| Bundesministerium der Justiz | Stand: | 17. April 2000 |
| 3620/6 | Hausruf: | 9346 |
| (Biotechnologierichtlinie Umsetzungsentwurf Stand 00-04-17.doc) | ||
| Referat: | III B 4 |
| Referatsleiter: | MR Lutz (i. V.) |
| Referent: | RiAG Bartels |
Gesetz zur Umsetzung
der Richtlinie über den rechtlichen Schutz
biotechnologischer Erfindungen
(Entwurf)
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Patentgesetzes
Das Patentgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Dezember 1980 (BGBl. 1981 I S. 1), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. Juli 1998 (BGBl. I S. 1827), wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a)
Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:"(2) Patente werden für Erfindungen im Sinne von Absatz 1 auch dann erteilt, wenn sie ein Erzeugnis, das aus biologischem Material besteht oder dieses enthält, oder wenn sie ein Verfahren, mit dem biologisches Material hergestellt oder bearbeitet wird oder bei dem es verwendet wird, zum Gegenstand haben. Gegenstand einer Erfindung im Sinne von Absatz 1 können auch Stoffe einschließlich biologischen Materials sein, die als solche in der Natur schon vorhanden waren, wenn sie mit Hilfe eines technischen Verfahrens aus ihrer natürlichen Umgebung isoliert oder hergestellt werden.
b) Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden die Absätze 3 und 4.
c) In Absatz 4 wird die Angabe "Absatz 2" durch "Absatz 3" ersetzt.
2. Nach § 1 wird folgender § 1a eingefügt:
"§ 1a
(1) Der menschliche Körper in den einzelnen Phasen seiner Entstehung und Entwicklung sowie die bloße Entdeckung eines seiner Bestandteile, einschließlich der Sequenz oder Teilsequenz eines Gens, können keine patentierbaren Erfindungen sein.
(2) Ein isolierter Bestandteil des menschlichen Körpers oder ein auf andere Weise durch ein technisches Verfahren gewonnener Bestandteil, einschließlich der Sequenz oder Teilsequenz eines Gens, kann eine patentierbare Erfindung sein, selbst wenn der Aufbau dieses Bestandteils mit dem Aufbau eines natürlichen Bestandteils identisch ist.
(3) Die gewerbliche Anwendbarkeit einer Sequenz oder Teilsequenz eines Gens muss in der Anmeldung konkret beschrieben werden."
3. § 2 wird wie folgt gefasst:
"§ 2
(1) Für Erfindungen, deren gewerbliche Verwertung gegen die öffentliche Ordnung oder die guten Sitten verstoßen würde, werden keine Patente erteilt; ein solcher Verstoß kann nicht allein aus der Tatsache hergeleitet werden, dass die Verwertung der Erfindung durch Gesetz oder Verwaltungsvorschrift verboten ist. Satz 1 schließt die Erteilung eines Patents für eine unter § 50 Abs. 1 fallende Erfindung nicht aus.
(2) Insbesondere werden Patente nicht erteilt für
1. Verfahren zum Klonen von menschlichen Lebewesen;
2. Verfahren zur Veränderung der genetischen Identität der Keimbahn des menschlichen Lebewesens;
3. die Verwendung von menschlichen Embryonen zu industriellen oder kommerziellen Zwecken;
4. Verfahren zur Veränderung der genetischen Identität von Tieren, die geeignet sind, Leiden dieser Tiere ohne wesentlichen medizinischen Nutzen für den Menschen oder das Tier zu verursachen, sowie die mit Hilfe solcher Verfahren erzeugten Tiere.
Absatz 1 Satz 2 ist nicht anwendbar.
4. Nach § 2 wird folgender § 2a eingefügt:
"§ 2a
(1) Für Pflanzensorten und Tierrassen sowie im wesentlichen biologische Verfahren zur Züchtung von Pflanzen und Tieren werden keine Patente erteilt. Dies gilt nicht für Erfindungen, die ein mikrobiologisches oder ein sonstiges technisches Verfahren oder ein durch dieses Verfahren gewonnenes Erzeugnis zum Gegenstand haben.
