an einem gewerblichen Schutzrecht jeweils der Stelle zu übertragen, die für die Erteilung des gewerblichen Schutzrechts selbst zuständig ist. Ein Patentinhaber, der eine Zwangslizenz am Sortenschutz begehrt, beantragt diese beim Bundessortenamt.
Zu Artikel 4 (Inkrafttreten)
Es wird vorgeschlagen, dass das Gesetz an dem Tag, der auf den Tag der Verkündung folgt, in Kraft tritt.