(2) Erfindungen, deren Gegenstand Pflanzen oder Tiere sind, können patentiert werden, wenn die Ausführung der Erfindung technisch nicht auf eine bestimmte Pflanzensorte oder Tierrasse beschränkt ist.
(3) Im Sinne dieses Gesetzes bedeuten:
1. "biologisches Material" ein Material, das genetische Informationen enthält und sich selbst reproduzieren oder in einem biologischen System reproduziert werden kann;
2. "mikrobiologisches Verfahren" ein Verfahren, bei dem mikrobiologisches Material verwendet, ein Eingriff in mikrobiologisches Material durchgeführt oder mikrobiologisches Material hervorgebracht wird;
3. "im wesentlichen biologisches Verfahren" ein Verfahren zur Züchtung von Pflanzen oder Tieren, das vollständig auf natürlichen Phänomenen wie Kreuzung oder Selektion beruht;
4. "Pflanzensorte" eine Sorte im Sinne der Definition der Verordnung (EG) Nr. 2100/94 des Rates vom 27. Juli 1994 über den gemeinschaftlichen Sortenschutz (ABl. EG Nr. L 227 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung."
5. Nach § 9 werden folgende §§ 9a bis 9c eingefügt:
"§ 9a
(1) Betrifft das Patent biologisches Material, das auf Grund einer Erfindung mit bestimmten Eigenschaften ausgestattet ist, so erstrecken sich die Wirkungen nach § 9 auf jedes biologische Material, das aus diesem biologischen Material durch generative oder vegetative Vermehrung in gleicher oder abweichender Form gewonnen wird und mit denselben Eigenschaften ausgestattet ist.
(2) Betrifft das Patent ein Verfahren, das es ermöglicht, biologisches Material zu gewinnen, das auf Grund einer Erfindung mit bestimmten Eigenschaften ausgestattet ist, so erstrecken sich die Wirkungen nach § 9 auf das mit diesem Verfahren unmittelbar gewonnene Material und jedes andere mit denselben Eigenschaften ausgestattete biologische Material, das durch generative oder vegetative Vermehrung in gleicher oder abweichender Form aus dem unmittelbar gewonnenen Material gewonnen wird.
(3) Betrifft das Patent ein Erzeugnis, das auf Grund einer Erfindung aus einer genetischen Information besteht oder sie enthält, so erstrecken sich die Wirkungen nach § 9 auf jedes Material, in das dieses Erzeugnis Eingang findet und in dem die genetische Information enthalten ist und ihre Funktion erfüllt. § 1a Abs. 1 bleibt unberührt.
§ 9b
Bringt der Patentinhaber oder mit seiner Zustimmung ein Dritter biologisches Material, das auf Grund einer Erfindung mit bestimmten Eigenschaften ausgestattet ist, im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum in den Verkehr, und wird aus diesem biologischen Material durch generative oder vegetative Vermehrung weiteres biologisches Material gewonnen, so treten die Wirkungen von § 9 nicht ein, wenn die Vermehrung des biologischen Materials der Zweck war, zu dem es in den Verkehr gebracht wurde. Dies gilt nicht, wenn das auf diese Weise gewonnene Material anschließend für eine weitere generative oder vegetative Vermehrung benutzt wird.
§ 9c
(1) Erfolgt das Inverkehrbringen pflanzlichen Vermehrungsmaterials durch den Patentinhaber oder mit dessen Zustimmung durch einen Dritten im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum an einen Landwirt zum Zweck des landwirtschaftlichen Anbaus, so darf dieser entgegen den §§ 9, 9a und 9b Satz 2 sein Erntegut für die weitere generative oder vegetative Vermehrung durch ihn selbst im eigenen Betrieb verwenden. Für Bedingungen und Ausmaß dieser Befugnis gilt Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 2100/94 in seiner jeweils geltenden Fassung entsprechend.
( 2 ) Werden unter den in Absatz 1 aufgeführten Umständen Tiere oder tierisches Vermehrungsmaterial in den Verkehr gebracht, so darf sie der Landwirt zu landwirtschaftlichen Zwecken verwenden. Er darf entgegen den §§ 9, 9a und 9b Satz 2 Tiere oder anderes tierisches Vermehrungsmaterial auch zur Fortführung seiner landwirtschaftlichen Tätigkeit, nicht jedoch zum Verkauf mit dem Ziel oder im Rahmen einer Vermehrung zu gewerblichen Zwecken verwenden."
6. In § 16 a Abs. 2 wird nach dem Wort "Benutzungsanordnung" das Komma durch das Wort "und" ersetzt; nach dem Wort "Zwangslizenz" werden die Wörter "und deren Zurücknahme" gestrichen.
7. § 24 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
"( 1 ) Die nicht ausschließliche Befugnis zur gewerblichen Benutzung einer Erfindung
wird durch das Patentgericht im Einzelfall nach Maßgabe der nachfolgenden Vorschriften
erteilt (Zwangslizenz), sofern der Lizenzsucher sich innerhalb eines angemessenen
Zeitraums erfolglos bemüht hat, vom Patentinhaber die Zustimmung zu erhalten, die
Erfindung zu angemessenen geschäftsüblichen Bedingungen zu benutzen."
b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:
"( 3 ) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn ein Pflanzenzüchter ein
Sortenschutzrecht nicht erhalten oder verwerten kann, ohne ein früheres Patent zu
verletzen."
c) Die bisherigen Absätze 3 bis 6 werden die Absätze 4 bis 7.
8. In § 85 Abs. 1 wird die Angabe "§ 24 Abs. 1 bis 5" durch die Angabe "§ 24 Abs. 1 bis 6" ersetzt.
Artikel 2
Änderung des Gebrauchsmustergesetzes
In § 1 Abs. 2 des Gebrauchsmustergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. August 1986 (BGBl. I S. 1455), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 16. Juli 1998 (BGBl. I S. 1827), wird nach Nummer 4 der Punkt durch ein Semikolon ersetzt und folgende Nummer 5 angefügt:
"5. biotechnologische Erfindungen (§ 1 Abs. 2 des Patentgesetzes)."
Artikel 3
Änderung des Sortenschutzgesetzes
Nach § 12 des Sortenschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3164), wird folgender § 12a eingefügt:
"§ 12a
Zwangsnutzungsrecht bei biotechnologischen Erfindungen
( 1 ) Kann der Inhaber eines Patents für eine biotechnologische Erfindung ( § 1 Abs. 2 Patentgesetz) diese nicht verwerten, ohne ein früher erteiltes Sortenschutzrecht zu verletzen, so erteilt das Bundessortenamt auf Antrag nach Maßgabe der Absätze 3 und 4 ein Zwangsnutzungsrecht an dem Sortenschutz hinsichtlich der Berechtigungen nach § 10 zu angemessenen Bedingungen.
( 2 ) Der Sortenschutzinhaber kann verlangen, dass ihm der Patentinhaber eine gegenseitige Lizenz zu angemessenen Bedingungen einräumt.
( 3 ) Der Patentinhaber muss nachweisen, dass
1. er sich vergeblich an den Sortenschutzinhaber gewandt hat, um ein vertragliches Nutzungsrecht zu erhalten,
2. die Erfindung einen bedeutenden technischen Fortschritt von erheblichem wirtschaftlichen Interesse gegenüber der geschützten Pflanzensorte darstellt.
( 4 ) Das Bundessortenamt setzte bei der Erteilung des Zwangsnutzungsrechts die Bedingungen, insbesondere die Höhe der an den Sortenschutzinhaber zu zahlenden Vergütung fest. § 12 Abs. 2 und 4 gilt entsprechend.
Artikel 4
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.